JURE160009420 ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR103.16.0 BGH 1. Strafsenat 20160512 1 StR 103/16 Beschluss § 66 Abs 3 S 1 StGB, § 177 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Ravensburg, 28. Oktober 2015, Az: 1 KLs 440 Js 5576/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter: Pflicht des Tatgerichts zur Ermessensausübung; revisionsgerichtliche Ersetzung der Ermessensentscheidung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. Oktober 2015 im Maßregelausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2 1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Es fehlt aber an der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensausübung. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.