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BGH 1 StR 406/15

JURE160006891 ECLI:DE:BGH:2016:040416B1STR406.15.0 BGH

  1. Strafsenat 20160404 1 StR 406/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 349 Abs 2 StPO vorgehend BGH,
  2. Januar 2016, Az: 1 StR 406/15, Beschlussvorgehend LG Stade,
  3. März 2015, Az: 12 KLs 141 Js 5173/09 ( 15/09) DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschluss Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
  4. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom
  5. Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom
  6. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom
  7. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen. 2 Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom
  8. Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am
  9. Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am
  10. März 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden. 3 Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben. 4 Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 5 Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom
  11. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  12. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom
  13. September 2013– 1 StR 189/13 und vom
  14. November 2015 – 1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [
  15. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom
  16. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom
  17. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom
  18. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Raum Graf Jäger Radtke Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160006891&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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