JURE160005762 ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR131.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20160226 V ZR 131/15 Urteil § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO vorgehend LG Berlin, 19. Mai 2015, Az: 85 S 177/14 WEGvorgehend AG Charlottenburg, 28. Mai 2014, Az: 72 C 85/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Zustellung der Klage "demnächst" und angemessener Bearbeitungszeitraum für Streitwertanfrage; Rechtmäßigkeitskontrolle für nach der Teilungserklärung gestattete Baumaßnahmen Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2014 abgeändert. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 8. Juli 2013 zu TOP 11, TOP 11 Nr. 8 und TOP 11 Nr. 11 werden für ungültig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Von Rechts wegen 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung dürfen die Kläger die in ihrem Eigentum stehenden Einheiten 21 und 22 zu Wohn- oder Büroräumen ausbauen, wobei „jede Baumaßnahme gestattet (wird), welche behördlich genehmigt ist“. Zudem sind sie berechtigt, nicht benutzte Schornsteine zu entfernen und im Rahmen des baurechtlich Zulässigen ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer und dinglich Berechtigten auf eigene Kosten und eigenes Risiko einen Personenaufzug einzubauen. Schließlich ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass die Kläger verpflichtet sind, etwaige durch die Baumaßnahmen entstehende Schäden unabhängig von einem Verschulden auf eigene Kosten zu beseitigen. 2 Die Baugenehmigungen für den Dachgeschossausbau und den Einbau eines Aufzugs wurden 2006 erteilt. Das Bauvorhaben ist noch nicht abgeschlossen. 2011/2012 erfolgte eine Begehung durch den von der Eigentümergemeinschaft beauftragten Architekten R., der einzelne Mängel feststellte. 3 In der Eigentümerversammlung vom 8. Juli 2013 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: „TOP 11 (…) die Hausverwaltung (wird) beauftragt und ermächtigt (…), die Dachgeschossausbauer um Herreichung aller notwendigen Unterlagen zum Dachausbau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Unterlagen zur Beantwortung der Fragen aus dem Begehungsbericht des Architekten R. … und den Schreiben der Hausverwaltung … aufzufordern. Nach Überreichung der Unterlagen soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Rechtmäßigkeit des Dachgeschossausbaus prüfen. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist soll ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs der WEG beauftragt werden. … TOP 11 Nr. 8 Die Dachausbauer werden aufgefordert, unverzüglich die gutachterliche Stellungnahme des Schornsteinfegers zum Abbruch der Schornsteine vorzulegen. TOP 11 Nr. 11 Frau P. (Anm.: Klägerin zu 1) wird aufgefordert, die technische Aufzugsplanung, die den im Antrag formulierten Kriterien entspricht, binnen einer Woche vorzulegen. Diese Unterlagen müssen die Art, Größe und Ausstattung des Aufzuges, die Gestaltung des Aufzugsschachtes, die Anlaufstellen, die Position des Antriebes, vertragliche Bindungen des Fahrstuhls und der noch auszuführenden Tätigkeiten im Treppenhaus und die Termine der Ausführung enthalten.“ 4 Mit der am 8. August 2013 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wenden sich die Kläger gegen diese Beschlüsse. Am 16. August 2013 ist ihren Prozessbevollmächtigten die Streitwertanfrage des Gerichts zugegangen. Dazu haben sich diese in der am 9. September 2013 eingegangenen Klagebegründung geäußert. Der mit gerichtlicher Verfügung vom 13. September 2013 bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist am 20. September 2013 bei der Justizkasse eingegangen. Am 4. Oktober 2013 ist die Klage den Beklagten zugestellt worden. 5 Die Klage ist sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. I. 6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage unbegründet, da die Kläger die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt hätten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 167 ZPO, da die Klage nicht „demnächst“ zugestellt worden sei. Die von den Klägern zu vertretende Verzögerung der Zustellung der Klage überschreite den noch als hinnehmbar anzusehenden Zeitraum von 14 Tagen. Zwischen dem Zugang der Aufforderung zur Streitwertangabe und deren Erledigung lägen 23 Tage. Begreife man die 14-Tages-Frist als maximal zuzubilligende Verzögerungsfrist zwischen Zugang der gerichtlichen Aufforderung und deren Erledigung zuzüglich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit, sei die Frist nicht mehr gewahrt. 7 Die Frage der Fristwahrung sei entscheidungserheblich, da die Anfechtungsklage in der Sache begründet gewesen wäre. Die angefochtenen Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Beklagten hätten keinen Anspruch darauf, sämtliche Baumaßnahmen der Kläger bereits während der Herstellungsphase begleitend zu kontrollieren. Soweit der Architekt R. Mängel festgestellt habe, bestehe allenfalls ein Anspruch auf Mangelbeseitigung. Ebenso wenig könnten die Beklagten die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Schornsteinfegermeisters verlangen. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Vorlage des abschließenden Abnahmeprotokolls. Schließlich könnten die Beklagten auch nicht vorab die Vorlage der technischen Aufzugsplanung verlangen. II. 8 Die Revision der Kläger hat Erfolg. 9 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger die materielle Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Es ist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abzustellen, da die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden ist. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.