R 504/12,
R 514/90,
R 529/65, BGHSt 21, 27, 28). Dass der Beschuldigten bei den beiden Brandlegungen die Einsicht in das Unrecht ihres Handelns tatsächlich fehlte, hat die Strafkammer gerade nicht sicher festgestellt. 7 3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können bestehen bleiben. Die Strafkammer war aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Vielzahl überwiegend ungeklärter Brände im Lebensumfeld der Beschuldigten "in geringem Umfang" indizielle Bedeutung für eine Täterschaft der Beschuldigten bei den Anlasstaten beizumessen. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160012435&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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