JURE160004868 ECLI:DE:BGH:2016:240216BANWZBRFG62.15.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20160224 AnwZ (Brfg) 62/15 Beschluss § 43 BRAO, § 51 BRAO, § 73 Abs 2 S 1 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 4 BRAO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 43 Abs 1 VwGO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 23. Oktober 2015, Az: 1 AGH 28/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulässigkeit der Feststellungklage eines Rechtsanwalts nach Einleitung eines anwaltsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung von anwaltlichen Berufspflichten Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.750 € festgesetzt. I. 1 Die Beklagte forderte den Kläger nach Erhalt einer Mitteilung der A. Versicherung AG mit Schreiben vom 23. Januar 2015 auf, durch Vorlage einer Bescheinigung seines Versicherers nachzuweisen, dass Versicherungsschutz gemäß § 51 BRAO bestehe. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 bestätigte die A. Versicherung AG, dass das Beitragskonto des Klägers ausgeglichen sei, jedoch für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 eine Versicherungslücke bestehe. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 23. Februar 2015 den Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannte Versicherungslücke geschlossen sei. Mit Schreiben vom 2. April 2015 bestätigte die A. Versicherung AG, dass die Versicherungslücke nicht mehr bestehe. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft D. leitete auf den Antrag der Beklagten vom 12. August 2015 ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung der Berufspflichten aus §§ 43, 51 BRAO ein. 3 Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 keine Lücke im Versicherungsschutz seiner anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung bestanden habe und kein Verstoß gegen § 51 BRAO vorliege. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen, da es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. 4 Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 5 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 6 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77). 7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Feststellungsanträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nach Änderung des Verfahrensrechts zum 1. September 2009 und mit Wegfall der §§ 39 ff., 223 BRAO nicht mehr grundsätzlich unzulässig (vgl. zur früheren Rechtslage Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573 mwN). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erfordert jedoch nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. nur BVerwG, NJW 1996, 2046, 2048; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rn. 23). 8 Der Anwaltsgerichtshof hat ein Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft, in dem sich der Kläger einlassen und seine Rechte wahren könne, verneint. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, das anwaltsrechtliche Ermittlungsverfahren sei nicht geeignet, eine erschöpfende Regelung zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens zu der streitigen Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Versicherungslücke im Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 herbeizuführen. Es gebe auch keinen rechtskräftigen Bescheid, in dem diese Frage und damit die Frage des Verstoßes gegen § 51 BRAO bereits entschieden worden sei. 9 Damit hat der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.