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BGH XI ZB 13/14

JURE160000688 ECLI:DE:BGH:2015:011215BXIZB13.14.0 BGH

  1. Zivilsenat 20151201 XI ZB 13/14 Beschluss § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 9 Abs 1 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO vorgehend OLG München,
  2. Dezember 2014, Az: KAP 3/10, Beschlussvorgehend LG München I,
  3. September 2010, Az: 22 OH 17735/10nachgehend BGH,
  4. September 2017, Az: XI ZB 13/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom
  5. Dezember 2014 (Kap 3/10), berichtigt durch die Beschlüsse vom
  6. Juni 2015 und vom
  7. Juli 2015, ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu 1), durch die Musterbeklagten zu 2) und 3), durch den Musterkläger und durch einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am
  8. Dezember 2014 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am
  9. Dezember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger, die Musterbeklagte zu 1), die Musterbeklagten zu 2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am
  10. Januar 2015, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1) am
  11. Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2) und 3) am
  12. Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am
  13. Januar 2015 eingegangen. II. 2 Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  14. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160000688&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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