JURE160000406 ECLI:DE:BVerwG:2015:061115B6B41.15.0 BVerwG 6. Senat 20151106 6 B 41/15 Beschluss Art 4 PolAufgG BY 1990, Art 22 PolAufgG BY 1990, Art 23 Abs 1 S 1 Nr 3 PolAufgG BY 1990 vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. März 2015, Az: 10 B 12.2280, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen während eines Polizeieinsatzes; Aufklärungsrüge Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt. I 1 Die Kläger wenden sich gegen Polizeieinsätze in ihrer früheren gemeinsamen Wohnung. Sie haben mit ihrer Klage im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass das Eindringen und Verbleiben der Polizei in ihrer Wohnung am 11./12. Januar 2010, ihre Fesselung und die ihres Sohnes am 11. Januar 2010, die Durchsuchung ihrer Privatunterlagen am 11. Januar 2010, die Gewaltanwendung ihnen gegenüber in der Wohnung am 11. Januar 2010 sowie das Eindringen und der Aufenthalt der Polizeibeamten in ihrer Wohnung am 16. Mai 2010 rechtswidrig waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass die Fesselung der Kläger durch die Polizei am 11. Januar 2010 rechtswidrig war, und im Übrigen die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. II 2 Die Beschwerde der Kläger kann keinen Erfolg haben. Sie haben keinen Grund für eine Zulassung der Revision ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vor. 3 1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. 5 Die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage muss einen Ertrag erbringen, der über den Einzelfall hinausweist, also für die einheitliche Auslegung und Anwendung einer Norm oder für die Fortentwicklung des Rechts von Bedeutung ist. Die Frage grundsätzlicher Bedeutung muss sich mithin abstrakt fassen lassen. Sie darf nicht von den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles geprägt sein. 6 Die Antwort auf die aufgeworfene Frage muss sich aus den revisiblen Vorschriften des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) ergeben. Anderenfalls wäre sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Richtet sich die Antwort nach den irrevisiblen Vorschriften des Landesrechts, wäre das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsverfahren an die Antwort gebunden, die der Verwaltungsgerichtshof auf die gestellte Frage aus den Vorschriften des Landesrechts gewonnen hat (§ 173 VwGO, § 560 ZPO). 7 Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung keine Frage bezeichnet, die nach diesen Voraussetzungen die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Sie haben Fragen formuliert, welche eng mit den konkreten Einzelheiten ihres Falles verbunden sind, hingegen nicht dargelegt, welcher verallgemeinerungsfähige Ertrag, der über den Einzelfall hinausweist, von dem angestrebten Revisionsverfahren erwartet werden kann. Insbesondere richtet sich die Antwort auf die von ihnen aufgeworfenen Fragen nach dem irrevisiblen Landesrecht, nämlich nach den Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Aus ihnen ergeben sich sowohl die Voraussetzungen für die angegriffenen Maßnahmen der Polizei (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 PAG für das Betreten und Verbleiben in der Wohnung) als auch deren Grenzen, die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen werden (Art. 4 PAG). In Anwendung allein der Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG ergibt sich ferner, ob über das Betreten der Wohnung hinaus eine Durchsuchung der Wohnung oder von Sachen im Sinne dieser Vorschriften vorgelegen hat. 8 2. Die Kläger haben keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, der vorliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.