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BGH 4 StR 42/16

JURE160007116 ECLI:DE:BGH:2016:160316B4STR42.16.0 BGH 4. Strafsenat 20160316 4 StR 42/16 Beschluss § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG vorgehend LG Dortmund, 9. September 2015, Az: 36 KLs 41/15 DEU Bundesrepubli

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 – 2 St

R 410/12,

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Bt

MG,

  1. Aufl., § 29 Rn. 150 mwN). Da der Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. März 1981 – 5 StR 56/81, StV 1981, 238; Urteil vom
  3. Dezember 2007 – 5 StR 404/07, insoweit in NStZ 2008, 354 nicht abgedruckt; Weber, BtMG,
  4. Aufl., § 29 Rn. 323), reicht die Erwartung mittelbarer Vorteile aus, um die Eigennützigkeit zu begründen. Danach ist in den genannten Fällen ein eigennütziges Handeln des Angeklagten gegeben. Mit dem von einem finanziellen Eigeninteresse getragenen Bestreben, als Informant der Polizei gegen Entgelt verwertbare Informationen über seinen Lieferanten zu erhalten, zielte das Handeln des Angeklagten jeweils auf die Erlangung eines materiellen Vorteils, der nach den Vorstellungen des Angeklagten auch an seine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit anknüpfte und damit einen hinreichenden Umsatzbezug (vgl. hierzu Weber aaO, Rn. 330; Rahlf in MüKoStGB,
  5. Aufl., § 29 BtMG Rn. 387) aufwies. Dass die erstrebten geldwerten Informationen erst später durch Weitergabe an die Polizei zu Geld gemacht werden sollten, steht der Annahme von Eigennützigkeit nicht entgegen. Aus denselben Gründen ist auch im Fall II.
  6. Nr. 22 der Urteilsgründe ein eigennütziges Handeln des Angeklagten zu bejahen. 7
  7. In den Fällen, in denen der Angeklagte den Kontakt zwischen dem Lieferanten B. und den Abnehmern von Betäubungsmitteln herstellte (Taten II.
  8. Nr. 8, 10, 11, 18 und 19 der Urteilsgründe), ist durch die Urteilsfeststellungen ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  9. Oktober 2010 – 3 StR 339/10,

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75; vom 4. September 2012 – 3 St

R 337/12, NStZ-RR 2013, 46). 8

  1. Dagegen kann der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Fall II.
  2. Nr. 21 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. In diesem Fall, in dem der Angeklagte die Kokainzubereitung nicht von B. sondern von einem anderen Lieferanten bezog, um es zum Selbstkostenpreis an einen Abnehmer abzugeben, ist ein eigennütziges Verhalten des Angeklagten in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen indes wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der identischen Strafandrohung kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. 9
  3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160007116&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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