BGH, Urteil vom 06.04.2016 – 5 StR 504/15 – Kannibalenfall: Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Störung der Totenruhe; Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung des Absehens…
JURE160007118 ECLI:DE:BGH:2016:060416U5STR504.15.0 BGH 5. Strafsenat 20160406 5 StR 504/15 Urteil § 49 Abs 1 Nr 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 168 StGB, § 211 StGB vorgehend LG Dresden, 1. April 2015, Az: 1 Ks 140 Js 56327/13nachgehend BGH, 21. Februar 2018, Az: 5 StR 267/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kannibalenfall: Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Störung der Totenruhe; Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung des Absehens von der lebenslangen Freiheitsstrafe Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3 Nach der Trennung von seiner Ehefrau ging der nicht vorbestrafte Angeklagte, der bis zu seiner Inhaftierung als Handschriftensachverständiger im Landeskriminalamt Sachsen tätig war, im Jahr 2000 eine Beziehung zu einem Mann ein. Im Jahr 2003 erfolgte nach der Ehescheidung die Eintragung der Lebenspartnerschaft. In der neuen Beziehung lebte der Angeklagte die Freiheit zu weiteren sexuellen Kontakten offen aus. Nachdem er etwa im Jahr 2005 erstmals mit sadomasochistischen Praktiken in Kontakt gekommen war, registrierte er sich Anfang September 2013 auf einer Internetseite, deren Nutzer sich mit kannibalistischen Phantasien beschäftigen. Vom 6. September bis 5. November 2013 verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Nachrichten an unterschiedliche Chatpartner. Dabei stellte er klar, an der „realen Schlachtung“ eines anderen Menschen interessiert zu sein, und bemühte sich, Treffen zu vereinbaren. Hierbei verwies er mit Blick auf das im Keller des von ihm bewohnten Hauses eingerichtete SM-Studio darauf, über geeignete Räumlichkeiten für die „Schlachtung“ zu verfügen, diese jedoch nur mit dem Einverständnis des anderen durchführen zu wollen. Fast ausnahmslos blieb es beim schriftlichen Austausch. Nur in zwei Fällen kam es zu persönlichen Treffen.
4 Am Abend des 12. September 2013 holte der Angeklagte den damals 30 Jahre alten Zeugen Bu. in dessen Wohnung in Baden-Württemberg ab. Dessen Wunsch, vom Angeklagten aufgespießt und gegrillt zu werden, wurde jedoch nicht erfüllt, weil der Angeklagte zögerte und schließlich mitteilte, dass er zur Mitwirkung nicht mehr bereit sei; der Zeuge Bu. sei „zu jung zum Sterben“.
5 Bei seinen Versuchen, ein Treffen zu vereinbaren, hatte der Angeklagte nur noch bei dem 59-jährigen Tatopfer St. Erfolg. Dieser war zumindest seit dem Jahr 2011 im Internet auf der Suche nach einer Person, die ihn „schlachten und verspeisen“ würde. Auch er hatte sich auf der genannten Internetseite angemeldet. Am 2. Oktober 2013 nahm er Kontakt zum Angeklagten auf. In der Folge kam es zu wiederholten schriftlichen und telefonischen Kontakten. Immer wieder drang St. hierbei auf eine konkrete Verabredung. Am 4. November 2013 reiste er schließlich vereinbarungsgemäß mit dem Bus nach Dresden, wo er vom Angeklagten abgeholt wurde. In der Nacht zuvor war dieser in seinem SM-Studio vor eine Kamera getreten. Mit den Händen an seinem Geschlechtsteil manipulierend sprach er darüber, dass „morgen großes Schlachtfest sei, was für ihn sehr geil werde“. Auf der Fahrt vom Busbahnhof unterhielten sie sich über das gemeinsame Vorhaben, zu dem St. im Unterschied zum Angeklagten fest entschlossen war und auf dessen Umsetzung er auch nach der Ankunft im Haus des Angeklagten drang. Beide kamen schließlich überein, dass der Angeklagte ihn im Kellerstudio erhängen sollte.
6 Mit einem ca. 4,10 m langen und 10,90 mm starken Kletterseil wurde ein sogenannter Henkersknoten mit fünf bis fünfeinhalb Wicklungen geknüpft. Das andere Ende des Seiles verknotete der Angeklagte an einem Karabinerhaken, der sich am Ende des Seilzuges einer an einem Deckenbalken befestigten elektrischen Drahtseilwinde befand. St. legte sich die Schlinge um den Hals und zog sie zu. Auf seine Aufforderung verknotete der Angeklagte ihm die Hände auf dem Rücken mit Plastikkabelbindern.
7 Zwischen 17:43 Uhr und 17:45 Uhr zog der Angeklagte St. mittels der Seilwinde nach oben. Durch die Einwirkung des Körpergewichts von 83 kg zog sich die Schlinge zu und komprimierte die Halsschlagadern mit der Folge einer bereits nach wenigen Sekunden eintretenden Bewusstlosigkeit. Durch das Zusammenziehen der Schlinge sowie der Knoten und die Belastungsdehnung des Materials verlängerte sich das Seil, so dass St. mit den Füßen den Boden wieder berührte. Wegen der unmittelbar nach Kompressionsbeginn eingetretenen Bewusstseinstrübung bestand jedoch für ihn keine Möglichkeit mehr, sich aus der Schlinge zu befreien.
8 Der Angeklagte handelte, um St. in dessen Einverständnis zu töten. Durch die Tötung wollte der – voll schuldfähige – Angeklagte die anschließende Zerstückelung des Körpers, insbesondere die Präparation der Genitalien, ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach.
9 Um 17:47 Uhr schaltete der Angeklagte eine Videokamera an, die er bereitgestellt hatte, um sich durch die späteren Aufnahmen der Zerstückelung des Leichnams eine dauerhaft verfügbare sexuelle Stimulanz zu verschaffen. Nachdem bis ca. 17:49 Uhr der Körper des Tatopfers noch mehrfach deutlich sichtbar gezuckt hatte, ließ der Angeklagte die Seilwinde wieder herunter und schaltete die Videokamera aus. Todeszeitpunkt und -ursache konnten nicht festgestellt werden. St. verstarb entweder durch Ersticken infolge des Hängens oder durch einen ihm durch den Angeklagten später beigebrachten Kehlschnitt, sofern dieser noch vor Eintritt des Hirntodes erfolgte.
10 Nachdem der Angeklagte den Leichnam an den Füßen aufgehängt hatte, schaltete er die Kamera erneut ein. In den folgenden 15 Minuten legte er Penis und beide Hoden frei, bevor er sie mit dem Messer komplett abtrennte. Sodann eröffnete er mit einem größeren Messer die Bauchhöhle durch die vordere Rumpfwand. Danach stellte er die Kamera aus. Als er sie um 19:02 Uhr erneut aktivierte, hatte er den Körper bereits weitgehend zerteilt. Er hatte den Kopf abgetrennt, den Rumpf durchschnitten und die Organe der Brust- und Bauchhöhle entfernt. Auf einem mit einer weißen Decke versehenen Tisch hatte er einzelne Körperteile abgelegt. Die Hoden und den Penis hatte er dort auf einer silbernen Servierschale „drapiert“. Um 19:07 Uhr filmte sich der Angeklagte dabei, wie er – nunmehr vollständig unbekleidet – mit einem Messer die rechte Hand von dem auf einem Schneidebrett liegenden Arm abtrennte und im Anschluss daran mit seinen blutigen Händen an seinem Penis manipulierte. Den Kopf kochte er; anschließend zertrümmerte er ihn mit einem Vorschlaghammer. Er zerlegte die Leiche in kleine Teile und vergrub diese im Garten, wo sie später fast vollständig aufgefunden wurden; lediglich ein Hoden und der Penis fehlten.
11 2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) verneint; der Tötungswunsch von St. sei für den Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen. Sein Entschluss habe schon festgestanden, bevor es zum Kontakt mit dem Geschädigten gekommen sei. Der Angeklagte habe seit Beginn seiner Chat-Aktivitäten aus eigenem Antrieb nach Personen gesucht, die bereit wären, sich von ihm töten, insbesondere schlachten zu lassen. Sein entsprechender Entschluss habe mithin bereits festgestanden, bevor St. sich ihm als Opfer anbot. Dass dieser dabei den ernstlichen Wunsch hatte, getötet und verspeist zu werden, sei für den Angeklagten zwar notwendige Voraussetzung zur Durchführung der Tat, aber nicht handlungsleitendes Motiv gewesen.
12 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig gemacht habe. Er habe sowohl zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als auch zur Ermöglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB) gehandelt. Von der „Schlachtung“ habe er sich sexuelle Befriedigung, zumindest aber sexuellen Lustgewinn versprochen und das Geschehen deswegen teilweise auf Video aufgenommen. Das Ausweiden und Zerlegen eines getöteten Menschen dokumentiere eine grob ungehörige und eine rohe Gesinnung zeigende Handlung, die eine menschenunwürdige und die Würde des Menschen als Gattungswesen missachtende Behandlung darstelle.
13 Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB hat das Landgericht abgesehen und die Strafe dem nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Zwar habe der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht. Das in seiner Entschlussfähigkeit nicht beeinträchtigte Tatopfer sei aber mit der Tötung nicht nur einverstanden gewesen, sondern habe diese unbedingt gewollt. Angesichts der Nähe zum Tatbestand der Tötung auf Verlangen mit einem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen sei die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig. Der „unbedingte Todeswunsch“ stelle einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Rechtsfolgenlösung dar. Vom Angeklagten seien keine weiteren gleichartigen Taten zu erwarten. Er habe nach der Tat seine Suche nach Opfern eingestellt und seine Aktivitäten im Internet beendet. Das von der Tat angefertigte Video habe er gelöscht. Er habe Reue gezeigt und sich bei den Angehörigen des Tatopfers entschuldigt.
14 3. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die revisionsgerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugängliche Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn sie erweist sich als lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht hat die Möglichkeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass St. sich selbst getötet hat.
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18 Das gilt umso mehr, als es im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführt, dass das verwendete Seil sich bereits „unmittelbar nach Einwirkung der Belastung“ durch das Körpergewicht um 16,21 % gedehnt habe (UA S. 56), und dementsprechend feststellt, dass „St. mit den Füßen wieder auf dem Boden zu stehen kam“ (UA S. 25). Es wäre zu erörtern gewesen, dass dadurch ein eventueller Verlust des Kontaktes zum Boden nur von kurzer Dauer gewesen sein kann.
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20 Danach stünde der ursprüngliche und möglicherweise andauernde oder nach kurzer Zeit wieder bestehende Bodenkontakt dem vom Landgericht festgestellten Geschehen nicht zwingend entgegen. Dies wäre freilich ebenso, wenn St. – wie der Angeklagte es behauptet – sich selbst in die Schlinge hätte fallen lassen. Auch dann hätte die unmittelbar nach dem Beginn der Kompression einsetzende Bewusstseinstrübung es ihm unmöglich gemacht, die lebensgefährliche Lage insbesondere durch einen abstützenden Einsatz seiner Beine wieder zu beenden. Auch hiermit hat sich das Landgericht nicht befasst.
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22 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt aus den genannten Gründen (3.) zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Im Übrigen hat sie hinsichtlich der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses sowie des Rechtsfolgenausspruchs zum Nachteil des Angeklagten Erfolg.
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31 5. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierfür weist der Senat auf das Folgende hin:
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Sander Schneider Berger Bellay Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160007118&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public