BGH, Urteil vom 27.01.2016 – 5 StR 328/15 – Verwahrungsbruch: Ausdruck einer elektronisch geführten Verfahrensakte und Entziehen der Papierakte aus dem Geschäftsgang…
JURE160003785 ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR328.15.0 BGH 5. Strafsenat 20160127 5 StR 328/15 Urteil § 133 Abs 1 StGB, § 133 Abs 3 StGB, § 274 Abs 1 Nr 1 StGB, § 339 StGB vorgehend LG Neuruppin, 5. Januar 2015, Az: 13 KLs 35/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verwahrungsbruch: Ausdruck einer elektronisch geführten Verfahrensakte und Entziehen der Papierakte aus dem Geschäftsgang; Erfüllen der Voraussetzungen für eine Urkundenunterdrückung oder eine Rechtsbeugung Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Januar 2015, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1, 5, 7, 8, 9, 10a bis 10c der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Angeklagten werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
3 Die Angeklagte war seit 1997 bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes (im Folgenden: „ZBSt“) tätig. Dort wurde sie nach einem 14-tägigen Grundkurs mit der Bearbeitung von Bußgeldverfahren betraut. Sie war zunächst für allgemeine Ordnungswidrigkeiten und später für Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) zuständig. Ab November 2010 war sie ausschließlich im Bereich der Verfolgung und Ahndung allgemeiner Ordnungswidrigkeiten eingesetzt.
4 Trotz starker eigener Belastung und regelmäßiger Bitte um Unterstützung griff die Angeklagte immer wieder auf – nicht ihrer Zuständigkeit unterfallende – Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz zu, die durchgehend das Unternehmen F. (im Folgenden: „F. “) oder dessen Fahrer betrafen. Die Angeklagte wollte jeweils einen für das Unternehmen oder dessen Fahrer günstigen Verfahrensabschluss erreichen. Den Grund dafür hat das Landgericht nicht feststellen können.
5 In fünf Fällen (Fälle 1, 5, 7, 8 und 9) zog die Angeklagte die Bearbeitung von Bußgeldverfahren an sich, die wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten gegen Fahrer der F. geführt wurden und in denen die zuständigen Sachbearbeiter bereits Bußgeldbescheide erlassen hatten. Sie verfügte die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, druckte die elektronisch geführte Akte aus, die aus technischen Gründen nur in Papierform an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden konnte, und entzog die „Papierakte“ dem Dienstverkehr, um eine Ahndung zu verhindern.
6 In vier Fällen (Fälle 2, 3, 4 und 6) griff sie auf Bußgeldverfahren zu, die wegen Lenkzeitüberschreitungen gegen die F. als Fahrzeughalterin eingeleitet worden waren. Da für die Bearbeitung von „Halteranzeigen“ nicht die ZBSt, sondern das Landesamt für Arbeitsschutz (im Folgenden: „LAS“) sachlich zuständig war, hatte bei der ZBSt keine inhaltliche Bearbeitung zu erfolgen. Es waren lediglich die Daten der „Halteranzeigen“ in das Computersystem der Bußgeldstelle einzugeben, die Akte auszudrucken und an das LAS zu übersenden. Die Angeklagte schloss diese Vorgänge im Rahmen der elektronischen Bearbeitung ab und druckte die Akten aus. Jedoch entzog sie die „Papierakten“ anschließend dem Geschäftsgang.
7 Im Fall 10a zog sie die Bearbeitung eines wegen Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten gegen einen Fahrer geführten Bußgeldverfahrens an sich. Sie nahm auf den Einspruch des Betroffenen den vom zuständigen Sachbearbeiter erlassenen Bußgeldbescheid zurück und erließ unter Verweis auf die – tatsächlich nicht belegten – wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einen Bußgeldbescheid, der eine niedrigere Geldbuße auswies.
8 Im Fall 10b griff sie auf ein Bußgeldverfahren zu, in dem der zuständige Sachbearbeiter wegen eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten einen Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer erlassen hatte. Sie hob den Bußgeldbescheid auf und stellte das Verfahren ein, nachdem sie den Eingang des Einspruchs und einer schriftlichen Einlassung des Betroffenen vermerkt hatte.
9 Schließlich zog die Angeklagte im Fall 10c das Bußgeldverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrers an sich und setzte zunächst ein Verwarnungsgeld fest. Nachdem dieses nicht gezahlt worden war, stellte sie das Bußgeldverfahren „wegen mangelnder Qualität der Beweismittel“ ein.
10 2. Das Landgericht hat die Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 wegen Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt und im Übrigen freigesprochen (Fälle 10a bis 10c). Hinsichtlich der Fälle 1 bis 9 hat es den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht als erfüllt angesehen. Eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) hat es in allen Fällen verneint, weil die Angeklagte keine taugliche Täterin sei. Mit Blick auf ihr Ziel, andere der bußgeldrechtlichen Verfolgung zu entziehen, und den Umstand, dass ihr Tun aus tatsächlichen Gründen nicht als Begünstigung bzw. Strafvereitelung im Amt strafbar sei, stehe einer Ahndung gemäß § 339 StGB der „Grundgedanke des Gesetzgebers“ (UA S. 27) entgegen. Zudem fehle es an einem hinreichend schwerwiegenden Rechtsverstoß.
11 3. Die Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.
12 Das Landgericht hat die Taten 1 bis 9 zutreffend als Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) gewürdigt. Die Angeklagte entzog mit den von ihr ausgedruckten Akten Schriftstücke dem Geschäftsgang, die sich in dienstlicher Verwahrung befanden und die ihr als Amtsträgerin (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB) anvertraut waren.
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15 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.
16 Während die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 2, 3, 4 und 6 (nur) wegen Verwahrungsbruchs Bestand hat, begegnet die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung des Verhaltens der Angeklagten in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 sowie in den Fällen 10a bis 10c, in denen die Angeklagte freigesprochen worden ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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22 Das Landgericht hat seinen Blick unzulässig auf den – tatsächlichen – Vorgang der Entziehung der Akte verengt. „Leitung der Rechtssache“ wird jedoch als Inbegriff aller Maßnahmen verstanden, die auf die Erledigung der Sache hinzielen. Maßgebend ist deshalb, ob das streitige Verhältnis in seiner Gesamtheit Rechtssache ist, nicht aber, ob die einzelnen auf die Erledigung der Sache gerichteten Maßnahmen rechtlicher Art sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1958 – 1 StR 453/58, BGHSt 12, 191, 192; LK-StGB/Hilgendorf, aaO Rn. 39; MüKo-StGB/Uebele, aaO Rn. 21; NK-StGB/Kuhlen, 4. Aufl., § 339 Rn. 27). Dass die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten „Rechtssache“ ist, unterliegt keinem Zweifel. Demgemäß stellt auch die Entziehung der Akten aus dem Geschäftsgang mit dem Ziel, eine Ahndung des Verstoßes zu verhindern, eine Maßnahme bei der Leitung einer Rechtssache dar. Die Angeklagte brachte die Bußgeldverfahren zu einem endgültigen – im Verfahrensgang nicht vorgesehenen – Abschluss. Sie setzte das von ihr verfolgte Ziel um, einen Fortgang des Verfahrens gesetzeswidrig zu verhindern.
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29 Die Erwägung des Landgerichts, dass die Angeklagte sich bei den von ihr getroffenen inhaltlichen Entscheidungen innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bewegt habe, verkennt den gesetzlichen Maßstab. Maßgeblich ist nach den dargelegten Grundsätzen der Umstand, ob sie die Entscheidungen ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Motiven traf. Dass die Entscheidungen sich im Rahmen der ihr grundsätzlich eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten hielten, schließt eine Rechtsbeugung nicht aus. Auch in Anbetracht dessen, dass die Angeklagte in den Fällen 1 bis 9 handelte, um eine Ahndung zu verhindern, hätte das Landgericht sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absenkung der Geldbuße unter Bezugnahme auf tatsächlich nicht nachgewiesene wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen im Fall 10a, die begründungslose Einstellung des Bußgeldverfahrens im Fall 10b und die Verfahrenseinstellung wegen – tatsächlicher oder nur behaupteter – schlechter Qualität der Beweismittel im Fall 10c aus sachfremden Motiven oder ohne Ermessensausübung erfolgte. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls weitergehende Feststellungen zur Handlungs- und Entscheidungsmotivation der Angeklagten zu treffen haben.
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31 5. Die fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestands in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 sowie in den Freispruchsfällen führt zur Aufhebung der Schuld- bzw. Freisprüche. Dies umfasst in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 9 auch die an sich rechtsfehlerfreie, gegebenenfalls tateinheitlich zur Rechtsbeugung hinzutretende Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Gegen die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2, 3, 4 und 6 ist hingegen rechtlich nichts zu erinnern. Sie können daher bestehen bleiben.
Sander Dölp König Berger Bellay http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160003785&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public