← Deutschland

BGH 2 StR 523/15

JURE160009195 ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR523.15.1 BGH 2. Strafsenat 20160412 2 StR 523/15 Beschluss § 32 StGB, § 224 StGB vorgehend LG Frankfurt, 19. Juni 2015, Az: 5/22 Ks 3/15 DEU Bundesrepublik De

§ 15Rn.

49). 13

  1. b)Darüber hinaus standen dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen gleich geeignete mildere Mittel nicht zur Verfügung. 14 Auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten vor dem Eingreifen des Messers beim Zurückweichen in das Schlafzimmer und vor seinem Entschluss zu dessen Einsatz kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20). 15 Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte dem Nebenkläger anbieten können, Kokain für ihn zu besorgen, um ihn zu beruhigen, geht daran vorbei, dass der Angeklagte den Grund für die Erregung des Nebenklägers in der konkreten Situation nicht kannte und von dessen Angriff überrascht war. 16 Der Hinweis der Strafkammer darauf, dass der Angeklagte den Nebenkläger hätte festhalten oder wegstoßen können, begründet ebenfalls nicht, dass der Messereinsatz keine erforderliche Verteidigungshandlung war. Für die Annahme, dass es dem Angeklagten möglich gewesen sei, den Angriff mit körperlicher Gewalt ohne Einsatz des Messers zu unterbinden, ohne ein Fehlschlagrisiko oder eine Eigengefährdung in Kauf zu nehmen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Ihre Bemerkung, dass der Nebenkläger nur unwesentlich größer und schwerer war als der Angeklagte, erklärt dies alleine noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 8; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20). Dies gilt insbesondere, weil es dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen bis zu dem Messereinsatz nicht gelungen war, die Serie von Schlägen zu beenden. 17 2. Die Verneinung der Gebotenheit der Messerstiche als Verteidigungshandlungen ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. 18
  2. a)Ein soziales Näheverhältnis, wie eine Wohngemeinschaft, führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts (vgl. Fischer,

§ 32Rn.

37). Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren Gemeinschaft hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den Verteidiger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann daher das dem Notwehrrecht zu Grunde liegende Prinzip der Rechtsbewährung nicht durchbrechen (vgl. Schönke/Schröder/Perron,

§ 32Rn.

53). Die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts führen, ist daher auf Fälle einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken (vgl. MünchKomm/Erb, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 221; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 238 f.; Schönke/Schröder/Perron,

§ 32Rn.

53; Roxin

§ 15Rn.

98). Damit ist die Wohngemeinschaft des Angeklagten und des Nebenklägers nicht vergleichbar. 19 b) Der Nebenkläger war zur Tatzeit nicht für den Angeklagten erkennbar schuldunfähig, so dass der Angeklagte auch nicht aus diesem Grund zur Zurückhaltung verpflichtet war (vgl. Schönke/Schröder/Perron,

§ 32Rn.

52). Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte von dem Angriff des Nebenklägers überrascht war und dessen Ursache nicht kannte. Zudem wäre eine gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nur von begrenzter Dauer (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 257). Es konnte sich nicht dahin auswirken, dass der Angeklagte eine anhaltende Serie von Schlägen unbegrenzt hätte hinnehmen müssen. Danach kann offen bleiben, ob eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angreifers ein ausreichender Grund zur Annahme einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts des Angegriffenen sein kann (dagegen MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 213; dafür SSW/Rosenau, StGB,
  2. Aufl., § 32 Rn. 32; Roxin

§ 15Rn.

64). 20 c) Ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung (vgl. Fischer,

§ 32Rn. 39; SSW/Rosenau, St

GB, § 32 Rn. 34) ist nicht hinreichend belegt. 21 Das Notwehrrecht setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwägung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich (vgl. Schönke/Schröder/Perron,

§ 32Rn.

47). Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führt. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass hier ein solcher Fall vorlag. 22 Das Landgericht hat nicht geklärt, inwieweit der Angeklagte latent unter Schmerzen in der Brust litt und der Nebenkläger dies wusste, als er ihm mit der Hand immer wieder dagegen schlug. Wenn die Schläge für den Angeklagten zur Tatzeit schmerzhaft waren, lag kein Bagatellangriff vor, der seine Verteidigungshandlungen eindeutig als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Der Angegriffene muss Körperverletzungen im Allgemeinen nicht hinnehmen (vgl. MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 211 mwN). Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass es sich zur Tatzeit um Bagatellangriffe handelte. III. 23 Die Aufhebung der Entscheidungen über die Anträge im Adhäsionsverfahren durch den Senat ist nicht geboten. Darüber hat das neue Tatgericht zu entscheiden. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160009195&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.