BGH, Urteil vom 16.02.2016 – X ZR 98/14 – Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Luftbeförderungsvertrag: Klausel über die vollständige Zahlung des Flugpreises bei der…
JURE160007741 ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR98.14.0 BGH 10. Zivilsenat 20160216 X ZR 98/14 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 309 Nr 2 Buchst a BGB, § 320 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 4. September 2014, Az: 16 U 15/14, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 8. Januar 2014, Az: 2-24 O 151/13, Urteilnachgehend BGH, 28. Juni 2016, Az: X ZR 98/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Luftbeförderungsvertrag: Klausel über die vollständige Zahlung des Flugpreises bei der Buchung Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, verlangt von dem beklagten inländischen Luftfahrtunternehmen, es beim Abschluss von Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern zu unterlassen, folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden: "Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort."
2 Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel untersagt und sie zur Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verurteilung.
3 Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
4 I. Das Berufungsgericht hat seine - in RRa 2015, 45 veröffentlichte -Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Die beanstandete, die Vorleistungspflicht des Verbrauchers im Luftbeförderungsvertrag begründende Allgemeine Geschäftsbedingung sei nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aufgrund der sich aus der Natur des Luftbeförderungsvertrags ergebenden Besonderheiten sei die Klausel weniger an der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB als an der Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB zu messen. Die in Abkehr von der gesetzlichen Regelung dem Fluggast auferlegte Vorauszahlungspflicht verursache keine derartig gravierenden Nachteile für den Verbraucher, dass sie in Anbetracht der berechtigten Interessen des Luftfahrtunternehmens an einer Vorauszahlung bei Vertragsabschluss zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Parteien des Luftbeförderungsvertrags führte.
6 Das Leistungsverweigerungsrecht als Druckmittel des Fluggasts sei entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Reisevertrag (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 167 f.) von vornherein ohne große Bedeutung. Gestehe man - wie der Kläger selbst - einem Luftfahrtunternehmen zu, den kompletten Flugpreis bereits Wochen (z.B. 30 Tage) vor Flugantritt einfordern zu dürfen, mache es keinen entscheidenden Unterschied, ob das Leistungsverweigerungsrecht erst 30 Tage vor Abflug oder bereits geraume Zeit vorher verloren gehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsstörungen im Regelfall ohnehin erst am Abflugtag aufträten, nicht aber Wochen oder Monate zuvor. Aufgrund der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 vom 17. Februar 2004, nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder FluggastrechteVO) habe der Fluggast - im Gegensatz zum "normalen" Reisekunden - auch ohne das vertragliche Leistungsverweigerungsrecht ein Mittel an der Hand, welches auf das Luftfahrtunternehmen finanziellen Druck zur Sicherstellung der Leistungserbringung ausübe.
7 Das mit der Vorauszahlung verbundene, vom Fluggast zu tragende allgemeine Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Luftfahrtunternehmens sei nicht von erheblichem Gewicht. Das Insolvenzrisiko eines Luftfahrtunternehmens sei aufgrund der staatlichen Überwachung seiner finanziellen Verhältnisse für die Erteilung und den Fortbestand der Betriebsgenehmigung nach Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. EU L 293 S. 3 vom 31. Oktober 2008) im Rahmen der Beurteilung einer Vorauszahlungsklausel anders zu bewerten als das Insolvenzrisiko eines nicht staatlich überwachten Unternehmens. Gegen das verbleibende Ausfallrisiko des Luftfahrtunternehmens könne sich der Kunde (für ca. 5 € pro Person und Ticket) selbst absichern. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass der Kunde den Zeitpunkt seiner Buchung selbst bestimme und sich bei einer frühzeitigen Buchung aus den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Kapazitäten die ihm genehme Leistung und einen möglichst guten Preis sichere, dann aber im Gegenzug bis zum Reiseantritt das Insolvenzrisiko trage.
8 Die als nicht gravierend erkannten Nachteile des Verbrauchers seien durch das überwiegende Interesse des Luftfahrtunternehmens an einer sofortigen Bezahlung des Flugpreises bei Buchung gerechtfertigt.
9 Mehr als andere Unternehmen müsse ein Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr erhebliche Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Buchung festgelegten Zeitpunkt treffen und sei dabei in besonderem Maße auf Planungssicherheit angewiesen. Dürfte ein Luftfahrtunternehmen erst 30 Tage vor Abflug den kompletten Flugpreis fordern, wäre bei einem größeren Umfang ausbleibender Zahlungen eingedenk der nach erfolgloser Mahnung und Rücktritt vom Vertrag noch verbleibenden Zeit von wenigen Tagen, um andere Kunden zu finden, eine hinreichende Flugzeugauslastung für einen wirtschaftlichen Betrieb des aufgestellten Flugplans nicht sichergestellt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Luftfahrtunternehmen im Fluglinienverkehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG einem Kontrahierungszwang unterlägen. Sei ein Luftfahrtunternehmen zum Vertragsschluss und zur Beförderung im Rahmen des veröffentlichten Flugplans außer im Fall der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, müsse es sicher gehen können, dass der Kunde die Leistung wirklich bezahlen werde.
10 Schließlich habe ein Luftfahrtunternehmen wie die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Geringhaltung des Verwaltungs- und Abrechnungsaufwands. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Ausscheiden aus dem weltweit praktizierten Flugbuchungsverfahren mit der allgemein üblichen Bezahlung eines Fluges bei Buchung für die Luftfahrtunternehmen mit unübersehbaren Folgen und erheblichen Wettbewerbsnachteilen verbunden wäre.
11 II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
12 1. Vorauszahlungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftbeförderungsvertrags unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, da durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das Berufungsgericht hat eine Klausel, die den Fluggast zur Zahlung des Flugpreises bei der Flugbuchung verpflichtet, zu Recht nicht als eine den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Regelung und damit als wirksam angesehen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
13 2. § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, findet keine Anwendung (vgl. zu § 11 Nr. 2a AGBG: BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 161).
14 3. Eine Vorauszahlungsklausel ist nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Personen(luft)beförderungsrechts unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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18 Ähnlich wie dem Werkunternehmer steht auch dem Frachtführer nach § 440 Abs.1 HGB für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut zu.
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Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU L 315 S. 14 vom 3. Dezember 2007) i.V.m. Anhang I, Titel II, Art. 8 Abs. 1 COTIF). Auch bei der Luftbeförderung zeigen die Regelungen zur Erstattung des Flugpreises nach Art. 8 FluggastrechteVO insbesondere in den Fällen der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Fluges, dass das Unionsrecht davon ausgeht, dass der Flugpreis vor Flugantritt gezahlt wird. Nichts anderes gilt für das nationale Recht. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 9 Nr. 2 AGBG wird der Verzicht auf ein gesetzliches Verbot der formularmäßigen Vereinbarung einer Vorleistungspflicht damit begründet, dass derartiges zu weit gehe, "zumal in vielen Bereichen die technische Abwicklung des Vertrags ohne Vorleistungen kaum vorstellbar wäre (Eintrittskarten, Fahrkarten)" (BT-Drucks. 7/3919, S. 28). Die gängige Redeweise vom "Kauf" einer Fahrkarte spiegelt den Umstand wieder, dass bei der Personenbeförderung der Erwerb der in der Fahrkarte "verkörperten" Berechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung regelmäßig Zug um Zug gegen Zahlung des Fahrpreises erfolgt und damit die Vorleistung nicht vom Unternehmer, sondern vom Fahrgast erbracht wird.
21 Schließlich werden die Besonderheiten des Personen(luft)beförderungsvertrags, die vom werkvertraglichen Leitbild abweichen, auch in der über die International Air Transport Association (IATA) weltweit etablierten internationalen Buchungs- und Abrechnungspraxis abgebildet, zu denen, wovon das Berufungsgericht unangegriffen ausgegangen ist, auch die Praxis der Vorauskasse für Flüge im globalen Buchungs- und Reservierungssystem gehört.
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23 4. Vor diesem Hintergrund hält eine Vorauszahlungsklausel in einem Luftbeförderungsvertrag, die die sofortige Fälligkeit des Flugpreises unabhängig von dessen Höhe auch bei erst Monate später anstehenden Flügen vorsieht, der Wirksamkeitskontrolle bei Abwägung der Interessen der Vertragspartner stand. Denn die von der gesetzlichen Regelung abweichende Vorleistungspflicht des Kunden kann sich auf sachliche Gründe stützen.
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ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011), wonach die Beförderung von Personen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein solle, weil sie bereits im Rahmen anderer Unionsvorschriften geregelt werde, beziehungsweise, was den öffentlichen Verkehr und Taxis betrifft, auf nationaler Ebene geregelt sei. Infolge der Umsetzung der Richtlinie fällt im nationalen Recht die Beförderung von Personen nicht unter den Anwendungsbereich des Untertitels über besondere Vertriebsformen, "da hier europarechtliche Vorgaben, etwa bei Fluggastrechten und öffentlich-rechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz bieten" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung;
BT-Drucks. 17/12637, S. 47 zu § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB).
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34 Eine solche Umstellung verursachte für das Luftfahrtunternehmen einen erheblichen verwaltungsmäßigen und abrechnungstechnischen Zusatzaufwand, dem - je nach Buchungszeitpunkt - kein wesentlicher Ausgleich der Nachteile gegenüberstünde, die für den Fluggast mit einer Vorauszahlung ohnehin verbunden sind.
35 Zudem darf bei der gebotenen Interessenabwägung eine mögliche wirtschaftliche Beeinträchtigung der Luftfahrtunternehmen, auch mit Blick auf einen bei einer Abkehr von der international angewandten Abrechnungspraxis möglicherweise auftretenden Wettbewerbsnachteil, nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Umstellung der etablierten Zahlungsabwicklung griffe in das Geschäftsmodell der Unternehmen ein. Zur Sicherstellung des für die Sommer- und Winterflugperiode eines jeden Jahres aufzustellenden Flugplans im Fluglinienverkehr sind die Luftfahrtunternehmen in besonderem Maße auf Planungssicherheit bei der Refinanzierung der Vorlaufkosten angewiesen. Das Luftfahrtunternehmen kann auch einzelne Plätze eines Fluges nur in begrenztem Umfang vorsorglich mehrfach vergeben, da eine Überbuchung der Kapazitäten zu einer Nichtbeförderung von Fluggästen und damit zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 i.V.m.
Art. 4 FluggastrechteVO führen kann. Es ist zwar richtig, dass das Risiko, kostendeckend zu wirtschaften, vom Unternehmen zu tragen ist. Da höhere Risiken aber regelmäßig höhere Kosten bedeuten und daher auch das Verbraucherinteresse an niedrigen Preisen berühren, sind die Auswirkungen von Risikoerhöhungen gleichwohl in die Interessenabwägung einzubeziehen, zumal, wie dargelegt, Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr dem Kontrahierungs- und Beförderungszwang im Rahmen des veröffentlichten Flugplans (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG) unterworfen sind und ihre wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auch im Allgemeininteresse liegt.
36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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