Obsah (4)
§ 1204§ 873§ 875§ 1201JURE160007735 ECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS4.16.0 BGH 2. Strafsenat 20160308 2 ARs 4/16 Beschluss § 5 Nr 6 Buchst b StGB, § 7 Abs 1 StGB, § 235 StGB, § 13a StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtss
§ 1204
('International parental kidnapping') dürfte sich zur Begründung einer Strafbarkeit nicht eignen, weil sie eine (versuchte oder vollendete) Entfernung eines Kindes aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder seine Zurückbehaltung außerhalb der Vereinigten Staaten voraussetzt, die hier nicht vorliegt. Indes bedroht das Recht des Staates Florida jeden Elternteil eines Minderjährigen, der über diesen die elterliche Gewalt ausübt und in der Abwesenheit eines Gerichtsbeschlusses, der die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht regelt, den Minderjährigen innerhalb oder außerhalb des Staates Florida in böswilliger Absicht wegnimmt, zurückhält, verbirgt oder weglockt, um einer anderen Person ihr elterliches Sorgerecht vorzuenthalten, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bis 5000 Dollar ('interference with custody', s. 787.03
(2)der 2015 Florida Statutes). Damit liegt grundsätzlich eine identische Norm vor. Inwieweit dem Anzeigeerstatter überhaupt ein Umgangsrecht zusteht, das die Beschuldigten beeinträchtigt haben können, spielt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts keine Rolle, sondern wird im Zuge des Ermittlungsverfahrens näher zu beleuchten sein. Da die Vereinigten Staaten das Haager Kinderschutzübereinkommen bislang nicht ratifiziert haben, unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 21 EGBGB); dies dürfte hier das Recht des Staates Florida sein, das die Verweisung annimmt (s. 61.514
(1)der 2015 Florida Statutes). b) Hinsichtlich des angeblich von der Beschuldigten versandten Telefaxschreibens erscheint eine Strafbarkeit nach amerikanischem Recht zwar zweifelhaft. Das amerikanische Bundesrecht bedroht in 18 U.S.
§ 873
('Blackmail') Geldforderungen nur dann mit Strafe, wenn sie sich auf die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Verletzungen des Rechts der Vereinigten Staaten beziehen. Die Straftat nach 18 U.S.
§ 875
('Interstate communications') setzt unter anderem die Drohung mit einer Entführung voraus; wie sich aber wohl aus 18 U.S.
§ 1201
(
- a)und (
- h)('Kidnapping') ergibt, bezieht sich der Begriff 'kidnap' nicht auf leibliche Eltern, soweit diesen das Sorgerecht nicht entzogen worden ist. Im Recht des Staates Florida bezieht sich der Straftatbestand in s. 836.05 der 2015 Florida Statutes ('Threats; extortion') nur auf die böswillige Drohung, einen anderen einer Straftat zu bezichtigen, seine Person, sein Eigentum oder seinen Ruf zu schädigen, ihn einer Schande auszusetzen, ein ihn betreffendes Geheimnis zu enthüllen oder ihm eine Entstellung oder Unzucht zuzuschreiben, um ihn so gegen seinen Willen zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen; ein solches Tatmittel dürfte hier nicht vorliegen. Weitergehend sieht allerdings Articulo 243 des spanischen Código Penal eine Strafbarkeit für denjenigen vor, der mit Gewinnabsicht einen anderen mit Gewalt oder Drohung dazu veranlasst, zum Schaden seines Vermögens oder desjenigen eines Dritten eine Handlung oder ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu unterlassen, wobei auch der Versuch strafbar ist (Articulo 15 Código Penal). Im Hinblick auf den Erfolgsort der Tat am Wohnsitz des Anzeigeerstatters in Spanien kommt ein Tatort auch dort in Betracht (§ 9 Abs. 1 StGB), so dass sich auch insoweit eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB ergeben kann. 2. Ein inländischer Gerichtsstand ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. Es erscheint sachdienlich, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, an den der Senat nicht gebunden ist, die Zuständigkeit allgemein den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen, da andernfalls eine erneute Gerichtsstandsbestimmung erfolgen müsste, falls sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergeben sollte (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, § 13a Rn. 12). Lediglich der Klarstellung halber ist ergänzend anzumerken, dass es einer Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht bedarf, weil diese sich von selbst aufgrund der Zuständigkeit des Gerichts ergibt (§ 142 Abs. 1 GVG); die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters knüpft wiederum an die der Staatsanwaltschaft an (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO)." 2 Dem schließt sich der Senat an. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160007735&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public