JURE160003886 ECLI:DE:BGH:2016:100216BIVARVZ8.15.0 BGH 4. Zivilsenat 20160210 IV AR (VZ) 8/15 Beschluss Art 19 Abs 4 GG, § 23 GVGEG, §§ 23ff GVGEG, § 24 GVGEG, § 418 ZPO vorgehend OLG Rostock, 28. April 2015, Az: 6 VA 3/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf Berichtigung des Eingangsstempels einer Klageschrift Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 4.000 € 1 I. Die Antragsteller verlangen die Berichtigung des gerichtlichen Eingangsstempels für ihre Klageschrift. 2 Die Antragsteller reichten eine vom 30. Dezember 2014 datierende Klageschrift beim Landgericht Schwerin ein. Dort erhielt die Klageschrift einen Posteingangsstempel mit dem Inhalt: "Eingegangen durch Nachtbriefkasten am 02. Jan. 2015 zwischen 0.00 Uhr und Dienstbeginn". Nachdem die Antragsteller auf ihre Nachfrage hin dieses Eingangsdatum erfahren hatten, baten sie das Landgericht um eine Bestätigung, dass ihre Klage am 31. Dezember 2014 eingegangen sei. Sie erklärten dazu, die Klageschrift sei durch einen Boten am 31. Dezember 2014 um 9.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen worden. Die Antragsteller erhielten aber keine solche Bestätigung. Die für das Klageverfahren zuständige Richterin teilte ihnen mit, dass die gesamte nach dem 30. Dezember 2014, 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfene Post den Eingangsstempel 2. Januar 2015 erhalten haben dürfte. Der Nachtbriefkasten habe nur eine Klappe und eine Entleerung am 31. Dezember 2014 sei nicht erfolgt. Daher sei eine Unterscheidung der am 31. Dezember 2014 und der ab dem 1. Januar 2015 eingegangenen Post nicht möglich. 3 Die Antragsteller haben daraufhin beim Oberlandesgericht beantragt, ihnen einen Posteingangsstempel mit dem Datum vom 31. Dezember 2014 für die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Klageschrift zu erteilen, und die bisherige Stempelung angefochten. Sie haben dazu auf die Rechnung des Kurierdienstes verwiesen, in dem die Auslieferung der Klageschrift am 31. Dezember 2014 um 09.30 Uhr bestätigt worden sei. Nachfolgend haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben habe. 4 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung, hier der Klageerhebung im Hinblick auf eine vermeintliche Verjährung von Ansprüchen, sei regelmäßig im kontradiktorischen Verfahren zu klären. Es obliege auch dem Prozessgericht, darüber zu befinden, ob eine Entscheidung über die Beweisrelevanz einer behaupteten Fehlstempelung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung überhaupt erforderlich sei. Für eine darüber hinausgehende Befassung im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG bestünden grundsätzlich keine rechtlich geschützten Interessen. Allein die Besorgnis, eine Prozesshandlung könne aufgrund der Eingangsstempelung verspätet sein, verletze die Antragsteller nicht ohne weiteres in eigenen Rechten. Ob sich die Stempelung materiell-rechtlich auswirke, sei nicht Gegenstand des Antragsverfahrens. Eine vorausgehende Prüfung der Richtigkeit des Eingangsstempels als öffentliche Urkunde habe auch nicht im Hinblick auf die nach § 418 Abs. 2 ZPO geänderte Darlegungs- und Beweislast zu erfolgen, da es den Antragstellern grundsätzlich möglich und zumutbar sei, den Gegenbeweis im Hinblick auf die behauptete Fehlstempelung zu führen. 5 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Er ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 7 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der gerichtliche Eingangsstempel ein Justizverwaltungsakt ist (ebenso bereits OLG Celle NJW 2013, 1971; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 11 VA 14/01, juris Rn. 4). Er hat Regelungscharakter, da er eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO ist und den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks erbringt (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a). 8 2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Sie verlangen vorrangig die Erteilung eines berichtigten Eingangsstempels. Bei einem solchen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Justizverwaltungsaktes setzt die Antragsbefugnis einen möglichen Rechtsanspruch auf die begehrte Behördentätigkeit voraus (MünchKomm-ZPO/Papst, 4. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 4). Für einen Anspruch auf Erteilung eines inhaltlich richtigen Eingangsstempels können sich die Antragsteller auf § 24 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GOV M-V) vom 23. Februar 2006 (AmtsBl. M-V 2006 S. 274, dort nicht vollständig abgedruckt; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2011, AmtsBl. M-V 2011 S. 1079) berufen, nach dem die Gerichte bei der Entgegennahme eines Schriftstücks auf ihm den Zeitpunkt des Eingangs anzugeben haben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen, dass diese Verwaltungsvorschrift in der Praxis der Gerichte auch befolgt wird. Da Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen mit eigener Rechtsqualität sind, binden sie die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Sinne, in dem sie mit Billigung oder Duldung ihres Urhebers tatsächlich angewandt wurden (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259, 267; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 14). Wenn sich die Behörde an ihre Verwaltungsvorschriften hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (BVerwG NVwZ 2012, 1262 Rn. 32). 9 3. Unzutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, der hier erhobene Antrag sei unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.