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BGH I ZR 155/14

JURE160005057 ECLI:DE:BGH:2016:070116BIZR155.14.0 BGH 1. Zivilsenat 20160107 I ZR 155/14 Beschluss § 54 Abs 2 S 2 UrhG vom 25.07.1994, § 54b Abs 2 S 2 UrhG vorgehend OLG München, 26. Juni 2014, Az: 6

§ 54bAbs. 2 Satz 1 Urh

G), wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (

§ 54bAbs. 2 Satz 2 Urh

G) nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. 12

  1. b)Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei selbst dann nicht als Importeurin der im Jahre 2007 eingeführten Geräte anzusehen, wenn sie Vertragspartner der inländischen Händler gewesen wäre. Entweder habe die Beklagte die Geräte an die inländischen Händler veräußert, nachdem die A. S.A. die Geräte ins Inland verbracht habe. Dann sei nach § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF allein die A. S.A. Importeurin der Geräte. Oder die A. S.A. habe die Geräte auf der Grundlage von bereits abgeschlossenen Händlerkäufen in ihr inländisches Auslieferungslager verbracht. Dann seien nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF allein die mit der A. S.A. kontrahierenden inländischen Händler als Importeure anzusehen. Die Beklagte wäre nur Importeurin, wenn sie die Geräte hätte ins Inland verbringen lassen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF) oder wenn die Geräte aufgrund eines Vertrags der Beklagten mit der A. S.A. eingeführt worden wären (§ 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF). Für beide Varianten fehle es an tatsächlichem Vorbringen der Klägerin. 13
  2. c)Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe damit eine Haftung der Beklagten als Importeurin zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts seien die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF auch dann erfüllt, wenn die Ware von einem Gebietsfremden bezogen werde, nachdem dieser sie bereits in sein inländisches Warenlager verbracht habe. Wenn die gewerblichen Abnehmer die gemeldeten Geräte von der Beklagten und nicht von deren Muttergesellschaft bezogen hätten, wovon das Oberlandesgericht ausgehe, müsse die Beklagte die Geräte zuvor von ihrer Muttergesellschaft auf vertraglicher Basis zur Verfügung gestellt bekommen haben, selbst wenn diese sie bereits zuvor in das inländische Warenlager verbracht habe. Auch in diesem Fall hafte die Beklagte als Importeurin, da sie dann einen Vertrag mit einem Gebietsfremden geschlossen habe und es für die Eigenschaft als Importeur nicht darauf ankomme, ob die Ware vor oder nach diesem Vertragsschluss in das inländische Warenlager des Gebietsfremden verbracht worden sei. 14
  3. d)Damit kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass der Einfuhr nur dann ein Vertrag mit einem Gebietsfremden im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (

§ 54bAbs. 2 Satz 2 Urh

G) zugrunde liegt, wenn der Vertrag vor der Einfuhr geschlossen worden ist. Der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden ist daher nicht Einführer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (

§ 54bAbs. 2 Satz 2 Urh

G), wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen hat. 15

  1. aa)Dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF ist nicht zu entnehmen, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden als Einführer anzusehen ist, wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen hat. Das Erfordernis, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden „zugrunde liegt“, legt vielmehr die Annahme nahe, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden nur als Einführer anzusehen ist, wenn die Einfuhr auf dem Vertrag mit dem Gebietsfremden beruht, der Vertrag zum Zeitpunkt der Einfuhr also bereits bestand. 16
  2. bb)Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem Regelungszusammenhang und dem Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF. Mit der gesamtschuldnerischen Haftung des Importeurs neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Gerätevergütung soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder imstande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 282 - Herstellerbegriff II). Daraus folgt jedoch nicht, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden als Einführer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF an Stelle des Einführers im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF haftet, wenn er den Vertrag mit dem Gebietsfremden erst nach der Einfuhr geschlossen hat. Das Gesetz sieht nicht vor, dass auf jeden Fall ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner für die Gerätevergütung haftet. Vielmehr geht aus der Begründung zum Entwurf des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF hervor, dass das ausländische Unternehmen als Einführer vergütungspflichtig bleibt, wenn die Voraussetzungen einer Haftung des inländischen Vertragspartners nicht erfüllt sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drs. 218/94, S. 20). 17
  3. cc)Abweichendes folgt auch nicht aus einer im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zwar dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet der den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den geschädigten Urhebern die tatsächliche Zahlung eines gerechten Ausgleichs als Ersatz des in ihrem Hoheitsgebiet entstandenen Schadens zu gewährleisten, geht jedoch nicht so weit, dass sie sicherstellen müssten, dass die Urheber die Gerätevergütung gegenüber einem im Inland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können. Vielmehr genügt es, wenn sie die Gerätevergütung gegenüber einem im Ausland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können, der die Geräte ins Inland eingeführt hat (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 30 bis 41- Stichting/Opus). 18 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. 19 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160005057&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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