BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 217/14 – Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers nach altem Recht bei später eingetretener…
JURE160002653 ECLI:DE:BGH:2015:201115UVZR217.14.0 BGH 5. Zivilsenat 20151120 V ZR 217/14 Urteil § 254 BGB, § 325 Abs 1 S 1 aF BGB, § 327 aF BGB, § 346 S 1 aF BGB vorgehend OLG Frankfurt, 16. September 2014, Az: 10 U 142/13, Urteilvorgehend LG Hanau, 21. Juni 2013, Az: 1 O 849/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers nach altem Recht bei später eingetretener Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 16. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen des Betrages von 63.911,48 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 8. Februar 1996 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. August 2012 abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf den Betrag von 63.911,48 € Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 8. Februar 1996 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. August 2012 zu zahlen sind.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen 1 Mit notariellem Vertrag vom 24. Dezember 1994 kaufte die Klägerin von C. S. (fortan: Verkäufer) eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks zum Preis von 250.000 DM. Der Kaufpreis sollte durch Zahlung von 125.000 DM und im Übrigen durch den Bau einer Halle (auch) auf dem verbleibenden Grundstücksteil des Verkäufers erbracht werden; die Halle sollte Teil eines auf beiden Grundstücken zu errichtenden Gesamtbauwerks sein. Als Sicherheit für die Errichtung der Halle bestellte die Klägerin an dem gekauften Grundstück eine Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 125.000 DM, die sie an den Verkäufer abtrat. Diese Sicherheit sollte Zug um Zug gegen Abnahme der Halle an die Klägerin zurückgewährt werden.
2 Nach der Vermessung wurde das Grundstück in das von der Klägerin gekaufte Flurstück 19/1 und in das dem Verkäufer verbliebene Flurstück 19/2 geteilt. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin am 8. Februar 1996 eine Zahlung von 125.000 DM. Zur Errichtung der Halle kam es jedoch nicht. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung wies das Amtsgericht im Oktober 1996 zurück, da die Klägerin als Kostenschuldnerin den Kostenvorschuss nicht gezahlt hatte.
3 Am 6. Oktober 2004 verstarb der Verkäufer. Die Beklagten sind seine Erben. In Erfüllung eines Vermächtnisses übertrugen sie das dem Verkäufer verbliebene Grundstück und die Briefgrundschuld, die auf dem an die Klägerin verkauften Grundstück lastete, im Dezember 2010 auf die Lebensgefährtin des Verkäufers. In der Folgezeit betrieb deren Tochter die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld und ersteigerte im Jahr 2012 das der Klägerin verkaufte Grundstück.
4 Die Klägerin, die mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hatte, verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des seinerzeit geleisteten Kaufpreises nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 1996. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung erreichen.
I.
5 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin nicht gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, §§ 327, 346 Satz 1 BGB aF die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen. Soweit sie als Rücktrittsgrund geltend mache, dass infolge einer verfrühten Grundstücksteilung durch den Erblasser im Jahr 1996 die nach dem Vertrag geschuldete Errichtung der Halle unmöglich geworden sei, sei ein etwaiges Rücktrittsrecht verwirkt, da die Klägerin bis zur Erklärung des Rücktritts mehr als zehn Jahre habe verstreichen lassen. Ein Rücktrittsrecht stehe der Klägerin auch nicht deshalb zu, weil die Beklagten aufgrund der Zwangsversteigerung im Jahr 2012 das Eigentum an dem verkauften Grundstück verloren hätten und sie es daher nicht mehr der Klägerin übereignen könnten.
Die hieraus resultierende Unmöglichkeit sei zwar von dem Verkäufer zu vertreten, da er durch die Zuwendung der auf dem Grundstück lastenden Eigentümergrundschuld an seine Lebensgefährtin die Ursache dafür gesetzt habe, dass diese oder ein sonstiger Dritter die Grundschuld verwerte. Es sei jedoch anerkannt, dass eine Partei grundsätzlich nur dann von dem Vertrag zurücktreten könne, wenn sie sich selbst vertragstreu verhalten habe. Das Rücktrittsrecht sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn eine Partei die andere in schuldhafter Weise entgegen dem Vertrag an der Erbringung der von ihr geschuldeten Leistung geradezu hindere. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe die Eigentumsübertragung vertragswidrig verhindert, da sie als Erwerberin und Kostenschuldnerin den Kostenvorschuss für die Grundbucheintragung nicht gezahlt habe.
Ihr Einwand, dass sie das Grundstück dann nicht lastenfrei, sondern mit der Briefgrundschuld belastet erworben hätte, greife nicht durch. Dies sei in dem Kaufvertrag ausdrücklich so vereinbart und hätte die Klägerin nicht ungerechtfertigt belastet, da sie bei einer Undurchführbarkeit des Bauvorhabens die Grundschuld von dem Verkäufer hätte zurückverlangen können.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB aF zum Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag berechtigt. Ihr steht daher gemäß §§ 327, 346 Satz 1 BGB aF gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nebst Zinsen (§ 347 Satz 3 BGB aF) zu.
7 1. Im Ausgangspunkt zutreffend wendet das Berufungsgericht auf die Vertragsbeziehung der Parteien gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung an. Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB aF erfüllt sind.
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12 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass es der Klägerin mangels eigener Vertragstreue gemäß § 242 BGB verwehrt sei, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, da sie vertragswidrig nicht an der Eigentumsübertragung mitgewirkt und so die Eigentumsübertragung verhindert habe.
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19 Das Berufungsgericht, das ein Vertretenmüssen des Verkäufers zu Recht darin sieht, dass er durch die Vermächtnisanordnung die Gefahr der Verwertung der Grundschuld durch einen Dritten begründet habe, verhält sich allerdings nicht zu dem Grad des Verschuldens. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Qualifizierung auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Das Verhalten des Verkäufers ist mindestens als grob fahrlässig zu bewerten. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988, 2989; Urteil vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 16). Durch die im Wege eines Vermächtnisses angeordnete Zuwendung der auf dem verkauften Grundstück lastenden Grundschuld an seine Lebensgefährtin hat der Verkäufer sich bzw. seine Erben bewusst jeglicher Einflussnahmemöglichkeit auf das Schicksal der Grundschuld begeben. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die Gefahr bestand, dass seine Lebensgefährtin oder ein Dritter die Grundschuld im Wege der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks verwerten würde, seine Erben dadurch das Eigentum an dem Grundstück verlieren würden und sie die Verpflichtung gegenüber der Klägerin aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen könnten.
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21 Hier führt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu dem Ergebnis, dass der Beitrag des Verkäufers an der Unmöglichkeit als erheblich überwiegend zu beurteilen ist. Die Klägerin hatte die Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung verweigert, da aus ihrer Sicht die übernommene Bauverpflichtung aus von dem Verkäufer zu vertretenden baurechtlichen Gründen nicht erfüllbar sei und sie daher nicht mit einer Grundschuld zur Sicherung der Bauverpflichtung belastetes Eigentum erhalten wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand der Klägerin berechtigt war. Entscheidend ist, dass zwischen der verweigerten Mitwirkung seitens der Klägerin und der 16 Jahre später eingetretenen Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung kein rechtlicher Zusammenhang besteht.
Ein etwaiger Annahmeverzug der Klägerin berechtigte den - von seiner Leistungspflicht nicht befreiten - Verkäufer nicht, Maßnahmen zu treffen, die geeignet waren, eine Übereignung des Grundstücks an die Klägerin zu vereiteln. Einem Vertragsteil ist niemals eine eigene Vertragsverletzung um einer Vertragsverletzung des anderen Teiles willen gestattet (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - VIII ZR 49/70, NJW 1971, 1747). Mit der - allein auf seiner persönlichen Willensentscheidung beruhenden - Vermächtnisanordnung hat der Verkäufer eine von dem Verhalten der Klägerin unabhängige eigenständige Ursache für die spätere Unmöglichkeit gesetzt. Angesichts der fehlenden unmittelbaren inneren Beziehung zwischen Unmöglichkeit und etwaigem Annahmeverzug sowie im Hinblick darauf, dass die Unmöglichkeit von dem Verkäufer mindestens grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist der in einem etwaigen Annahmeverzug liegende Mitverantwortungsanteil der Klägerin als unbedeutend zu beurteilen.
Daher kommt auch eine Kürzung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nicht in Betracht (vgl. dazu Staudinger/Otto, BGB [1995], § 324 Rn. 64).
22 3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Beklagten können dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Hinweis begegnen, dass diese sich bei Eintritt der Unmöglichkeit mit der vertraglich vereinbarten Errichtung der Halle in Schuldnerverzug befunden habe und sie damit selbst vertragsuntreu gewesen sei.
23 Ein etwaiger Verzug der Klägerin mit der Erfüllung der Bauverpflichtung führt nicht dazu, dass es ihr nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich durch Rücktritt gemäß § 325 Abs. 1 BGB aF von dem Vertrag zu lösen und die erbrachte Kaufpreiszahlung von 125.000 DM zurückzufordern. Vor Eintritt der Unmöglichkeit hätte ein etwaiger Verzug der Klägerin mit der Errichtung der Halle den Verkäufer berechtigt, nach § 326 BGB aF vorzugehen und von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In beiden Fällen hätte er den gezahlten Kaufpreis - sei es durch dessen Rückgewähr, sei es im Rahmen der Schadensberechnung - zugunsten der Klägerin ansetzen müssen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die von dem Verkäufer zu vertretende spätere Unmöglichkeit dazu führen sollte, dass er nun den Kaufpreis behalten darf. Dies gilt umso mehr als zwischen dem Verzug der Klägerin mit der Errichtung der Halle und der später eingetretenen Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung - ebenso wie bei der verweigerten Mitwirkung der Klägerin an der Eigentumsumschreibung - kein rechtlich begründeter Zusammenhang besteht.
24 4. Der Zinsanspruch beruht auf § 327 Satz 1, § 347 Satz 3 BGB aF i.V.m. § 246, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 229 § 1 EGBGB.
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III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
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