JURE160008980 ECLI:DE:BGH:2016:190416BIIZB29.14.0 BGH 2. Zivilsenat 20160419 II ZB 29/14 Beschluss § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 20. November 2014, Az: 2 U 534/14, Beschlussvorgehend LG Gera, 24. Juli 2014, Az: 2 HKO 237/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde: Streitwert für Auskunftserteilung über Jahresabschlüsse; Berücksichtigung von Fremdkosten bei der Streitwertbemessung Die Rechtsbeschwerde des Beklagten und der Streithelferin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Streithelferin trägt die ihr durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst. Beschwerdewert: 250 € 1 I. Die Kläger sind die Erbeserben des am 11. September 1961 verstorbenen F. B. , der mit einem Anteil von 20,4 % als Kommanditist an der C. KG mit Sitz in P. beteiligt war. Nach Gründung der DDR wurde das Vermögen der Gesellschafter der C. KG in Volkseigentum überführt. Auf Antrag der Streithelferin, deren Rechtsvorgängerin ebenfalls Gesellschafterin der C. KG war, wurde nach der Wiedervereinigung und Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ein Restitutionsverfahren durchgeführt. Als Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes wurde die C. KG als Liquidationsgesellschaft festgestellt und dieser Gesellschaft ein Entschädigungsanspruch zugesprochen. Der Beklagte wurde auf Antrag der Streithelferin zum Nachtragsliquidator bestellt. 2 Die Kläger sind der Auffassung, sie seien als Rechtsnachfolger des früheren Gesellschafters F. B. Gesellschafter der nach dem Vermögensgesetz als Liquidationsgesellschaft mit dem Entschädigungsanspruch für das enteignete Vermögen als Vermögen wieder entstandenen C. KG i.L., P. . Sie nehmen den Beklagten als Nachtragsliquidator auf Vorlage einer Abschrift der Nachtragsliquidationseröffnungsbilanz der C. KG i.L in Anspruch. Ferner verlangen sie vom Beklagten Auskunft, welche Jahresabschlüsse der C. KG i.L. seit Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens vorliegen und ob eine Nachtragsliquidationsschlussbilanz erstellt wurde, sowie Vorlage von Abschriften der vorhandenen Abschlüsse und möchten zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der vorgelegten Abschlüsse und Bilanzen Einsicht in die Bücher und Schriften der C. KG i.L. erhalten. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin des Beklagten Berufung eingelegt. Die Vorsitzende des Berufungssenats hat mit Verfügung vom 22. August 2014 den Beklagten und die Streithelferin darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt werde, der mit der Auskunftserteilung, Übersendung der Abschriften und Einsichtsgewährung in die Bücher und Schriften verbunden sei und dieser gering sein dürfte. Der Streithelferin und dem Beklagten wurde aufgegeben, bis zum 15. September 2014 zur Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes vorzutragen. Mit Beschluss vom 20. November 2014 hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der zeitliche Gesamtaufwand des Beklagten für die Erfüllung der den Klägern vom Landgericht zuerkannten Ansprüche betrage nach Schätzung des Senats allenfalls 10 Stunden. Der Beklagte als ehemaliger Rechtsanwalt benötige zur Erteilung der Auskünfte keinen rechtlichen Beistand. Ein eigenes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten sei nicht ersichtlich, ein solches der Streithelferin sei unbeachtlich. Der eigene Zeitaufwand des Beklagten sei entsprechend den Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) für die Entschädigung des Verdienstausfalls von Zeugen mit 21 € je Stunde zu bewerten. Der Wert der Beschwer des Beklagten betrage somit 210 € zuzüglich Kopierkosten und liege deutlich unter 600 €. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO sei nicht gegeben. Dies sei vom Berufungsgericht zu prüfen, da das erstinstanzliche Gericht, das von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen sei, für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung keinen Anlass gesehen habe. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf bis zu 250 € festgesetzt. 4 Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten und seiner Streithelferin. 5 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und dem Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird, der Beschluss ihn deshalb nicht in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. 7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9, jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3 mwN). 8 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10 mwN). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10). 9 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. 10
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