JURE160010629 ECLI:DE:BGH:2016:080616BANWZ.BRFG.16.16.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20160608 AnwZ (Brfg) 16/16 Beschluss § 89 Abs 2 Nr 3 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 112f Abs 1 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO vorgehend Anwaltsgerichtshof Koblenz, 1. März 2016, Az: 1 AGH 5/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Beschlusses über die Änderung der Sterbegeldrichtlinie durch ein ehemaliges Kammermitglied Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und begehrt, einen Beschluss der Kammerversammlung über die Änderung der Sterbegeldrichtlinien für nichtig zu erklären. 2 Die seit 1966 existierenden "Richtlinien der Sterbegeldumlage" der Beklagten - zuletzt in der Fassung der Änderungen vom 23. April 2005 - sahen vor, dass im Fall des Todes eines Kammermitglieds an dessen Hinterbliebene ein Sterbegeld gezahlt wird, das als Teil des Kammerbeitrags im Wege des Umlageverfahrens aufgebracht werden sollte. Die Höhe der Umlage war mit 26 € (zuvor 50 DM) für jeden Sterbefall bestimmt. Für Kammermitglieder, die wegen Alters oder Gebrechlichkeit aus der Kammer ausschieden, bestand die Möglichkeit, durch Erklärung binnen eines Monats nach Widerruf der Zulassung auf freiwilliger Basis weiter an der Sterbegeldregelung teilzunehmen. Gleiches galt bei einem Wechsel der Zulassung nach mehr als 20jähriger Kammerzugehörigkeit. 3 Am 6. Mai 2015 beschloss die Kammerversammlung der Beklagten, an der der Kläger teilnahm, auf Vorschlag des Vorstands zu TOP 10 der Tagesordnung mit 51 Ja-Stimmen bei 6 Enthaltungen und 23 Nein-Stimmen Änderungen der Sterbegeldrichtlinien. Unter anderem sollte das Sterbegeld nunmehr 15.000 € betragen und durch eine anteilige Umlage unter den zum Todeszeitpunkt an der Umlage teilnehmenden Personen aufgebracht werden. Diese Änderung führte - legt man die derzeitige Mitgliederzahl der Beklagten zugrunde - einerseits zu einer Reduzierung der Höhe des Sterbegelds, andererseits zu einer Reduzierung der mit der Umlage verbundenen finanziellen Belastung der Mitglieder. Begründet worden war die Änderung in der Beschlussvorlage des Vorstands im Wesentlichen damit, dass die Umlage 1966 geschaffen worden sei, um für das verstorbene Mitglied eine angemessene Beerdigung zu ermöglichen und die kurzfristig damit auftretenden Kosten zu decken, angesichts der gestiegenen Mitgliederzahlen heute aber eine Summe erreicht werde, die über den beabsichtigten Zweck hinausgehe und auch zu den vom Einzelnen gezahlten Umlagen in keinem Verhältnis mehr stehe, andererseits durch die Umlage und die Zahl der zu erwartenden Sterbefälle eine nicht geringfügige Belastung der Mitglieder zu erwarten sei, die durch die Änderung in vertretbaren Grenzen gehalten werden könne. 4 Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. 5 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 6 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3, jeweils mwN). 7 Grundsatzbedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24 mwN). 8 Der Kläger ist insoweit der Meinung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Fragen, 9 ob die freiwillig an der Sterbegeldkasse teilnehmenden ehemaligen Kammermitglieder - ungeachtet dessen, dass sie keine Möglichkeit hätten, an der Kammerversammlung teilzunehmen, und ihnen kein Stimmrecht in Bezug auf Änderungen der Sterbegeldrichtlinien zustehe - vorher darüber hätten informiert werden müssen, dass in der Kammerversammlung als Tagesordnungspunkt eine Änderung der Richtlinien vorgesehen sei, 10 ob in den angefochtenen Beschluss eine Übergangszeit von wenigstens 5 Jahren hätte aufgenommen werden müssen. 11 Da beide Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. 12 2. Dem folgt der Senat nicht. Nach § 112f Abs. 1 BRAO können Beschlüsse der Kammerversammlung nur dann für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. 13
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