JURE160006891 ECLI:DE:BGH:2016:040416B1STR406.15.0 BGH
- Strafsenat 20160404 1 StR 406/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 349 Abs 2 StPO vorgehend BGH,
- Januar 2016, Az: 1 StR 406/15, Beschlussvorgehend LG Stade,
- März 2015, Az: 12 KLs 141 Js 5173/09 ( 15/09) DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschluss Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
- Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom
- Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom
- März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom
- Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen. 2 Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom
- Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am
- Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am
- März 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden. 3 Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben. 4 Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 5 Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom
- September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom
- September 2013– 1 StR 189/13 und vom
- November 2015 – 1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [
- Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom
- Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom
- Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom
- November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Raum Graf Jäger Radtke Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160006891&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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