JURE160002171 ECLI:DE:BGH:2015:021215BVZB143.13.0 BGH 5. Zivilsenat 20151202 V ZB 143/13 Beschluss § 62 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG vorgehend LG Göttingen, 13. September 2013, Az: 11 T 1/13vorgehend AG Göttingen, 18. August 2013, Az: 4 XIV 7/13 B DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftsache: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. September 2013 zu Ziffer 2 (Feststellungsantrag) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 18. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Stadt Göttingen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeordnet. Der Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene diesen Antrag weiter. II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkennt, gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG von Gesetzes wegen statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Diese bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 4 mwN). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.