JURE160002464 ECLI:DE:BGH:2015:171215BVZR65.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20151217 V ZR 65/15 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Februar 2015, Az: I-9 U 35/14, Urteilvorgehend LG Wuppertal, 16. Januar 2014, Az: 1 O 142/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Duldung eines Notwegrechts Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700 €. I. 1 Der Beklagte ist Eigentümer zweier Grundstücke, die durch einen im Eigentum der Klägerin zu 5 stehenden Weg getrennt werden. Auf einem der Grundstücke betreibt er eine Baumschule. Die Parteien streiten um ein Notwegerecht über einen Streifen dieses Grundstücks als Zuwegung zu verschiedenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Klägerinnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen zu 3, 5 und 6 hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt zu dulden, dass das Baumschulgrundstück in einem näher bezeichneten Bereich in einer Breite von 0,94 Meter entlang der Weggrenze als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zu Grundstücken dieser Klägerinnen genutzt wird, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente von je 89,10 € jährlich. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerinnen zu 3, 5 und 6 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2001, 1080 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, juris Rn. 4). Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5; vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 204, 134, jeweils mwN). 4 2. Der Beklagte hat nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.