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BGH 2 StR 394/15

JURE160010076 ECLI:DE:BGH:2016:210416B2STR394.15.0 BGH 2. Strafsenat 20160421 2 StR 394/15 Beschluss § 105 Abs 1 S 1 StPO vorgehend LG Frankfurt, 16. Februar 2015, Az: 5/22 Ks 2/14 DEU Bundesrepublik

§ 105Abs.

1 Durchsuchung 4) bei - wie hier - solcher Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen (vgl. auch BGH, Urteil vom

  1. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 295 f.; Beschluss vom
  2. August 2011 - 3 StR 210/11,

§ 105Abs. 1 Durchsuchung 8). Die Einhaltung der durch § 105 Abs. 1 Satz 1 St

PO festgelegten Kompetenzregelung könnte in diesen Fällen bei Anerkennung des hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs als Abwägungskriterium bei der Prüfung des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots stets unterlaufen und der Richtervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden. Bei Duldung grober Missachtungen des Richtervorbehalts entstünde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Einschaltung des Ermittlungsrichters einfacher und möglicherweise erfolgversprechender zu gestalten. Damit würde das wesentliche Erfordernis eines rechtstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter bewusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen (BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 296; Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 210/11,

§ 105Abs.

1 Durchsuchung 8). 17 d) Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann danach keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO ist dem Senat nicht möglich. Er kann den Angeklagten nicht vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freisprechen, denn es ist nicht völlig auszuschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung auch ohne Verwertung aller anlässlich der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch tragen. 18

  1. Die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II.
  2. der Urteilsgründe (Tat am Wendehammer) und - soweit es den Angeklagten L. E. betrifft die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.
  3. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der jeweiligen Gesamtstrafen nach sich. 19
  4. Ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht nicht mehr in Frage; der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO deshalb an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom
  5. Mai 2015 - 2 StR 488/14). Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160010076&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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