JURE160004682 ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR413.15.0 BGH 2. Strafsenat 20160210 2 StR 413/15 Urteil § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 3 StGB, § 9 StGB vorgehend LG Darmstadt, 24. Juni 2015, Az: 12 KLs 900 Js 5408/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmitteldelikt: Transport als Handeltreiben; Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die dagegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte sich der in Serbien lebende Angeklagte seit 2013 mit alternativen Heilmethoden und spezialisierte sich im Laufe der Zeit auf die Herstellung und Anwendung von Cannabisöl zu Therapiezwecken in der Schmerz- und Krebsbehandlung. Durch den Verkauf des Öls verschaffte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle, wodurch er mittlerweile überwiegend seinen Lebensunterhalt finanziert. Da sein bisheriger Lieferant aus Montenegro in Lieferschwierigkeiten geriet, "denn sowohl in Montenegro als auch in Serbien ist der Handel mit Cannabispflanzen illegal, wird jedoch in Serbien bei der Verwendung zu Heilzwecken geduldet", musste sich der Angeklagte einen weiteren Lieferweg erschließen. 3 Er fuhr deshalb Ende Januar/Anfang Februar 2015 in die Niederlande und kaufte dort sechs Kilogramm Cannabispflanzen für 2.400 Euro. Da ihm der Transport mit dem Auto durch Deutschland nach Serbien zu riskant erschien, weil er wusste, dass dies strafbar ist und die Pflanzen zu viel Stauraum in Anspruch nehmen und daher auffällig sein würden, verarbeitete er die Pflanzen noch in den Niederlanden zu insgesamt rund 1,7 Kilogramm Cannabisöl mit einem Wirkstoffgehalt von rund 870 Gramm THC. Am 5. Februar 2015 begab er sich in Begleitung der nichtrevidierenden Mitangeklagten auf den Weg über Deutschland nach Serbien. Die Behältnisse mit dem Cannabisöl verstaute er an verschiedenen Stellen im Fahrzeug. Auf die Gepäckstücke im Gepäckraum legte er griffbereit einen Schlagstock sowie eine Schutzweste, um sich und die mitgeführten Betäubungsmittel vor Angreifern zu schützen. Um 21.25 Uhr wurde er in der Nähe von Neu-Isenburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel sowie der Schlagstock aufgefunden wurden. II. 4 Schuldspruch und Strafausspruch halten rechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf jedoch Folgendes: 5 1. Der Angeklagte hat bereits mit dem Transport des Cannabisöls im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG "Handel getrieben". 6 Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BVerfG, NJW 2007, 1193; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Das weit auszulegende Tatbestandsmerkmal "Handeltreiben" wird im Hinblick auf die "weit nach vorne" gelegte Vollendungsschwelle als (unechtes) Unternehmensdelikt bezeichnet (vgl. BGH, GSSt aaO, 262; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 392/06, NStZ 2007, 531, 532). 7 Der vorliegend erfolgte Transport des Cannabisöls diente dazu, den Umsatz des in den Niederlanden erworbenen Öls aus eigennützigen Gründen zu fördern. Der solchermaßen auf Absatz gerichtete Transport von Betäubungsmitteln ist daher bereits als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86, NStZ 1986, 415; Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06, NStZ 2007, 287). 8 2. Der Angeklagte war nach deutschem Betäubungsmittelstrafrecht zu bestrafen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.