JURE160005944 ECLI:DE:BVerwG:2016:030316B3PKH2.15.0 BVerwG 3. Senat 20160303 3 PKH 2/15, 3 PKH 2/15 (3 B 38/15) Beschluss vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 59/13 Me, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 38.15 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. 1 Dem Kläger kann für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 38.15 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen berufsbezogener Nachteile infolge einer Degradierung vom Unteroffizier zum Gefreiten. Er wurde am 5. September 1989 zum Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR einberufen, im Januar 1990 zum Unteroffizier mit einer Verpflichtungszeit von drei Jahren ernannt und bei den Grenztruppen der DDR als Oberfunker eingesetzt. Am 27. Juni 1990 beantragte er, zum 31. August 1990 entlassen zu werden. Daraufhin wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 15. Juli 1990 in ein solches der Soldaten im Grundwehrdienst umgewandelt und er zum Gefreiten degradiert. Aus dem Grundwehrdienst wurde der Kläger zum 31. August 1990 entlassen. Anfang 2008 beantragte er, ihn wegen der Degradierung verwaltungsrechtlich und beruflich zu rehabilitieren. Beide Anträge lehnte der Beklagte mit gesonderten Bescheiden ab. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die in einer gemeinsamen Klageschrift enthaltenen Begehren, die Bescheide und Widerspruchsbescheide aufzuheben sowie festzustellen, dass die Degradierung und die Änderung des Dienstverhältnisses rechtsstaatswidrig im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes waren und den Beklagten zur Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung zu verpflichten, in zwei gesonderten Verfahren angelegt und bearbeitet. Der Kläger wandte sich gegen die Kostenansätze für die Verfahren und lehnte nach Erfolglosigkeit der Erinnerung und Beschwerde die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs legte der Kläger Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ein, die ebenfalls erfolglos blieb. Die Klage auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 15. April 2015 abgewiesen. 3 Die Prüfung der Beschwerdegründe des Verfahrens BVerwG 3 B 38.15, die der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags anführt, ergibt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. 4 Der Kläger macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts habe unter Beteiligung der Berichterstatterin entschieden, obwohl er diese wegen Befangenheit abgelehnt und das Verwaltungsgericht den Befangenheitsantrag willkürlich zurückgewiesen habe. 5 Diese Rüge greift nicht durch. Dies hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren gleichen Rubrums BVerwG 3 PKH 3.15 im Einzelnen begründet und hierzu ausgeführt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.