← Deutschland

BGH I ZR 219/13

JURE160009570 ECLI:DE:BGH:2015:171215UIZR219.13.0 BGH 1. Zivilsenat 20151217 I ZR 219/13 Urteil § 4 Nr 1 UWG vom 02.12.2015, § 4 Nr 7 UWG vom 03.03.2010, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 G

§ 4Nr. 7 UWG a

F vorzunehmende Gesamtabwägung, die den vorstehend bereits dargestellten Grundsätzen folgt (oben Rn. 19), führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers ist. 48 Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil sie den Verdacht beinhaltet, er habe in seiner Dissertation angeführte Ergebnisse nicht selbst berechnet. Die nachteilige Wirkung der Äußerung folgt zum einen aus dem bezeichneten Tatsachenkern selbst, zum anderen aus dem abwertenden Gehalt, den der Beklagte der Äußerung durch seine Wortwahl ("nicht einmal") verliehen hat. 49 Allerdings hält sich die Äußerung gerade noch innerhalb des vom Grundrecht der Meinungsäußerung erfassten Zwecks, sich mit der Dissertation des Klägers öffentlich aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht kritisch auseinanderzusetzen. Die Frage, ob nicht nur ein Berechnungsmodus ("Mischungsrechner"), sondern auch konkret genannte Mischungsberechnungen von einem Dritten übernommen oder vom Autor der Doktorarbeit selbst vorgenommen worden sind, hat für die Würdigung der Dissertation unmittelbare Bedeutung, weil die korrekte Zuweisung der Autorenschaft ein Gebot seriösen wissenschaftlichen Vorgehens ist. Angesichts des Umstands, dass die in der Fußnote gegebene Quellenangabe insoweit nicht eindeutig ist, weil die Zuordnung der Berechnungsergebnisse aus ihr nicht klar hervorgeht, besteht auch ein Anlass, die von dem Beklagten thematisierte Frage öffentlich aufzuwerfen. Der Fußnote ist nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob die Zusammenstellung der genannten Berechnungsergebnisse bereits dem übernommenen "Mischungsrechner" ("Mix proportions calculator designed by Prof. M. S.") entstammen und sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Leistung ("Table by A. U. ") lediglich auf deren Übertragung in die abgedruckte Tabelle bezieht. Soweit deshalb die Äußerung mit dem Verdacht, die Berechnungen stammten nicht vom Kläger, einen Tatsachenkern enthält, so hat der Kläger dies angesichts der Unklarheiten in der Quellenangabe hinzunehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Beklagte an anderer Stelle seines Internetauftritts darauf hinweist, dass sämtliche Laborprüfungen an der Fachhochschule Augsburg von Prof. M. S. oder einem seiner Mitarbeiter, also nicht vom Kläger selbst, vorgenommen worden seien. 50 Aufgrund des Umstands, dass die Dissertation des Klägers geeignet ist, den Vertrieb seines in der Arbeit namentlich genannten Produkts mit wissenschaftlichen Argumenten zu untermauern und somit eine gewisse Vertriebsnähe aufweist, muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn seine Arbeit im Wettbewerb kritisch gewürdigt wird. Soweit die Kritik geeignet ist, Unklarheiten aufzuzeigen, hat die angesprochene Fachöffentlichkeit ein Interesse, hierauf deutlich hingewiesen zu werden. Der leicht überschießende, unsachlich-missbilligende Ton der Äußerung rechtfertigt es noch nicht, die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) hinter dem Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG) zurücktreten zu lassen. 51 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 UWG aF: Dieser Fakt allein zeigt, dass U. in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht. 52 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der Beklagte hier ohne vertiefte Begründung einen Gesichtspunkt der Doktorarbeit herausgreife und als Anlass für ein pauschales Werturteil nehme, das nicht nur die Qualität der Dissertation selbst, sondern vor allem ihren Urheber herabwürdige. 53 b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 54 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äußerung zwar als Werturteil eingeordnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich diese Äußerung aber nicht vor allem gegen den Kläger persönlich, sondern formuliert plastisch die auf den Inhalt der Dissertation bezogene Kritik, es würden zwei nicht vergleichbare Gegenstände verglichen, und knüpft hieran die Bewertung unwissenschaftlichen Vorgehens. Die ausdrückliche Nennung des Autors ändert diese inhaltliche Zielrichtung nicht. 55 bb)

§ 4Nr. 7 UWG a

F vorzunehmende Gesamtabwägung - auch hier gelten die bereits angeführten Grundsätze entsprechend (Rn. 19) - führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers darstellt. 56 Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil die Kritik an der Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt. 57 Auch diese Kritik bezieht sich aber unmittelbar auf den Inhalt der Arbeit, indem die wissenschaftliche Eignung des darin untersuchten Vergleichs angezweifelt wird, und verbleibt daher innerhalb des von der Meinungsäußerungsfreiheit erfassten Zwecks, der in einer öffentlichen kritischen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers besteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an einer hinreichenden Begründung der formulierten Kritik, so dass sie nicht als unsachlich angesehen werden kann. Betrachtet man den inhaltlichen Kontext der angegriffenen Äußerung, so gibt der Beklagte zunächst die genauen Bestandteile der beiden von dem Kläger untersuchten Mischungen wieder, die sich in Menge und Volumen der Bestandteile Zement, Wasser und Mineralien sowie weiteren Zutaten unterscheiden. Die sodann folgende angegriffene Äußerung bezeichnet - erkennbar auf die vorgenannten Unterschiede bezogen - den Vergleich plakativ als einen solchen zwischen "Äpfeln und Birnen" und nennt ihn unwissenschaftlich. Eine derartige Kritik, die auch unter Berücksichtigung ihres plakativen Stils noch als im Wesentlichen sachbezogen anzusehen ist, muss sich der Kläger gefallen lassen, wenn er sich mit einer Dissertation an der wissenschaftlichen Auseinandersetzung beteiligt. Der Streit um die Aussagekraft von Vergleichen insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der Vergleichsobjekte ist genuin wissenschaftlich. Es ist daher auch hier nicht gerechtfertigt, die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Beklagten gegenüber dem Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG) zurücktreten zu lassen. 58 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 UWG aF: Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf deutsche Normen sowie auf Branchenfachbücher und in Branchenzeitschriften veröffentlichte Fachartikel. Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet. Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U. in seinen schriftlichen Arbeiten nicht erkennbar zurück. 59 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung enthalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der Beklagte den wissenschaftlichen Anspruch der Doktorarbeit pauschal herabwürdige. Die Äußerung lasse sich mit dem Ziel der sachlichen Auseinandersetzung mit der Arbeit nicht rechtfertigen, denn hierbei könne die Auswahl von Literatur keine ausschlaggebende Rolle spielen, zumal auch die Auswertung von Branchenfachbüchern im Rahmen einer Dissertation grundsätzlich nicht untersagt sei. 60 b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 61 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äußerung als Werturteil eingeordnet. Zwar enthalten der erste und dritte Satz Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf deutsche Normen sowie auf Branchenfachbücher und in Branchenzeitschriften veröffentlichte Fachartikel. und Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U. in seinen schriftlichen Arbeiten nicht erkennbar zurück. Aussagen tatsächlichen Gehalts. Der diese beiden Sätze verbindende Satz Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards, sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet. unterzieht jedoch die vorhergehende Sachaussage einer Wertung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Wertung keine pauschale Herabsetzung des wissenschaftlichen Anspruchs der Dissertation. Sie stellt vielmehr eine inhaltliche Kritik der Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Literaturauswahl dar, die sie dahingehend bewertet, die vom Kläger herangezogene Literatur genüge nicht wissenschaftlichen Standards. 62 bb)

§ 4Nr. 7 UWG a

F vorzunehmende Gesamtabwägung (dazu oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers darstellt. 63 Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil diese Kritik an der Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt. 64 Im Hinblick darauf, dass Gegenstand einer Dissertation stets die Sichtung und Verarbeitung der bisher erschienenen wissenschaftlichen Literatur ist, hält sich auch diese Kritik jedoch im Rahmen der von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützten fachlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers. Dieser hat zudem nicht geltend gemacht, dass der tatsächliche Gehalt der Äußerung unzutreffend wäre. Wird eine wissenschaftliche Leistung zu Wettbewerbszwecken eingesetzt, muss es einem Wettbewerber erlaubt sein, auf aus seiner Sicht bestehende Mängel einer solchen Arbeit hinzuweisen. 65 6. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die nachstehende Äußerung verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 UWG aF: Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wissenschaftliche Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt. 66

  1. a)Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der Beklagte den wissenschaftlichen Anspruch der Doktorarbeit pauschal herabwürdige. Die Bewertung werde auch im Kontext der Internet-Veröffentlichung nicht in einer fundierten fachlichen Auseinandersetzung erläutert und überschreite daher das Maß zulässiger Kritik. 67
  2. b)Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 68
  3. aa)Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äußerung als Werturteil eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich aber nicht um eine pauschale Abwertung des wissenschaftlichen Anspruchs der Arbeit. Aus dem Kontext der Äußerung wird deutlich, dass sich die angegriffene Aussage auf die vorstehenden Absätze bezieht, wozu die vorstehend unter B III 4 und 5 (Rn. 51 ff., 58 ff.) erörterten Äußerungen zählen. Weiter bezieht sich die Äußerung auf folgenden, ihr vorangestellten Absatz: Das Kapitel "Indices - I.1 Bibliography" beinhaltet eine Vielzahl von Literaturangaben, die zum Teil nirgendwo im Text wiederzufinden sind. Das Literaturverzeichnis benennt also deutlich mehr Quellen als tatsächlich verarbeitet worden sind. Normalerweise ist es üblich, dass im Literaturverzeichnis nur diejenigen Quellen angegeben werden dürfen, die in irgendeiner Form entweder sinngemäß oder als Zitat - beides jeweils mit Kennzeichnung - in der Dissertation verarbeitet worden sind. 69 Durch die Bezugnahme auf die genannten Äußerungen sind die Bestandteile der angegriffenen Aussage, die Arbeit genüge nicht den Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation und es würden keine wissenschaftlichen Methoden angewandt, insoweit erläutert und begründet, als der Beklagte die Wahl der Vergleichsobjekte und die Literaturauswahl und -auswertung als unwissenschaftlich kritisiert. 70 bb)

§ 4Nr. 7 UWG a

F vorzunehmende Gesamtabwägung (oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers darstellt. 71 Die angegriffene Äußerung ist zwar ebenfalls geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil diese Kritik an der Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt. 72 Auch diese Kritik hält sich jedoch im Rahmen der von der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten geschützten fachlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers. Durch die Bezugnahme auf die vorangegangenen Äußerungen erhalten die Aussagen, die Arbeit genüge nicht den Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation und es würden keine wissenschaftlichen Methoden angewandt, den Charakter einer Schlussfolgerung aus den zuvor genannten inhaltlichen Einzelaspekten der Kritik an der Wahl der Vergleichsgegenstände sowie an der Literaturauswahl und -auswertung. Hierbei handelt es sich um grundlegende Fragen wissenschaftlicher Methodik. Der Umstand, dass der Beklagte in der Äußerung die Verwendung jeglicher wissenschaftlichen Methode in Abrede stellt, lässt die Einordnung der Kritik als im Wesentlichen noch sachlich unberührt. Der Kläger muss sie sich gefallen lassen, wenn er sich mit einer Dissertation an der wissenschaftlichen Diskussion beteiligt und sie für seine wettbewerblichen Zwecke einsetzt. Es ist daher auch hier nicht gerechtfertigt, die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Beklagten gegenüber dem Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG) zurücktreten zu lassen. 73 7. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung stelle eine gegen § 4 Nr. 7 UWG aF verstoßende Herabsetzung des Klägers dar: Für den Leser ergeben sich aus U. Arbeit keine neuen Erkenntnisse, Theorien, Modelle, Rechenverfahren etc., die für die Fortschreibung der Wissenschaft von Nutzen wären. Aber genau darin liegt der Anspruch an eine Doktorarbeit (Dissertation). Das einfache Anwenden zahlreicher normativer Prüfungen zählt sicher nicht dazu! Die Dissertation soll der Fortentwicklung der Wissenschaft und nicht der ausschließlichen Selbstdarstellung dienen. 74 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung setze den Kläger herab, weil sie suggeriere, es gehe dem Kläger bei seiner Dissertation nicht um die wissenschaftliche Aufarbeitung eines technischen Problems, sondern ausschließlich um Selbstdarstellung. 75 b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 76 aa) Das Berufungsgericht hat das Verkehrsverständnis und den Charakter der Äußerung als Werturteil ohne Rechtsfehler beurteilt. Die Aussage wird geprägt durch die Bewertung, der Kläger habe seine Dissertation ausschließlich zum Zwecke der Selbstdarstellung angefertigt. Die ebenfalls enthaltene Aussage, aus der Arbeit ergäben sich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, untermauert diese Bewertung lediglich. 77 bb)

§ 4Nr. 7 UWG a

F vorzunehmende Gesamtabwägung (oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung den Kläger unlauter herabsetzt. 78 Die angegriffene Äußerung ist geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil ihm eine wissenschaftliche Motivation abgesprochen und die Dissertation ausschließlich als Mittel der Selbstdarstellung bewertet wird. Hiermit verlässt der Beklagte den Bereich der sachlichen Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers, weil der Beklagte die Veröffentlichung nicht unter fachlichen Aspekten erörtert, sondern dem Kläger in persönlich abwertender Weise unterstellt, seiner Dissertation liege allein subjektiver Geltungsdrang zugrunde. Dem sachlichen Interesse der Fachöffentlichkeit am wissenschaftlichen oder auch nur anwendungsorientierten Diskurs über die Qualität der Arbeit des Klägers dient eine solche Aussage nicht. Es besteht auch kein anderweitiger Grund, der im Wettbewerb der Parteien eine solchermaßen polemische Aussage rechtfertigen könnte. Hier setzt sich das Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) durch. 79 IV. Die erste und letzte der im Antrag genannten Äußerungen erweisen sich auch nach der Vorschrift des § 4 Nr. 1 UWG als unzulässig, die im Zuge der Novellierung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom

  1. Dezember 2015 und damit vor der Entscheidung über die Revision an die Stelle des § 4 Nr. 7 UWG aF getretenen ist. 80 Ein Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten des Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
  2. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom
  3. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille jeweils mwN). 81 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Rechtslage hinsichtlich der Herabsetzung von Mitbewerbern inhaltlich nicht geändert worden. Vielmehr ist der bisherige § 4 Nr. 7 aF inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom
  4. November 2015, BT-Drs. 18/6571, S. 14). Die vorstehenden Ausführungen über den Verstoß der ersten und letzten im Antrag genannte Äußerung gegen § 4 Nr. 7 UWG aF (oben B III 2 und 7, Rn. 20 ff. und 73 ff.) begründen daher zugleich deren Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. 82 V. Die Revision des Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und, weil der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden kann, im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abweisung der Klage. 83 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO. Hierbei war auch eine Entscheidung über die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu treffen, weil diese wegen der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde des Beklagten nicht in vollem Umfang auf die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrensgebühren anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom
  5. November 2010 - Xa ZR 48/09, GRUR 2011, 455 Rn. 54 = WRP 2011, 239). 84 Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, dass der Senat im Beschluss über die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom
  6. Mai 2015 dem Beklagten die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Kosten hat der Beklagte zu tragen, weil er im Umfang der Nichtzulassung der Revision unterlegen ist. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160009570&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.