BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – VII ZR 64/15 – Handelsvertretervertrag: Provisionspflichtigkeit eines Rahmenvertrags; Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen und…
JURE160008983 ECLI:DE:BGH:2016:110516BVIIZR64.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20160511 VII ZR 64/15 Beschluss § 87 Abs 1 HGB, § 87 Abs 3 S 1 Nr 1 HGB vorgehend OLG Stuttgart, 12. März 2015, Az: 2 U 61/14vorgehend LG Stuttgart, 9. April 2014, Az: 40 O 71/11 KfH DEU Bundesrepublik Deutschland Handelsvertretervertrag: Provisionspflichtigkeit eines Rahmenvertrags; Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen und Buchauszug nach Vertragsbeendigung Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. März 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilungen der Beklagten zur Erteilung von Provisionsabrechnungen und zu einem Buchauszug bezüglich im Zeitraum 1. Juni 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 geschlossener Geschäfte bestätigt worden sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 45.000 €; des stattgebenden Teils: bis 5.000 € (§ 3 ZPO) I.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Erteilung von Provisionsabrechnungen und eines Buchauszugs sowie Provisionszahlungen.
2 Die Klägerin hatte ab 1995 eine Bezirksvertretung der Beklagten inne. Ab Juni 2005 betreute sie als Handelsvertreterin noch einzelne ihr zugewiesene Kunden der Beklagten. Anlässlich dieser Vertragsänderung wurde im Mai 2005 ein neuer "Handelsvertretungsvertrag (Rahmenvertrag)" unterzeichnet, der gemäß Nr. 8 mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden konnte.
3 Im Jahr 2007 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 30. Juni 2009.
4 Im Mai 2009 verständigten sich die Parteien vorläufig mündlich darauf, ihre Zusammenarbeit mit der Modifikation fortzusetzen, dass sich die Vermittlungstätigkeit der Klägerin künftig auf den Kunden D. AG beschränkt.
5 Im November 2010 schloss die Beklagte mit der D. AG eine Mehrjahresvereinbarung betreffend die Belieferung der D. AG mit Serien- und Ersatzteilen ab.
6 Anschließend teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle nun ihre Kunden ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern betreuen und werde die Zusammenarbeit zum 31. Januar 2011 beenden. Entsprechend kündigte die Beklagte mit E-Mail vom 27. Januar 2011 die Beendigung der Zusammenarbeit zum 31. Januar 2011 an.
7 Die Klägerin erhielt aus Geschäften mit der D. AG bis Januar 2011 weiterhin monatlich Provisionszahlungen.
8 Mit Teilurteil vom 18. Januar 2012 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie aus Geschäften mit der D. AG in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Mai 2011 ausgeführt hat.
9 Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2013 zurückgewiesen.
10 Aufgrund einer Klageerweiterung hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Beklagte mit weiterem Teilurteil vom 9. April 2014 verurteilt, der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie in der Zeit ab dem 1. Juni 2011 aus Geschäften mit der D. AG bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführt hat. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung von Buchauszügen über alle Geschäfte verurteilt, die sie mit der D. AG für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 geschlossen hat. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 52.761,23 € nebst Zinsen verurteilt, wobei diese Verurteilung Provisionsforderungen für die Monate Februar bis einschließlich Mai 2011 betrifft.
11 Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 12. März 2015 zurückgewiesen.
12 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Diese will die Abweisung der Klage im Hinblick auf Auskunfts- und Provisionsansprüche der Klägerin für Lieferungen aus Geschäften mit der D. AG ab 1. März 2011 mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen.
II.
13 Das Berufungsgericht führt, soweit im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus:
14 Das Landgericht habe in der Sache richtig entschieden.
15 In seinem Berufungsurteil vom 2. Mai 2013 habe das Berufungsgericht ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien bejaht und dieses als nicht mit Wirkung vor dem 31. Mai 2011 gekündigt angesehen. Um Wiederholungen zu vermeiden nehme das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug. Davon sei auch das Landgericht in seinem weiteren Teilurteil zu Recht ausgegangen. Weder der weitere erstinstanzliche Vortrag noch die durchgeführte Beweisaufnahme gäben Grund, von einer Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen. Auch das Berufungsvorbringen führe zu keiner abweichenden Beurteilung.
16 Zu Recht habe das Landgericht die Mehrjahresvereinbarung auch in Bezug auf die später während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und der D. AG als provisionsanspruchsbegründend angesehen.
17 Zu Recht habe das Landgericht aus der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin anzusehen sei und dass aufgrund der Usancen und der tatsächlichen Abwicklung nicht nur der Zugang der Beklagten zu diesem Kunden (D. AG) eröffnet, sondern bereits eine gesicherte Erwartung auf Lieferungen während der gesamten Vertragslaufzeit begründet gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass mit der Mehrjahresvereinbarung faktisch der Weg für alle in der Laufzeit dieser Vereinbarung geschlossenen Verträge gebahnt und nicht lediglich eine vage Möglichkeit künftiger Vertragsabschlüsse geschaffen worden sei. Die übrige Beweisaufnahme gebe keinen tragfähigen Anlass, an der grundlegenden, weitreichenden Bedeutung der Mehrjahresvereinbarung für die folgende Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der D. AG zu zweifeln.
18 Dagegen, dass das Landgericht die Provisionspflicht für den gesamten nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum für gegeben erachtet habe, sei nichts zu erinnern. Anders als in Fallgestaltungen, bei denen der Handelsvertreter im Wesentlichen nur den Kundenkontakt herstelle und ein "Erstgeschäft" vermittelt habe, nehme die Wirkung der Bemühungen des Handelsvertreters in Bezug auf Geschäfte innerhalb der Geltungsdauer der verfahrensgegenständlichen Mehrjahresvereinbarung nicht entscheidungserheblich ab. Denn die Vereinbarung sei gerade auf eine bestimmte Dauer angelegt gewesen, so dass die zu seinem Zustandekommen beitragenden Bemühungen des Handelsvertreters den gesamten Geltungszeitraum in wesentlich gleicher Weise überwölbten. An dieser Bedeutung, die weit über eine bloße Kausalität hinausreiche, änderten auch die späteren eigenen Bemühungen der Beklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Lieferungen nichts.
III.
19 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, soweit die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Zeitraum 1. März 2011 bis einschließlich 31. Mai 2011 geschlossener Geschäfte sowie die Zahlungsverurteilung vom Berufungsgericht bestätigt worden sind. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
20 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat im Übrigen Erfolg; sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Provisionsabrechnungen sowie die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Zeitraum 1. Juni 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 geschlossener Geschäfte bestätigt worden sind, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
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26 Das Berufungsgericht hat insoweit nur ausgeführt, das Landgericht habe aus der - aufgrund einer zu einem anderen Beweisthema durchgeführten - Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin anzusehen sei.
27 Damit hat das Berufungsgericht dem Kerngehalt des genannten unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten in verfassungswidriger Weise nicht Rechnung getragen.
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29 Sollten die Voraussetzungen für Ansprüche auf Provision nach § 87 Abs. 3 HGB (Provision für nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 31. Mai 2011 aufgrund von Abrufen der D. AG geschlossene Lieferverträge) zweifelsfrei zu verneinen sein, könnte die Klägerin weder Provisionsabrechnungen noch Erteilung eines Buchauszugs bezüglich derartiger nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossener Lieferverträge verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, NJW-RR 1989, 738, 739, juris Rn. 14). Denn bei den betreffenden Informationsansprüchen handelt es sich um Hilfsansprüche (vgl. Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 5. Aufl., Band 1, Kap. VI Rn. 2; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 8), die nicht gegeben sind, wenn feststeht, dass dem Handelsvertreter die fraglichen Provisionsansprüche nicht zustehen.
Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Wimmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160008983&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public