JURE160010637 ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR305.15.0 BGH 6. Zivilsenat 20160531 VI ZR 305/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO, § 253 BGB, § 280 BGB, § 675 BGB, § 823 BGB vorgehend OLG Koblenz, 22. April 2015, Az: 5 U 1292/14vorgehend LG Koblenz, 15. Oktober 2014, Az: 10 O 73/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unzureichender Berücksichtigung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 242.208,72 €. I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. 2 Die am 1. Juli 1957 geborene Klägerin hatte sich im Jahr 1983 nach der Diagnose eines Cervix-Karzinoms einer Strahlentherapie unterzogen. In der Folgezeit kam es zu Lymphödemen in beiden Beinen, starken Verhärtungen im kleinen Becken, persistierenden Fieberschüben sowie zu einer schweren arteriellen Verschlusserkrankung der Beckenarterien rechts. Im Jahre 2006 erfolgte die Implantation eines Stents in der Beckenarterie rechts, im Jahr 2007 eine erneute Implantation zweier Stents. Im Januar 2009 wurde ein extra anatomischer Cross-Over-Bypass implantiert. Aufgrund der Fieberschübe wandte sich die Klägerin an den Beklagten. Dieser hatte nach einer Computertomographie am 2. April 2008 den Verdacht auf eine konglomeratartige Veränderung im Becken, möglicherweise mit Fistelung und abgekapselten Flüssigkeitsarealen. Er führte deshalb am 3. April 2008 eine feine Nadelpunktion des Flüssigkeitsareals durch, bei der er die Höhle mit medizinischem Alkohol spülte. Unmittelbar nach der Alkoholinstillation kam es zu ausgeprägten Schmerzzuständen im linken Bein der Klägerin mit fast vollständiger linksseitiger Parese des linken Beines. Die Klägerin wurde zur intensivmedizinischen Behandlung in das Gemeinschaftsklinikum K. überführt. Bei der Aufnahme dort bestand bereits eine vollständige Stuhl- und Harninkontinenz. Eine Computertomographie des Beckens zeigte eine ödematöse Schwellung mit beginnender Nekrose der Glutealmuskulatur links. Es wurde ein Anus praeter angelegt, der bis heute nicht beseitigt werden konnte. Auch die Harninkontinenz konnte nicht behoben werden. Die Klägerin ist aufgrund der Schädigung ihres nervus ischiadicus links und des nervus femoralis links mit Plegie des linken Fußes und mäßig bis hochgradiger Parese der linken Oberschenkelmuskulatur massiv in ihrer Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigt. 3 Mit der Klage begehrt sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, einer Rente zum Ausgleich des ihr entstandenen Verdienstausfalls bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, einer Rente zum Ausgleich des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres und die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilend- und Grundurteil verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 € sowie eine Rente von vierteljährlich 1.020 € zum Ausgleich des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens zu zahlen. Den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet und die Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten vollständig und die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das zuerkannte Schmerzensgeld seit dem 1. Oktober 2008 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht geltend, die Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin ständen Ansprüche auf Ersatz eines ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von vierteljährlich 1.020 € bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres, ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von zu 130.000 € zu, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 5 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13). 6 2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf Einholung eines angiologischen und eines strahlentherapeutischen Sachverständigengutachtens unterlegten Vorbringen des Beklagten befasst, die Vorerkrankungen der Klägerin, insbesondere ihre gravierende arterielle Verschlusserkrankung, hätten auch ohne den Behandlungsfehler des Beklagten zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Leistungs- und Erwerbsfähigkeit geführt mit der Folge, dass sie ihren Haushalt auch ohne das haftungsbegründende Ereignis auf Dauer nicht hätte weiterführen und ihrer Berufstätigkeit nicht uneingeschränkt hätte nachgehen können. 7
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