JURE160005225 ECLI:DE:BGH:2016:280116U3STR354.15.0 BGH 3. Strafsenat 20160128 3 StR 354/15 Urteil § 46a Nr 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB vorgehend LG Kleve, 10. Juni 2015, Az: 140 Ks 4/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung: Strafmilderung bei Schadenswiedergutmachung in Form einer Entschuldigung nach einem Messerwurf Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt das Rechtsmittel erfolglos. 2 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen geriet der Angeklagte nach einem Diskothekenbesuch mit seinem Bruder, dem später Geschädigten, in einen heftigen Streit, der über mehrere Stunden hinweg an verschiedenen Orten immer wieder aufflammte. Nachdem der Geschädigte nach einem erfolglosen Versöhnungsversuch die Wohnung der Mutter verlassen hatte, warf der Angeklagte aus einem Fenster des Hauses ein Messer in der Größe eines Brotmessers nach seinem Bruder, den er - wie beabsichtigt - im oberen Bereich des Rückens traf. Dabei war ihm bewusst, dass dieses Vorgehen "generell lebensgefährlich" war, was er billigend in Kauf nahm. Tötungsvorsatz hatte er nicht. Der Geschädigte erlitt durch das Auftreffen des Messers eine Stichverletzung, die ihm erhebliche Schmerzen bereitete und mit zwölf Stichen genäht werden musste. Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. 3 Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei seinem Bruder, der die Entschuldigung annahm und die Sache damit als erledigt betrachtete. 4 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das Landgericht ohne Erörterung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er sich bei seinem Bruder entschuldigt habe. Das Landgericht musste sich durch die in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung gegenüber dem Bruder zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht veranlasst sehen, da diese nicht auf eine vom Bemühen um einen umfassenden Ausgleich mit dem Verletzten getragene Wiedergutmachung hinweist. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.