JURE160001516 ECLI:DE:BGH:2015:011215BIIZB7.15.0 BGH 2. Zivilsenat 20151201 II ZB 7/15 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 294 ZPO vorgehend KG Berlin, 21. April 2015, Az: 2 U 12/15vorgehend LG Berlin, 20. November 2014, Az: 91 O 72/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich versicherten Vorbringen Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 9.000 € 1 I. Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Zwangseinziehung ihrer Geschäftsanteile an der beklagten GmbH. Das die Klage abweisende Urteil ist der Klägerin am 12. Dezember 2014 zugestellt worden. Am 28. Januar 2015 hat die Klägerin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: 2 Anlässlich eines Verhandlungstermins am 14. Januar 2015 habe die hiesige Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Berufung eingelegt worden sei. Ihr Prozessbevollmächtigter führe für sie bzw. ihren Ehemann mehrere Verfahren - sowohl beim Kammergericht wie auch beim Landgericht -, bei denen die hiesige Beklagte jeweils Verfahrensbeteiligte sei. Mit Hinblick auf die Fülle der Verfahren sei ihrem Prozessbevollmächtigten eine sofortige Einlassung zur Frage, ob Berufung eingelegt worden sei oder nicht, nicht möglich gewesen. Das Prozessregister des Kammergerichts habe auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass eine Berufungsschrift nicht vorliege. 3 Die Prüfung der Prozessakte am gleichen Tag habe ergeben, dass bereits am 7. Januar 2015 eine Berufungsschrift gefertigt worden sei und dass die Berufungsschrift am gleichen Tag, kurz nach 19.00 Uhr von ihrem Prozessbevollmächtigten in den Briefkasten der Poststelle am Breitenbachplatz eingeworfen worden sei. 4 Dieser habe nach Eingang des Urteils am 12. Dezember 2014 die notwendigen fristensichernden Eintragungen durch seine, bei ihm seit ca. 20 Jahren beschäftigte ausgebildete Reno-Fachangestellte S. am 18. Dezember 2014 im Fristenkalender für 2014 und 2015 vornehmen lassen. Eine Vorfrist sei für den 29. Dezember 2014 und für den 5. Januar 2015 eingetragen. Der Fristablauf sei für den 12. Januar 2015 vorgemerkt gewesen. 5 Da Frau S. ihre Tätigkeit im Büro erst am 15. Januar 2015 wieder aufgenommen habe, habe ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsschrift selbst am 7. Januar 2015 gefertigt, unterschrieben, die Kopien beigefügt, die Sendung mit Briefmarke versehen und am gleichen Tag nach einem Termin in W. nach 19.00 Uhr für die Leerung 21.30 Uhr für die Region Berlin/Brandenburg auf den Postweg gegeben. 6 Nach Aufforderung des Berufungsgerichts hat die Klägerin am 12. März 2015 einen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten und eine Kopie einer Berufungsschrift vom 7. Januar 2015 vorgelegt. 7 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 8 II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 5 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. 9 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sei nicht zu gewähren. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Vortrag der Klägerin zu den Vorgängen bei und nach Übersendung der Berufungsschrift enthalte mehrere Umstände von Gewicht, die es für den Senat ausschlössen, mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Fristversäumnis der Klägerin nur durch einen Mangel im Bereich der Post AG verursacht worden sei. 10 Von besonderem Gewicht sei dabei das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum Geschäftszeichen 105 O 15/14. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Bevollmächtigte auf den Vorhalt des Gegnervertreters, ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung sei beim Kammergericht nicht eingegangen, nicht in der Lage gewesen sei, sich zu positionieren, und erst die Prozessakte habe prüfen müssen. Der Mangel der Nachvollziehbarkeit folge daraus, dass es in einer professionell betriebenen Anwaltskanzlei, die über zumindest eine Angestellte verfüge, einen ungewöhnlichen Fall darstelle, dass der Anwalt Schriftsätze selbst herstelle und expediere. Die Klägerin habe auch nicht gegenüber dem Hinweis der Beklagten auf diese ungewöhnliche Situation geltend gemacht, dass dies in dem Büro ihres Prozessbevollmächtigten gerade nicht ungewöhnlich gewesen sei. Die stattdessen gegebene Erklärung der Klägerin, es gebe zu viele Verfahren zwischen den Parteien, um sich an ein einzelnes zu erinnern, sei schon aus sich heraus, erst recht jedoch im Zusammenhang mit weiteren Umständen, nicht tragfähig. Die Klägerin trage nicht vor, dass noch mehr als drei Verfahren zwischen den Parteien anhängig seien. 11 Hinzu trete der Umstand, dass sich aus den vorgelegten Kopien aus dem Kalender des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerade nicht ergebe, dass dieser unter erheblichem Druck diverser Fristen gestanden habe. Vielmehr seien den Kopien, die immerhin vier Werktage beträfen, lediglich drei Einträge zu entnehmen, die sich überdies jeweils nur auf Fristen und Vorfristeinträge für das vorliegende Verfahren bezögen. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte nicht den Überblick über die gerade abgelaufenen Notfristen hätte haben können. 12 Weitere Gesichtspunkte sprächen dagegen, das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen des Verschuldens als glaubhaft anzusehen. So sei es nicht völlig fernliegend, dass es zu Fehlleistungen komme, wenn die Kraft, die die Fristvorlagen zu bearbeiten habe, nicht im Büro sei, sollte dies am 7. Januar 2015 hinsichtlich der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten so gewesen sein. Auch seien die sich auf das vorliegende Verfahren beziehenden Fristen im Kalender nicht gestrichen worden, obwohl dies allgemeinem Standard in Anwaltskanzleien entspreche. Es sei trotz des Hinweises der Beklagten auf diesen Umstand von der Klägerin nicht dargestellt worden, auf welche Weise die Erledigung von Fristen im Rahmen des Fristenmanagements dokumentiert werde. 13 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei wegen eines der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschuldens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Annahme, die Klägerin habe ihren zur Wiedereinsetzung gehaltenen Vortrag nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu stellen sind. Zwar darf grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14). Solche Anhaltspunkte können sich auch aus dem übrigen Parteivortrag sowie bei der Akte befindlichen Unterlagen ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorlage der Unterlagen pflichtgemäß oder überobligatorisch erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14 mwN). 14
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