(2)Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen gestellt worden ist. Verfahrenshandlungen können zwar im Grundsatz nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom
- Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767 f.; MüKoZPO/Rauscher,
- Aufl., Einl. ZPO Rn. 404). Eine Ausnahme gilt aber für Verfahrensanträge, die von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom
- Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 398 f. und vom
- März 2003 - X ZR 240/00, BGH-Report 2003, 829 f. und Beschluss vom
- März 2010 - IX ZB 110/09, NJW-RR 2010, 1199 Rn. 7; Keidel/Sternal, FamFG,
- Aufl., § 23 Rn. 45a). Dieser Fall liegt hier vor. Der Betroffene hat zwar auf den scheinbar außerprozessualen Umstand seiner Haftentlassung Bezug genommen. Damit hat er aber nur den typischen Fall beschrieben, in dem sich eine Freiheitsentziehungssache in der Hauptsache erledigt. Der Antrag ist deshalb in dem Sinn zu verstehen, dass er für den Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache gestellt werden sollte. Das ist zulässig. 13
(3)Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ferner nicht deshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben, und insbesondere der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch die Angabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und die Anschrift geschehen kann (MüKoFamFG/Ulrici,
- Aufl., § 23 Rn. 30). Unzutreffend ist aber, dass ein Antrag nach § 23 FamFG oder ein Antrag des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nur zulässig sind, wenn sie alle vorgenannten Angaben enthalten, insbesondere den Aufenthaltsort des Betroffenen angeben. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach § 23 FamFG, dem im Freiheitsentziehungsverfahren etwa der Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG entspricht, ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragsteller ist (Keidel/Sternal, FamFG,
- Aufl., § 23 Rn. 39; MüKoFamFG/Ulrici,
- Aufl., § 23 Rn. 28). Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschluss vom
- November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5). Danach führt das Fehlen einer Angabe zum Aufenthaltsort des Betroffenen hier weder zur Unzulässigkeit der Beschwerde noch des darin gestellten Feststellungsantrags. Die Beschwerdeschrift, in der der Antrag enthalten ist, gibt keinen Anlass zu zweifeln, dass sich die Rechtsanwältin für den Betroffenen bestellt und für ihn die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte beantragt hat. Ein anderer Antragsteller kam dafür nicht in Betracht; der Dritte hatte einen eigenständigen Haftaufhebungsantrag im Interesse des Betroffenen gestellt, aber gerade keine Beschwerde eingelegt. Zudem befand sich der Betroffene bei Einlegung der Beschwerde, was sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und der Haftanordnung des Amtsgerichts ergab, in Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt Büren. Dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft nicht polizeilich gemeldet hatte, änderte an der Zulässigkeit der Beschwerde und des Feststellungsantrags nichts. Dieser Umstand erschwerte das Beschwerdeverfahren nicht und lässt auch keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen zu. 14
(4)Es fehlt schließlich nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Regel vor. Zu diesen Grundrechtseingriffen gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, juris Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Daran ändert es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts, wenn sich der Betroffene nach seiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa - wie möglicherweise hier - gegen eine ausländerrechtliche Meldeauflage oder gesetzliche Meldepflichten verstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht dem Betroffenen zwar auch, seinen guten Ruf wiederherzustellen (zu diesem Aspekt: BVerfGE 104, 220, 235). Er soll ihm aber unabhängig hiervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen die unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Dieses Interesse ist unabhängig von dem konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme anzuerkennen (Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 5). Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, juris Rn. 6). 15
- bb)Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 64 Abs. 2 FamFG. Sie führt zwar nicht ausdrücklich auf, dass namens des Betroffenen Beschwerde gegen die - mit Datum und Aktenzeichen zutreffend bezeichnete - Haftanordnung eingelegt werden soll. Das ist aber unschädlich, weil sich, wie schon ausgeführt, aus der Beschwerdeschrift und der dieser beigefügten Vollmacht des Betroffenen im Wege der Auslegung ergibt, dass die Beschwerde namens des Betroffenen eingelegt werden sollte, und weil damit die Person des Beschwerdeführers vor Ablauf der Beschwerdefrist zweifelsfrei geklärt werden konnte (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 25). 16
- b)Die Beschwerde ist auch begründet. 17
- aa)Jedenfalls in der Hauptsache durfte das Amtsgericht Sicherungshaft nicht anordnen, da abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherstellung von Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sog. Dublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin-II-Verordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14, juris Rn. 1 für Dublin-III-Verordnung). Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts hatte zur Einweisung des Betroffenen in diese Haftanstalt geführt. 18
- bb)Die Haft war aber auch deshalb rechtswidrig, weil die von dem Amtsgericht angewandten Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG aF für die Inhaftierung des Betroffenen nicht herangezogen werden konnten. Eine Inhaftierung durfte nämlich nach Art. 28 der hier maßgeblichen Dublin-III-Verordnung nur bei einer erheblichen Fluchtgefahr und nur angeordnet werden, wenn diese Fluchtgefahr entsprechend dem Regelungsgebot des Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung durch nationale Gesetzesvorschriften näher ausgeformt war. Das war bei Anordnung der Haft nicht der Fall. Der deutsche Gesetzgeber hatte seinerzeit den Regelungsauftrag nicht umgesetzt. Die Haftgründe des hier noch maßgeblichen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG aF genügten dem Regelungsgebot nicht (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13, 20 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZR 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10). IV. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160005971&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public