JURE160005123 ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZB30.15.0 BGH 9. Zivilsenat 20160218 IX ZB 30/15 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 1. April 2015, Az: 2 U 221/15vorgehend LG Koblenz, 21. Januar 2015, Az: 15 O 216/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Anwaltsunterschrift auf dem Rechtsmittelschriftsatz: Allgemeine Anwaltsanweisung zur Unterschriftenkontrolle auf ausgehenden Schriftsätzen; unterlassene stichprobenartige Überprüfung einer 25 Jahre fehlerlos arbeitenden Bürokraft Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. April 2015 aufgehoben. Der Beklagten wird wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 5.462,82 €. I. 1 Die Beklagte wurde durch das Landgericht verurteilt, an die Klägerin Steuerberaterhonorare in Höhe von insgesamt 5.462,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2015 zugestellt. Die Beklagte hat mit nicht unterschriebenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 23. Februar 2015, Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsschrift nicht unterzeichnet sei, hat sie fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut, diesmal formgerecht, Berufung eingelegt. Diese Berufung ist nach Fristverlängerung begründet worden. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte glaubhaft gemacht, die seit 25 Jahren im Büro ihres Prozessbevollmächtigten zuverlässig arbeitende Ehefrau habe entgegen der allgemeinen Weisung den Berufungsschriftsatz versehentlich ohne Prüfung der Unterschriftsleistung an das Berufungsgericht gefaxt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Beklagte wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 5). Das Berufungsgericht hätte der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen dürfen. 3 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die am 23. Februar 2015 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wurde. Der an diesem Tag beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz genügte den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Da auch die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften nicht unterschrieben waren, kommt eine Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO Rn. 6). 4 2. Der Beklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.