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BGH 4 StR 487/15

JURE160009701 ECLI:DE:BGH:2016:120516U4STR487.15.0 BGH 4. Strafsenat 20160512 4 StR 487/15 Urteil § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 56 Abs 1 S 1 StGB, § 56 Abs 2 S 1 StGB, § 306 Abs 1 Nr

§ 306Konkurrenzen 1; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 St

R 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer im Zuge einer Tatausführung]; Beschluss vom

  1. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB,
  2. Aufl., § 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: MünchKommStGB,
  3. Aufl., § 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB,
  4. Aufl., § 52 Rn. 22; Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB,
  5. Aufl., 2007, § 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil,
  6. Aufl.,
  7. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 [1955], 541, 547). So verhält es sich auch bei der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom
  8. Februar 2003 - 1 StR 474/02;

§ 306Konkurrenzen 1; Wolf in: Leipziger Kommentar zum St

GB,

  1. Aufl., § 306 Rn. 51), die als „qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt”, dem auch ein Element der Gemeingefährlichkeit anhaftet (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. November 2000 - 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196, 197 mwN; weiterführend: Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 382 f.) keine höchstpersönlichen Rechtsgüter schützt. 24 bb) Danach hat sich der Angeklagte durch das Inbrandsetzen des Pkw seiner Mutter auch mit Rücksicht auf das gleichzeitig für möglich gehaltene Übergreifen des Feuers auf die Garage und den Pkw der Eheleute T. nur einer (vollendeten) Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass hierbei mit der Garage auch ein Tatobjekt betroffen war, das § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gebäude) unterfällt, ändert daran nichts. Unter den hier gegebenen Umständen liegt jedenfalls kein Fall vor, in dem das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend gekennzeichnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Februar 2003 - 1 StR 474/02;

§ 306Konkurrenzen 1).

Ohne Bedeutung ist auch, dass die Brandstiftung insoweit im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Wird ein zum Schutzgut gehörendes Tatobjekt beschädigt und die Schädigung weiterer Objekte nur versucht, ist der Tatbestand ebenfalls nur einmal verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. August 2011 - 2 StR 272/11, zitiert nach juris; Beschluss vom
  2. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen und versuchter Wegnahme weiterer Sachen]; siehe auch BGH, Beschluss vom
  3. Mai 2011 - 4 StR 659/10,

§ 306Abs. 1 Konkurrenzen 3 [Tateinheit bei Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 St

GB und versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB]). 25

  1. b)Im Hinblick auf die brandbedingten Schäden an der Garage und dem Pkw der Eheleute T. kommt - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (§ 303c StGB) durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB nicht in Betracht. 26 Grundsätzlich geht die vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB einer durch dieselbe Handlung verwirklichten Sachbeschädigung nach § 303 StGB als das speziellere Gesetz vor (Wolters in: SSW-StGB, 2. Aufl., § 306 Rn. 22 mwN). Das gilt auch hier, denn die in Bezug auf die Garage und den Pkw der Eheleute T. verursachten Schäden sind Bestandteile des durch die Inbrandsetzung des Pkw der Mutter des Angeklagten ausgelösten Rechtsgutsangriffs, der einheitlich als vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB zu bewerten ist. 27 Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse nach § 303c StGB noch in der Revisionsinstanz bejahen konnte, nachdem das Tatgericht seine Entscheidung, den Angeklagten nicht nach § 303 StGB zu verurteilen, auf das Fehlen eines Strafantrags und die unterbliebene Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses im ersten Rechtszug gestützt hatte, kann daher offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74, Rn. 2 zitiert nach juris; Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 379). 28
  2. c)Schließlich ist der Angeklagte in Bezug auf die an seinem Wohnhaus entstandenen Schäden auch zu Recht nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden. Insoweit fehlt es bereits an einem „teilweisen Zerstören“ im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB, denn die festgestellten Beschädigungen an den Fenstern und der Tür im Erdgeschoss haben ersichtlich nicht dazu geführt, dass einzelne wesentliche Teile des Hauses, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung (Wohnen als Mittelpunkt menschlichen Lebens) entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder seine tatbestandlich geschützte Zweckbestimmung brandbedingt aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, Rn. 10; Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20). 29 2. Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. 30
  3. a)Die Strafbemessung (Strafrahmenwahl, konkrete Strafzumessung und Bestimmung der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 540; Urteil vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, NStZ 2008, 343, 344 mwN). Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 mwN). 31
  4. b)Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten sowohl die Strafrahmenwahl, die konkrete Strafzumessung in Bezug auf die Einzelstrafen und die Bestimmung der Gesamtstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 32 Das Landgericht hat die Strafe für die Brandlegung dem durch § 306 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall) vorgegebenen Strafrahmen entnommen. Dabei hat es den zutreffenden Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN) angelegt und mit dem geringen wirtschaftlichen Wert des zerstörten Fahrzeugs und dem Umstand, dass der Angeklagte selbst dessen alleiniger Nutzer war, gewichtige Milderungsgründe angeführt. Da die Strafkammer ausdrücklich auf das gesamte Tatbild abgestellt und auch strafschärfende Gesichtspunkte (vollständige Zerstörung des Pkw) erwogen hat, ist auch die Vornahme der gebotenen Gesamtabwägung noch hinreichend belegt. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abhebt, dass das Landgericht das Tatmotiv des Angeklagten (Ermöglichung einer Falschbezichtigung seiner früheren Ehefrau) nicht ausdrücklich als erschwerenden Umstand benannt hat, zeigt sie - auch mit Rücksicht auf die Tatsache, dass eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich ist - keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Angesichts der ausführlichen Darstellung des Tatmotivs bei den Feststellungen zur Sache und im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB ist nicht zu besorgen, dass der Tatrichter dessen Bedeutung bei der Strafrahmenwahl nicht bedacht haben könnte. 33 3. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung war hingegen aufzuheben, weil die Begründung dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht ermöglicht, ob das Landgericht zu Recht vom Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. 34 Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 557/06, NStZ-RR 2007, 232, 233; Urteil vom 23. Februar 2001 - 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367). Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Dabei reichen formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 110 mwN). 35 Das Landgericht hat zur Begründung seiner Bewährungsentscheidung lediglich ausgeführt, dass es nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten die Erwartung hegt, dass dieser sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dem hat es noch angefügt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit hat die Strafkammer im Wesentlichen nur den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 StPO (positive Kriminalprognose) wiedergegeben. Welche besonderen Umstände vorliegen, die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StPO die Strafaussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren rechtfertigen, hat es nicht mitgeteilt. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren diese besonderen Umstände gewichtig sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 265/86, NStZ 1987, 21; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 63. Aufl., § 56 Rn. 24). 36 Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muss daher erneut tatrichterlich verhandelt werden. Sost-Scheible Franke Mutzbauer RiBGH Bender ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160009701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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