BGH, Beschluss vom 08.03.2016 – 2 ARs 4/16 – Gerichtsstand in Strafsachen: Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bei einer Strafanzeige wegen Kindesentziehung…
JURE160007735 ECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS4.16.0 BGH 2. Strafsenat 20160308 2 ARs 4/16 Beschluss § 5 Nr 6 Buchst b StGB, § 7 Abs 1 StGB, § 235 StGB, § 13a StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtsstand in Strafsachen: Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bei einer Strafanzeige wegen Kindesentziehung bei in Florida lebendem Täter mangels Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO den für Itzehoe örtlichen zuständigen Gerichten übertragen.
1 Die Sache war - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "I.
Mit E-Mail vom 23. September 2015 hat der Anzeigeerstatter, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, bei dem Generalstaatsanwalt in Schleswig Strafanzeige gegen seine getrennt lebende Ehefrau - eine philippinische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Florida (USA) - und deren neuen Lebensgefährten, einen amerikanischen Staatsangehörigen, wegen Entziehung Minderjähriger u.a. erstattet. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters haben er und die Beschuldigte 2008 in Costa Rica geheiratet und bis Dezember 2014 zusammen gelebt, und zwar zunächst in Spanien und später in den USA. Sie seien Eltern eines 2008 in Spanien geborenen Sohnes, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Auf Betreiben seiner Ehefrau sei er wegen Verstoßes gegen die dortigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen aus den USA abgeschoben worden; seine Ehefrau verweigere ihm nunmehr jeden Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn. Ferner hat der Anzeigeerstatter ein angeblich von der Beschuldigten stammendes Telefaxschreiben vorgelegt, in dem diese mitteilt, gegen Zahlung von 250.000 Dollar seien sie und ihr neuer Freund bereit, sich mit dem Kind in Spanien niederzulassen; wenn der Anzeigeerstatter seinen Sohn wiedersehen wolle, empfehle sie ihm, dieser Zahlung zuzustimmen. Auch werde sie ihn seinen Sohn nie wieder sehen lassen, wenn er zur Polizei gehe. Aufgrund der Strafanzeige des Anzeigeerstatters wurde bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet II.
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Senat, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO, § 13a Rn. 5).
Inwieweit dem Anzeigeerstatter überhaupt ein Umgangsrecht zusteht, das die Beschuldigten beeinträchtigt haben können, spielt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts keine Rolle, sondern wird im Zuge des Ermittlungsverfahrens näher zu beleuchten sein. Da die Vereinigten Staaten das Haager Kinderschutzübereinkommen bislang nicht ratifiziert haben, unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 21 EGBGB); dies dürfte hier das Recht des Staates Florida sein, das die Verweisung annimmt (s. 61.514(1) der 2015 Florida Statutes).
Im Recht des Staates Florida bezieht sich der Straftatbestand in s. 836.05 der 2015 Florida Statutes ('Threats; extortion') nur auf die böswillige Drohung, einen anderen einer Straftat zu bezichtigen, seine Person, sein Eigentum oder seinen Ruf zu schädigen, ihn einer Schande auszusetzen, ein ihn betreffendes Geheimnis zu enthüllen oder ihm eine Entstellung oder Unzucht zuzuschreiben, um ihn so gegen seinen Willen zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen; ein solches Tatmittel dürfte hier nicht vorliegen. Weitergehend sieht allerdings Articulo 243 des spanischen Código Penal eine Strafbarkeit für denjenigen vor, der mit Gewinnabsicht einen anderen mit Gewalt oder Drohung dazu veranlasst, zum Schaden seines Vermögens oder desjenigen eines Dritten eine Handlung oder ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu unterlassen, wobei auch der Versuch strafbar ist (Articulo 15 Código Penal).
Im Hinblick auf den Erfolgsort der Tat am Wohnsitz des Anzeigeerstatters in Spanien kommt ein Tatort auch dort in Betracht (§ 9 Abs. 1 StGB), so dass sich auch insoweit eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB ergeben kann.
2 Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160007735&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public