JURE160008819 ECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR71.16.0 BGH
- Strafsenat 20160420 5 StR 71/16 Beschluss § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 3 S 2 StPO, § 336 S 2 Alt 1 StPO vorgehend LG Berlin,
- Oktober 2015, Az: 507 KLs 43/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbrechung der Hauptverhandlung: Überprüfungsmaßstab hinsichtlich der Wirksamkeit eines Hemmungsbeschlusses Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
- Oktober 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass im Urteilstenor das Datum „
- November 2014“ durch „
- September 2015“ ersetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe die Hauptverhandlung nach dem elften Verhandlungstag unter Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist (§ 229 Abs. 1 StPO) in rechtsfehlerhafter Weise fortgesetzt, weil die Frist durch den Hemmungsbeschluss der Jugendschutzkammer nach § 229 Abs. 3 StPO nicht wirksam „unterbrochen“ worden sei, greift nicht durch. Im Blick auf § 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Entbindung vom Schöffenamt [§ 54 Abs. 1 GVG] BGH, Beschluss vom
- August 2015 – 5 StR 276/15, StV 2015, 754 mwN; zudem LR-StPO/Becker,
- Aufl., § 229 Rn. 43; MüKo-StPO/Arnoldi, 2016, § 229 Rn. 26; KK-StPO/Gmel,
- Aufl., § 229 Rn. 15; Graf/Gorf, StPO,
- Aufl., § 229 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 StPO für eine Hemmung überhaupt nicht vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich.
- Betreffend die Rüge, ein auf die Einvernahme des Halbbruders der Geschädigten gerichteter Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist bereits zweifelhaft, ob dieser eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung enthält.
- Zutreffend sieht der Generalbundesanwalt die Beanstandung, der Antrag auf Einvernahme der Zeugin M. sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, als nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend an. Im Übrigen ist die Ablehnungsbegründung des Landgerichts aber auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- Jedoch ist der Adhäsionsausspruch in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu ändern, weil das Landgericht den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit – wie es in den Urteilsgründen selbst ausgeführt hat (UA S. 55) – irrtümlich zum Nachteil des Angeklagten falsch tenoriert hat. Sander RiBGH Prof. Dr. Königist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Berger Sander Bellay Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160008819&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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