JURE160001982 ECLI:DE:BGH:2015:011215B4STR481.15.0 BGH 4. Strafsenat 20151201 4 StR 481/15 Beschluss § 20 StGB, § 63 StGB, § 64 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Kaiserslautern, 29. Juli 2015, Az: 4 KLs 6111 Js 14868/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Feststellung von Schuldunfähigkeit bei psychischer Störung und Suchterkrankung; Erörterung einer alternativen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. 2 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. I. 3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte am Abend des 16. August 2014, nachdem er Ritalin in großen Mengen zu sich genommen hatte, seine Mutter, der die psychische Verfassung ihres Sohnes bekannt war, telefonisch davon in Kenntnis, dass er sich nunmehr das Leben nehmen werde. Nach Erscheinen der von seiner Mutter alarmierten Polizeibeamten verbarrikadierte sich der Angeklagte in seiner Wohnung. Nach deren gewaltsamer Öffnung fanden die Beamten den Angeklagten hysterisch schreiend und nur mit einem T-Shirt bekleidet im Wohnzimmer vor. Als er die Beamten erkannte, versuchte er in der Absicht, seine Wohnung in Brand zu setzen, mehrfach vergeblich, mittels eines Feuerzeugs einen Lappen anzuzünden, bis er diesen schließlich in einen Putzeimer warf, der mit leicht entzündlichem Lösungsmittel gefüllt war. Dieses entzündete sich jedoch nicht. Gleichzeitig drohte der Angeklagte den eingesetzten Beamten, sie alle in die Luft zu sprengen. Der Angeklagte konnte überwältigt werden und wurde in eine psychiatrische Einrichtung verbracht (Fall II. 1). 4 Als sich der Angeklagte am Vormittag des 4. Dezember 2014 allein in der Wohnung seiner Mutter befand, unterlag er der Vorstellung, dass ihn im Haus jemand verfolgen würde. Unter lautem Geschrei stach er, am Küchenfenster stehend, mit einem Messer oder einem Brecheisen auf einen Gegenstand ein, riss den Rollladen aus der Verankerung, öffnete das Fenster und riss dieses aus dem Rahmen heraus. Dadurch entstand Sachschaden in unbekannter Höhe. Daraufhin sprang der Angeklagte mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm durch das Küchenfenster und begab sich zum Nachbaranwesen der Familie E. (Fall II. 2). 5 Nachdem er durch die zerbrochene Glaseinfassung der Haustür in deren Haus eingedrungen war, hielt er das Messer mit der Klinge in Kopfhöhe mit Stoßrichtung zu den Zeugen H. , M. und Y. E. , die sich im Hausflur befanden, ging in Verletzungsabsicht mit verzerrtem Gesicht in Angriffsposition über und schrie unverständliche Dinge. Der Zeuge M. E. stand hierbei so dicht vor dem Angeklagten, dass dieser jederzeit auf den Zeugen hätte einstechen können. Allen drei Zeugen gelang indes die Flucht in den Keller, wo sie sich hinter einer Stahltür vor dem Angeklagten in Sicherheit brachten. Währenddessen verursachte der Angeklagte Schäden im Flur- und Eingangsbereich sowie in der angrenzenden Gästetoilette des Hauses. Er riss u.a. die Garderobe von der Wand, die Toilettentür und einen Heizkörper aus der Verankerung sowie das Waschbecken aus der Wand der Toilette. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 15.000 Euro (Fall II. 3). 6 2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten der psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Diese hat nach eigener Exploration des Angeklagten sowie Auswertung der Akten und der aus Anlass verschiedener Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen angefallenen Arztberichte im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 7 Die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei aufgrund seiner psychischen Störung, aufgrund von Verhaltensstörungen, bedingt durch den Konsum psychotroper Substanzen, sowie durch die Erkrankung an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie vollständig aufgehoben gewesen. Aufgrund jeweiliger akuter paranoid-halluzinatorischer Psychosen habe zum Zeitpunkt der Begehung der Taten keine Einsichtsfähigkeit bestanden. Wegen wahnhaften Bedrohungserlebens habe sich der Angeklagte in großer Panik befunden und sei in einen starken Erregungszustand geraten. Gleichzeitig bestehe bei dem Angeklagten eine langjährige Suchterkrankung, die mit der andauernden Rezeptur der ihm auch durch Ärzte u.a. aufgrund eines Bandscheibenvorfalls verordneten Medikamente, bestehend aus Medikinet und Tilidin, nicht behandelt worden sei. Im Rahmen der Erwägungen zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führt das Landgericht ferner u.a. aus, der Angeklagte leide an einer mittlerweile chronisch gewordenen krankhaften seelischen Störung, die im Zusammenhang mit paranoid-halluzinatorischen Psychosen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit infolge aufgehobener Einsichtsfähigkeit vollständig ausgeschlossen habe. Diese Erkrankung sei überdauernd und durch die „gleichzeitig gegebene“ schwere Suchterkrankung und die Neigung des Angeklagten bedingt, in Krisensituationen alle ihm zur Verfügung stehenden zentralwirksamen Stoffe auch intravenös zu injizieren. II. 8 Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt. 9 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Hierzu hat der Tatrichter festzustellen, welche psychische Störung unter welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese Störung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352; und vom 22. Mai 2013 – 1 StR 71/13). 10 2.
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