JURE160012433 ECLI:DE:BGH:2016:240616B4STR205.16.0 BGH 4. Strafsenat 20160624 4 StR 205/16 Beschluss § 258 Abs 1 StGB, § 258 Abs 5 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Paderborn, 23. September 2015, Az: 1 Ks 15/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafvereitelung: Ursächlichkeit der Tathandlung für den Vereitelungserfolg; Einbeziehung hypothetischer alternativer Geschehensabläufe in die Betrachtung des Tatrichters; Voraussetzungen der Straflosigkeit wegen Selbstbegünstigung 1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. September 2015, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen Strafvereitelung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei rechtskräftigen Urteilen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre Revision hat Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen suchte der in Po. lebende Mitangeklagte G. am Nachmittag des 21. März 2011 die Angeklagte M. auf deren Bitte hin in der Familienwohnung in L. auf, um mit ihrem Ehemann, dem späteren Tatopfer D. M. , über Eheprobleme zu sprechen. Zu diesem Zeitpunkt war D. M. noch an seiner Arbeitsstelle. Kurz vor seiner erwarteten Heimkehr kamen die Angeklagte M. und der Mitangeklagte G. überein, dass dieser das anstehende Gespräch mit D. M. in der Garage führen sollte, damit die Kinder der Eheleute M. eine befürchtete lautstarke Auseinandersetzung nicht mitbekämen. Als D. M. in die Garage einfuhr, stand der Mitangeklagte G. an der Seite der Garage in einem Nebenraum. Dabei trug er eine Trainingsjacke mit über den Kopf gezogener Kapuze. D. M. konnte ihn beim Hereinfahren nicht sehen. Nachdem D. M. aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, sprach ihn der Mitangeklagte G. an und erklärte ihm, dass er gekommen sei, um mit ihm zu sprechen. Anschließend betätigte er den Schließmechanismus der Garagentür und redete weiter auf D. M. ein. Dabei gewann der Mitangeklagte G. den Eindruck, dass sich D. M. annähere. Er wich zurück und wurde aggressiv. Als D. M. eine Bewegung in Richtung des Angeklagten G. machte, ergriff dieser einen Gummihammer und schlug damit mindestens zwölfmal kräftig auf den Kopf von D. M. ein, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Infolge der Schläge kam es bei D. M. zu schwerwiegenden Kopfverletzungen, die zu seinem Tod führten. 3 Der Mitangeklagte G. ging blutverschmiert zurück zum Haus, wo ihm die Angeklagte M. öffnete. Nachdem er sich die Hände gewaschen hatte, begaben sich beide in die Garage, wo der zwischenzeitlich verstorbene D. M. auf dem Boden lag. Sie kamen überein, die Leiche mit dem Auto der Familie M. "zu entsorgen". In der Folge verbrachte der Mitangeklagte G. die Leiche in das Fahrzeug. Dabei verwendete Müllsäcke und Klebeband stellte ihm die Angeklagte M. zur Verfügung. Anschließend reinigte sie das Badezimmer. Am frühen Morgen des 22. März 2011 fuhr der Mitangeklagte G. mit dem Pkw, in dem sich die Leiche befand, nach E. . Die Angeklagte M. reinigte den Tatort und wusch die dabei verwendeten Lappen sowie ihre Kleidung. Gegenüber ihren Kindern gab sie an, dass ihr Vater am Vorabend allein mit dem Auto weggefahren sei, um ein Holzgeschäft abzuschließen. Gleiches erzählte sie in der Nachbarschaft. Am Mittag des 22. März 2011 kam der Mitangeklagte G. nochmals nach L. und erhielt von der Angeklagten M. 500 Euro als "Reisespesen". Am Nachmittag des 22. März 2011 erstattete die Angeklagte M. bei der Polizei in P. eine Vermisstenanzeige. Dabei erklärte sie, ihr Ehemann sei am 21. März 2011 nach der Spätschicht nach Hause gekommen und mit einem größeren Bargeldbetrag wieder weggefahren, um ein Holzgeschäft zu tätigen. Am 24. März 2011 reiste der Mitangeklagte G. zurück nach Po. . Nachdem die Polizei am 25. März 2011 im Haus und in der Garage der Familie M. diverse Blutspuren gesichert hatte, wurde die Angeklagte noch am selben Tag erstmals als Beschuldigte vernommen. Nach zunächst abweichenden Angaben benannte sie am 26. März 2011 den Mitangeklagten G. und machte Angaben zum Tatgeschehen. 4 Das Landgericht hat sich von einer Beteiligung der Angeklagten M. an der Tötung ihres Ehemanns durch den Mitangeklagten G. nicht zu überzeugen vermocht. Es ist jedoch der Auffassung, dass sich die Angeklagte M. der Strafvereitelung schuldig gemacht habe, indem sie den Mitangeklagten G. bei der Beseitigung der Leiche unterstützte, die Tatspuren beseitigte und unrichtige Angaben über den Verbleib ihres Ehemannes machte. Ohne diese Handlungen wäre der Mitangeklagte G. noch vor seiner Ausreise nach Po. verhaftet worden, weil die Tat dann früher angezeigt und der Mitangeklagte G. noch vor seiner Ausreise von der Angeklagten M. bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung benannt worden wäre (UA 46). Bei alldem sei es der Angeklagten M. darauf angekommen, ihm die Flucht nach Po. zu ermöglichen und seine Bestrafung zu verhindern. II. 5 Entgegen der Auffassung der Revision ist die abgeurteilte Tat Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft P. vom 16. April 2015. Zwar wird der Angeklagten M. darin lediglich eine Anstiftung des Mitangeklagten G. zur Tötung des D. M. zur Last gelegt. Im Anklagesatz (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO) sind aber nach der Darstellung der Anstiftungshandlung und der Tötung auch die sich anschließenden Vereitelungshandlungen der Angeklagten M. im Einzelnen aufgeführt. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen heißt es dazu weiter, dass dieses Verhalten als Strafvereitelung "strafbar wäre". Damit hat die Staatsanwaltschaft ihren Willen zum Ausdruck gebracht, auch das Nachtatverhalten zur Aburteilung zu bringen, sofern nicht § 258 Abs. 5 StGB entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1998 – 2 StR 76/98, NStZ-RR 1999, 48). III. 6 Die Revision der Angeklagten M. hat Erfolg. 7 1. Die Verurteilung der Angeklagten M. wegen (vollendeter) Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel, weil sich das Landgericht trotz entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB zu ihren Gunsten eingreift. 8
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