JURE160002642 ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR92.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20160114 V ZR 92/15 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG, § 294 ZPO vorgehend OLG Rostock, 12. März 2015, Az: 3 U 37/14, Urteilvorgehend LG Stralsund, 4. März 2014, Az: 4 O 135/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Neuer Vortrag zur Streitwertbemessung Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 12. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.321,65 €. I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Beklagten war mit einem alten Wohnhaus bebaut, das der Mutter der Klägerin und Großmutter des Beklagten gehörte. An dieses Gebäude wurde 1975/1976 ein Wohnhaus angebaut, ohne eine eigene Giebelaußenwand für den Anbau herzustellen. Im Jahr 1995 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter eine Teilfläche des mit dem Anbau bebauten Grundstücks übertragen. Der Beklagte wurde nach dem Tode seiner Großmutter im Jahr 2009 als deren Alleinerbe Eigentümer des mit dem alten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Nach einer im Oktober 2010 durchgeführten Grenzfeststellung befindet sich die für den Anbau genutzte Giebelaußenwand auf dem Grundstück des Beklagten. Dieser ließ ein Jahr später den Altbau mit Ausnahme des dem Anbau dienenden Teils der Giebelwand abreißen. Diese Wand liegt nunmehr frei: sie ist vor Witterungseinflüssen nicht mehr geschützt und zudem allein nicht standsicher. 2 Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Beklagten zu bestimmten, im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen zur Sicherung und zur Sanierung der Giebelwand, hilfsweise zur Gestattung der Selbstvornahme und zur Erstattung der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, ihre Klageanträge in einem Revisionsverfahren weiter zu verfolgen. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach den Kosten der Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung der durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten freigelegten Giebelwand des Wohnhauses der Klägerin. Dieser Wert ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Daran fehlt es hier. 5 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.