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BGH II ZR 57/15

JURE160002713 ECLI:DE:BGH:2016:260116BIIZR57.15.0 BGH

  1. Zivilsenat 20160126 II ZR 57/15 Beschluss § 233 ZPO, § 237 ZPO vorgehend OLG Frankfurt,
  2. Januar 2015, Az: 16 U 56/14, Urteilvorgehend LG Frankfurt,
  3. Februar 2014, Az: 2-8 O 129/13nachgehend BGH,
  4. September 2016, Az: II ZR 57/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden. I. 1 Der Kläger hat beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Das Urteil des Landgerichts wurde ihm am
  5. März 2014 zugestellt. Der
  6. April 2014 fiel auf einen Sonntag. Die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift wurde per Telefax an das Landgericht Frankfurt geschickt und erhielt den Eingangsstempel des Landgerichts vom
  7. April
  8. Das an das Oberlandesgericht gesandte Original weist dort den Eingangsstempel vom
  9. April 2014 auf. 2 Der Kläger hat vorgetragen, die für seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seit rund sechs Monaten beanstandungslos tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe nach Erhalt der Anweisung des Prozessbevollmächtigten, den unterzeichneten Schriftsatz vorab per Telefax an das Oberlandesgericht unter Verwendung der im Adressfeld maschinenschriftlich angegebenen Faxnummer des Oberlandesgerichts zu senden, anschließend das Sendungsprotokoll zu überprüfen, ihm den Eingang des Telefaxes zu bestätigen und anschließend den Schriftsatz zur Post aufzugeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen eigenmächtig die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer in die des Landgerichts abgeändert, den Schriftsatz an diese Nummer gesandt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Vorabübermittlung des Schriftsatzes unterrichtet und die Frist im Kalender gestrichen. II. 3 Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Berufungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dies das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom
  10. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom
  11. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Urteil vom
  12. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom
  13. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BAG, NJW 2004, 2112, 2113), auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom
  14. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2). 4 Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht ausnahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechtszug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. BGH, Urteil vom
  15. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom
  16. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Beschluss vom
  17. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; Beschluss vom
  18. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501; Beschluss vom
  19. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651; Urteil vom
  20. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160002713&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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