JURE159016216 BPatG München 29. Senat 20151124 29 W (pat) 507/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "UNITED VEHICLES" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2011 039 868.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 24. November 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. November 2011 aufgehoben. I. 1 Das Wortzeichen 2 UNITED VEHICLES 3 ist am 21. Juli 2011 für die Dienstleistungen der 4 Klasse 35 5 Werbung, Marketing, Marktforschung, Sortiments- und Preisrecherchen; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Durchführung von Ausschreibungen, Auktionen und Versteigerungen im Internet, auch in Form von holländischen Auktionen sowie von Reverse-/Rückwärtsauktionen; Unternehmens-, Organisations- und Verbraucherberatung; Erhebung und Bereitstellung von Daten, Informationen, Statistiken, Kosten-Preisanalysen und Preisvergleiche, insbesondere zu Produkten und Unternehmen sowie zu Preisen für Verschleißreparaturen, Wartungen, Inspektionen und Unfallreparaturen an Fahrzeugen, Ersatz-, Verschleiß-, Verbesserungsteilen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Erstellung und Installation von Datenbanken, Datenbanksoftware und Webseiten, inklusive Verwaltung, Indexierung und elektronische Verarbeitung von Daten; Bereitstellung und Vermietung von Speicherplätzen in weltweiten Computernetzwerken und drahtlosen Netzen; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen für Dritte, sowohl über Anschaffung von Waren als auch über Erbringung von Dienstleistungen; Organisation von Verkaufsveranstaltungen und Messen sowie Durchführung von Auktionen; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte, d. h. der Erwerb von Waren und Dienstleistungen; Verbraucherberatung sowie Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Waren- und Dienstleistungspräsentation; organisatorische Projektplanung und organisatorisches Projektmanagement für Werbung und Präsentation von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen mittels aller Medien, insbesondere im Internet; Vermittlung, Bearbeitung und Abrechnung von Verträgen über Anschaffung, Veräußerung und Erbringung von Waren und Dienstleistungen aller Art, insbesondere Verschleißreparaturen, Wartungen, Inspektionen und Unfallreparaturen an Fahrzeugen sowie Ersatz-, Verschleiß-, Verbesserungsteilen; Vermittlung, Bearbeitung und Abrechnung von Verträgen für Dritte über Anschaffung, Veräußerung und Erbringung von Waren und Dienstleistungen aller Art, insbesondere Verschleißreparaturen, Wartungen, Inspektionen und Unfallreparaturen an Fahrzeugen sowie Ersatz-, Verschleiß-, Verbesserungsteilen; Vermittlung, Bearbeitung und Abrechnung von Verträgen in Computernetzwerken (E-Commerce-Dienstleistungen, Onlineshopping, Kleinanzeigen) und/oder anderen Vertriebskanälen über Anschaffung, Veräußerung und Erbringung von Waren und Dienstleistungen aller Art, insbesondere Verschleißreparaturen, Wartungen, Inspektionen und Unfallreparaturen an Fahrzeugen sowie Ersatz-, Verschleiß-, Verbesserungsteilen; Onlinedienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge, Fahrzeugdienstleistungen und Fahrzeugteilen; Kundengewinnung durch Versandwerbung mittels E-Mail-Newsletter oder Mobilfunknachrichten; 6 Klasse 36 7 Abwicklung von Zahlungen zwischen Dritten über das Internet, insbesondere Treuhanddienste; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken; Versicherungs- und Finanzierungsberatung; Durchführung von Factoring Dienstleistungen; Ausgabe von Kreditkarten; Dienstleistungen eines Maklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erstellung von Finanzanalysen; Erteilung von Finanzauskünften; Finanzielle Beratung insbesondere bezüglich Geldgeschäften, Geldwechselgeschäften, Kreditvermittlungen und Leasing; Schätzung von Reparaturkosten [Wertermittlung]; Vergabe von Darlehen; Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen; 8 Klasse 37 9 Reparaturwesen; Instandsetzung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen; Instandsetzung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Instandsetzung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen; Berechnung von Schäden an Fahrzeugen; Reinigen von Fahrzeugen; Auskünfte über Reparaturen; Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Fahrzeugschäden; 10 Klasse 38 11 Kommunikation und Telekommunikation, insbesondere Online-, Internet- und Extranet-Dienste; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellen von Portalen und Plattformen im Internet zur Vermittlung von Waren- und Dienstleistungsangeboten in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit; Bereitstellen des Zugangs auf ein weltweites Computernetzwerk zum Liefern von Daten, Informationen, Texten und Bildern; elektronische Übertragung von Daten, Bildern und Dokumenten über Com-puter-, Netzwerk- oder Mobilfunkeinrichtungen; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; Elektronische Anzeigenvermittlung; Sammlung. Bereitstellung und Auslieferung von Informationen redaktionellen Inhalts (z. B. Testberichte) sowie kommerzieller Art (z. B. Kleinanzeigen, Inserate, Auftragsausschreibungen) in elektronischen Kommunikationsmedien, insbesondere über Internetplattformen, E-Mail-Newsletter oder Mobilfunknachrichten; 12 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet worden. 13 Mit Beschluss vom 24. November 2011 hat die Markenstelle die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Soweit die Anmelderin mitgeteilt habe, sie erkläre sich „ohne Präjudiz“ bereit, auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 zu verzichten, stelle dies lediglich eine Bereitschaftserklärung dar; eine rechtlich wirksame Einschränkung der Markenanmeldung liege in dieser – unzulässigen – bedingten Erklärung nicht. 14 Der angemeldeten Marke stünden die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Beide Begriffe der Wortkombination seien dem Durchschnittsverbraucher bekannt. Die angemeldete Marke bezeichne einen Zusammenschluss, eine Vereinigung von Firmen im Fahrzeugbereich und stelle damit lediglich eine im Geschäftswesen übliche und rein beschreibende Sachangabe in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen dar. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erschließe sich den angesprochenen Abnehmern die konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar, da es sich trotz der Kombination fremdsprachiger Wörter um eine bloße Aneinanderreihung rein beschreibender Bestandteile handle. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen seien geeignet und notwendig, um den Betrieb eines Fahrzeugherstellers und –anbieters sowie eines Anbieters von damit verbundenen Leistungen im Fahrzeugbereich reibungslos laufen zu lassen. Dazu gehörten Werbung, Verwaltungsarbeiten, Beratung, Abrechnungen und die Dienstleistung der Telekommunikation sowie alle weiteren Dienstleistungen. Der Verkehr erkenne den Bezug zu Dienstleistungen im Fahrzeugbereich daher sofort. 15 Der angemeldeten Marke fehle auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Marke erschöpfe sich in einer reinen Sachaussage. Die beteiligten Verkehrskreise würden der angemeldeten Marke lediglich die aufgeführte beschreibende Bedeutung entnehmen, nicht aber an die Herkunft der damit gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb denken. 16 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. 17 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, da das angemeldete Zeichen nicht lediglich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der von der Markenanmeldung umfassten Dienstleistungen dienen könnten. Der Hinweis, der Bestandteil „UNITED“ stelle lediglich einen Hinweis auf die Gesellschaftsform einer Fahrzeugfirma dar, sei nicht nachvollziehbar. Dem Zeichen fehle darüber hinaus auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. 18 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, 19 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2011 aufzuheben. 20 Die Markenanmeldung ist von der vormaligen Inhaberin, der U… GmbH, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jetzige Inhaberin und Beschwerdeführerin, die Deutsche A… GmbH, mit Sitz in O…, übergegangen. Der Inhaberwechsel ist zwischenzeitlich in den Akten der Anmeldung vermerkt (§ 34 MarkenV). Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 haben die anwaltlichen Vertreter im Beschwerdeverfahren erklärt, dass die Rechtsnachfolgerin das vorliegende Beschwerdeverfahren übernimmt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung des Zeichens „UNITED VEHICLES“ stehen für die beanspruchten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen nicht an Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 23 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben). Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA [Henkel]; BGH a. a. O. Rn. 13 – Gute Laune Drops). 24 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Matratzen Concord/Hukla]; BGH a. a. O. Rn. 11 – Kaleido). 25 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; BGH a. a. O. Rn. 11 – Link economy). Gleiches gilt, wenn die Wortzeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28f. – FUSSBALL WM 2006). 26 Im Allgemeinen bleibt die Kombination von beschreibenden Teilen eines zusammengesetzten Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend (EuGH a. a. O. Rn. 98 – Koninklijke KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My World). Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei zusammengesetzten Zeichen beschreibender Begriffe aufgrund des maßgeblichen Gesamteindrucks allerdings dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH a. a. O. Rn. 100 – Koninklijke KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verstehen, können die Kürze, eine gewisse Originalität, die Prägnanz und die Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge sein (BGH a. a. O. Rn. 11 – Link economy). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung insoweit überlagert werden kann, dass der Marke in der Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 408 – PROTECH; BPatGE 37, 190, 192 – FERROBRAUSE; BPatG, Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 16/11 – dierechtler). 27 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen, denn es weist weder einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt noch einen engen beschreibenden Bezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu den beanspruchten Dienstleistungen auf. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.