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BGH 2 StR 88/16

JURE160012226 ECLI:DE:BGH:2016:080616U2STR88.16.0 BGH

  1. Strafsenat 20160608 2 StR 88/16 Urteil § 66a Abs 2 StGB vom 21.08.2002, § 66a StGB vom 22.12.2010, Art 316e Abs 2 S 2 StGBEG, § 275a StPO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht,
  2. Januar 2016, Az: 1 Ws 483/15, Vorlagebeschlussvorgehend LG Gera,
  3. August 2015, Az: 2 AR 20/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in einem Altfall: Anzuwendende Vorschrift bei vor Inkrafttreten der Neuregelung begangenen Anlasstaten; Rechtscharakter der Frist für die Anordnung Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den "Beschluss" des Landgerichts Gera vom
  4. August 2015 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht Gera -
  5. Strafkammer - hatte mit Urteil vom
  6. Dezember 2003 den Verurteilten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und sich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. 2 Mit "Beschluss" vom
  7. August 2015 hat die nämliche Strafkammer des Landgerichts ohne mündliche Hauptverhandlung entschieden, dass die durch das vorbezeichnete Urteil vorbehaltene Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet wird. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass gemäß § 66a Abs. 2 StGB in der ab
  8. August 2002 geltenden Fassung (eingeführt durch Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom
  9. August 2002, BGBl. I S. 3344) über die Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor einer möglichen Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu entscheiden sei. Diese Frist sei hier verstrichen, da der Verurteilte die verhängte Freiheitsstrafe schon zum
  10. Mai 2015 zu zwei Dritteln verbüßt habe. 3 Gegen diese am
  11. August 2015 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am
  12. September 2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Mit einem am
  13. September 2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie ihr Rechtsmittel begründet und ausgeführt, dass über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt auch in Altfällen gemäß § 66a Abs. 3 StGB in der ab
  14. Januar 2011 geltenden Fassung (eingeführt durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
  15. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) bis zur vollständigen Vollstreckung der Strafe entschieden werden könne. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 66a StGB erkennen lassen, dass er die Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. nicht als Ausschlussfrist habe verstanden wissen wollen. Im Übrigen könne unter den in Art. 316f Abs. 2 EGStGB genannten Voraussetzungen die Sicherungsverwahrung "auch über den Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. angeordnet werden". 4 Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Sache mit Beschluss vom
  16. August 2015 zur Entscheidung über das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof abgegeben. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 5 Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. 6
  17. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft. 7 Zwar hat das Gericht seine Entscheidung als "Beschluss" bezeichnet. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO das statthafte Rechtsmittel wäre. Auf die Bezeichnung der Entscheidung kommt es nicht an. Maßgebend für die Frage, welches Rechtsmittel statthaft ist, ist das Verfahrensrecht. Danach sind Urteile solche Entscheidungen, die eine mündliche Verhandlung und eine öffentliche Verkündung voraussetzen. Ohne Bedeutung ist, ob eine mündliche Verhandlung und eine öffentliche Verkündung wirklich stattgefunden haben. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die betreffende Entscheidung nach dem Gesetz nur aufgrund mündlicher Verhandlung und im Wege öffentlicher Verkündung hätte ergehen dürfen. Sind Verhandlung und Verkündung entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (vgl. Senat, Urteil vom
  18. Juli 2005 – 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom
  19. Februar 2010 – 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; BGH, Urteil vom
  20. Juli 2011 – 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f. mwN). 8 Nach § 275a Abs. 2 und 3 StPO ist über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht bei Anordnung wie auch bei Absehen von der Anordnung gleichermaßen durch Urteil (§ 275a Abs. 2 i.V.m. § 260 Abs. 1 StPO). Ein schriftliches Verfahren ist dagegen nicht vorgesehen. Die Entscheidung stellt daher auch dann ein Urteil dar, wenn sie die Bezeichnung "Beschluss" trägt und ohne Verhandlung und Verkündung erlassen wurde (Senat, Urteil vom
  21. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff; BGH, Urteil vom
  22. Juli 2011 – 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693 f.; KK-StPO/Greger
  23. Aufl. § 275a Rn. 19). 9 Dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel irrtümlich als "sofortige Beschwerde" bezeichnet hat, ist nach § 300 StPO ebenfalls unschädlich. Diese Vorschrift gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (Senat, Urteil vom
  24. Juli 2005 – 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  25. Aufl., § 300 Rn. 2). 10
  26. Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Ausführungen lassen den Willen der Beschwerdeführerin hinreichend erkennen, die angefochtene Entscheidung wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers zur Nachprüfung zu stellen. II. 11 Die Revision ist unbegründet. Die Überprüfung der Entscheidung auf die Sachrüge zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 12
  27. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die materiellen Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt auf der Grundlage der Feststellungen nicht vorliegen, weil die Ausschlussfrist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. verstrichen ist. 13 Nach Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der ab
  28. Juni 2013 geltenden Fassung ist § 66a StGB in der ab
  29. Januar 2011 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll, nach dem
  30. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB das bisherige Recht anzuwenden. Auf den vorliegenden Fall findet daher § 66a StGB in der ab
  31. August 2002 bis
  32. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung, weil die Anlasstaten in der Zeit von April bis Juni 2003 begangen worden sind. 14 Dies gilt nach Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB zwar nur insoweit, als in Art. 316f Abs. 2 und 3 EGStGB nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aber aus Art. 316f Abs. 2 EGStGB weder eine über § 66a StGB a.F. hinaus gehende längere Anordnungsfrist noch eine Geltung des § 66a Abs.3 StGB n.F. 15 Durch den in Art. 316e Abs. 2 Satz 2 EGStGB erfolgten Verweis auf Art. 316f Abs. 2 EGStGB soll lediglich sichergestellt werden, dass die bis zum
  33. Dezember 2010 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Fällen rückwirkender Gesetzesanwendung oder nachträglicher Sicherungsverwahrung (sog. Vertrauensschutzfälle) nur unter den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
  34. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) formulierten hohen Voraussetzungen weiter anwendbar sind (vgl. BT-Drucks. 17/9874 vom
  35. Juni 2012, S. 30; BGH, Urteil vom
  36. Juni 2013 – 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292, 294 f.). Ungeachtet dessen handelt es sich vorliegend auch nicht um einen solchen von Art. 316f Abs. 2 EGStGB erfassten "Vertrauensschutzfall". Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung am Maßstab des § 66a Abs. 2 StGB in der bis
  37. Dezember 2010 geltenden Fassung geprüft. Diese Vorschrift war zum Zeitpunkt der letzten Anlasstat (
  38. Juni 2003) bereits in Kraft; sie wurde durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom
  39. August 2002 (BGBl. I S. 3344) mit Wirkung ab
  40. August 2002 eingeführt. 16 Es gilt daher § 66a Abs. 2 a.F. weiter (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  41. August 2013 − 1 StR 246/13, NStZ 2014, 209; Ullenbruch/Morgenstern in MüKo StGB,
  42. Aufl., § 66a Rn. 138). Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar (BGH, Urteil vom
  43. Dezember 2006 – 3 StR 269/06 –, BGHSt 51, 159, 160 ff.; Urteil vom
  44. August 2012 – 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100, 101; KK-StPO/Greger,
  45. Aufl. § 275a Rn. 7). 17 Ob eine Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom
  46. Oktober 2005 – 1 StR 324/05, StV 2006, 63 f.) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hatte zum
  47. Mai 2015, dem spätesten Entscheidungszeitpunkt (§ 66a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal eingeleitet. 18
  48. Die Entscheidung unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil über die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Vorbehalt nur aufgrund einer mündlichen Hauptverhandlung unter Beteiligung der Schöffen durch Urteil entschieden werden kann. 19 Ungeachtet dessen, dass schon fraglich ist, ob die im Beschlussverfahren ergangene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler überhaupt beruhen kann, weil die Sicherungsverwahrung schon wegen Fristversäumnis und damit aus zwingenden Rechtsgründen nicht angeordnet werden konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  49. Dezember 2005 – 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178, 179; BGH, Urteil vom
  50. Juli 2011 – 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693, 694; KK-StPO/Greger,
  51. Aufl., § 275a Rn. 24), fehlt es jedenfalls an einer insoweit erforderlichen Verfahrensrüge. 20 Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel beschränkt sich auf die Rüge des sachlich-rechtlichen Mangels, § 66a Abs. 2 StGB a.F. könne vorliegend nicht als Ausschlussfrist verstanden werden. Zwar ist damit in der Regel auch die allgemeine Sachrüge erhoben, weil die Revision zumindest Einzelausführungen zu einzelnen Urteilsteilen- oder -grundlagen enthält (vgl. BGH, Beschluss vom
  52. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46). Eine Rüge dahingehend, dass die Entscheidung vorliegend aufgrund einer Hauptverhandlung und unter Beteiligung der Schöffen hätte ergehen müssen, wurde seitens der Beschwerdeführerin aber zu keiner Zeit erhoben. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160012226&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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