JURE160008322 ECLI:DE:BGH:2016:170216U2STR25.15.0 BGH 2. Strafsenat 20160217 2 StR 25/15 Urteil § 102 StPO, § 105 StPO, § 163b Abs 1 S 3 StPO vorgehend LG Meiningen, 21. Juli 2014, Az: 481 Js 45/14 - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Kfz-Durchsuchung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21. Juli 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 101,94 g Methamphetamin sowie eine Geldkassette eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besaß der Angeklagte nach seiner bedingten Entlassung aus einer Strafhaft im Dezember 2013 mindestens 100 g Methamphetamin, das er in seiner Wohnung in Tüten verpackte und für den Verkauf vorrätig hielt. Er verwahrte es in einer Geldkassette, die er von der Zeugin J. gekauft hatte und an seinem Arbeitsplatz versteckte. 3 Am 29. Dezember 2013 holte der Angeklagte das Methamphetamin aus dem Versteck, entweder um es zu verkaufen oder um es an einem anderen Ort zu verstecken. Er legte die verschlossene Geldkassette mit dem Methamphetamin in seinen Rucksack, in dem sich auch sein Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt befand. Dann lieh er sich den Pkw der Zeugin J. . Gegen 21.30 Uhr fuhr er damit nach S. , obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte. 4 In S. hielt der Angeklagte in der Straße „Am B. “. Dort kam ihm die Polizeistreife der Zeugen G. und W. entgegen. Die Beamten „beschlossen, eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Grund dafür war, dass es sich um eine abgelegene Stelle handelte, in der es bereits öfter zu kriminellen Handlungen und auch Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gekommen war und sie es für ungewöhnlich hielten, dass um diese Zeit dort ein Auto hielt.“ Als sie ihr Dienstfahrzeug in der Nähe des Angeklagten anhielten, setzte dieser sein Fahrzeug einige Meter zurück, bis er nicht weiter fahren konnte. Die Beamten stiegen aus und leuchteten mit Taschenlampen in Richtung des Angeklagten, der sich zum Beifahrersitz wandte und dort hantierte. Anschließend stieg der Angeklagte aus dem Fahrzeug aus und ging auf den Polizeibeamten G. zu. Dieser verlangte von ihm den Führerschein und die Fahrzeugpapiere. Der Angeklagte rannte daraufhin weg. Im Laufen verriegelte er das Fahrzeug. Der Angeklagte wurde von den Beamten zu Fuß verfolgt, konnte aber entkommen. 5 Das verschlossene Fahrzeug wurde zunächst durch andere Streifenbeamte überwacht, aber gegen 23.00 Uhr von einem Abschleppdienst zur Verwahrstelle gebracht, wo es gegen 23.45 Uhr eintraf. Der Angeklagte bat seine Freundin, die Zeugin Sc. , zur Verwahrstelle zu fahren, um den Rucksack abzuholen. Dort wurde ihr jedoch die Herausgabe verweigert. Auf Anordnung des Polizeihauptmeisters Sch. wurde gegen 3.15 Uhr das Fahrzeug durch Einschlagen einer Seitenscheibe geöffnet und der Rucksack entnommen. Dieser wurde durchsucht, wodurch der Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt mit den Personaldaten des Angeklagten gefunden wurde. Später wurde auf Anordnung des Polizeihauptkommissars N. nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt des Bereitschaftsdiensts auch die Geldkassette aufgebrochen. Darin wurde das Methamphetamin und ein Zettel gefunden, auf dem Geldbeträge notiert waren, die eine Summe von 10.400 Euro ergaben. Dies entsprach dem Verkaufswert des sichergestellten Methamphetamins. Auf dem Zettel fanden sich nach einer kriminaltechnischen Untersuchung auch Fingerabdrücke und DNA-Spuren des Angeklagten. 6 2. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestritten hat, hatte bei einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung im Vorverfahren behauptet, er habe die Geldkassette im Auftrag der Zeugin J. transportiert, ohne deren Inhalt zu kennen. Das Landgericht hat diese Einlassung als widerlegt betrachtet. Dazu hat es die Sachbeweise, die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs und des Rucksacks gefunden wurden, gegen den Widerspruch der Verteidigung verwertet. Zeugenaussagen der Polizeibeamten zur Auffindesituation sowie die Sachbeweise selbst unterlägen keinem Beweisverwertungsverbot. Für die gewaltsame Öffnung und Durchsuchung des Fahrzeugs sowie der Geldkassette habe § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebildet. Auf die §§ 102, 105 StPO sei es nicht angekommen. II. 7 Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, mit der vom Beschwerdeführer ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich aller Beweismittel, die sich auf das Auffinden von Entlassungsschein, Geldkassette und darin enthaltenen Drogen und Notizen geltend gemacht wird. 8 1. Ob die Verfahrensrüge zulässig ist, kann offenbleiben. 9 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht entschieden, dass die Widerspruchslösung auch für unselbstständige Beweisverwertungsverbote wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme gilt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 296 f.); dies kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Verteidigung vorab der Verwertung aller Sachbeweise und der auf die Auffindesituation bezogenen Zeugenaussagen durch Polizeibeamte widersprochen. Ein solcher Sammelwiderspruch ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 39; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50, 52). 10 Ob die Verfahrensrüge den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, obwohl der Aktenvermerk des Polizeikommissars W. vom 30. Dezember 2013 über die polizeilichen Maßnahmen in der vorangegangenen Nacht nicht mitgeteilt wurde, kann dahinstehen. 11 2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil kein Beweisverwertungsverbot besteht. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.