BVerwG, Urteil vom 03.05.2016 – 2 WD 15/15 – Gelddiebstahl; Freispruch; in dubio pro reo; tatrichterliche Überzeugung Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3.…
JURE160012775 ECLI:DE:BVerwG:2016:030516U2WD15.15.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20160503 2 WD 15/15 Urteil § 108 Abs 1 WDO 2002, § 261 StPO, § 163a Abs 4 S 2 StPO, § 136a Abs 1 S 1 StPO, § 136a Abs 3 S 2 StPO vorgehend Truppendienstgericht Süd, 16. Dezember 2014, Az: S 3 VL 20/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gelddiebstahl; Freispruch; in dubio pro reo; tatrichterliche Überzeugung Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
Der Soldat wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
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10 1. Nachdem der Soldat vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens zuletzt am 12. Februar 2014 angehört worden und ihm die Stellungnahme der Vertrauensperson zur Kenntnis gebracht worden war, wurde gegen ihn mit Verfügung des Kommandeurs ... vom ... das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet. Nach am ... gewährtem Schlussgehör wurde ihm mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... vom ... folgendes Verhalten als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt: "Der Soldat entnahm zu im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in Gebäude ..., ... in ... aus dem Spind des Zeugen A in insgesamt acht Fällen Geldbeträge in einem Gesamtumfang von 440,00 €, um diese für sich zu behalten, und zwar
11 2. Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 16. Dezember 2014 in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt und dies im Wesentlichen damit begründet, dieser habe durch das gemäß der Anschuldigungsschrift festgestellte Verhalten vorsätzlich die Pflicht verletzt, treu zu dienen und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere. Erforderlich sei eine Herabsetzung im Dienstgrad, wobei dem Soldaten wegen seiner positiven Persönlichkeitsbilanz noch der Dienstgrad eines Stabsgefreiten belassen werden könne.
12 Soweit der Soldat vorgetragen habe, den Diebstahl bei der polizeilichen Vernehmung nur unter Druck zugegeben und den Strafbefehl nur auf anwaltliches Anraten nicht angegriffen zu haben, handle es sich um Schutzbehauptungen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass ausschließlich der Soldat als Täter in Betracht komme. Nur er habe am 24. Februar 2013 mit dem Zeugen A in der ... Dienst geleistet. Dabei habe das Geld im Spind des Zeugen A, das am Vortag noch vorhanden gewesen sei, danach teilweise gefehlt. Anhand der Dienstpläne sei auch festzustellen, dass kein sonstiger Mitarbeiter der ... während der Zeiträume Dienst gehabt habe, in denen Geld abhandengekommen sei. Ferner habe der Soldat anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, mit welchem Schlüssel er den Spind des Zeugen A geöffnet und wieder verschlossen habe; damit habe er Täterwissen offenbart. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Zeuge Polizeihauptkommissar B den Soldaten nicht unter Druck gesetzt habe. Der Zeuge habe einen integren Eindruck vermittelt. Ebenso sei der Zeuge A glaubwürdig, weil er keine Belastungstendenz gegenüber dem Soldaten gezeigt, sondern glaubhaft dargelegt habe, dass es ihm lediglich darum gegangen sei, den Täter zu ermitteln. Der Zeuge habe sich die Diebstähle auch nicht ausgedacht.
13 3. Der Soldat hat gegen das ihm am 26. Januar 2015 zugestellte Urteil am 25. Februar 2015 unbeschränkt Berufung eingelegt, seinen Freispruch beantragt und zur Begründung ausgeführt, er bestreite die Vorwürfe. Er habe den Diebstahl zwar anlässlich der polizeilichen Vernehmung zugegeben, dies jedoch nur, weil er unter Druck gesetzt worden sei. Der Polizeihauptkommissar B habe ihm erklärt, dass eine sogenannte "Diebesfalle" zugeschnappt habe und er mit einem "blauen Auge" davon käme, wenn er alles gestehe. Die Kammer glaube dem Polizeihauptkommissar B zu Unrecht und übersehe, dass jener eine zur Unverwertbarkeit seines Geständnisses führende Vernehmungsmethode angewandt habe. Nachdem der Strafbefehl gegen ihn ergangen sei, habe er deshalb keinen Einspruch eingelegt, weil ihm ein Rechtsanwalt erklärt habe, wegen des Geständnisses und der Rückzahlung des Geldes an den Zeugen A bestehe keine Aussicht, gegen den Strafbefehl erfolgreich vorzugehen. Zudem seien Andere nicht als Täter in Betracht gezogen worden, obwohl während des fraglichen Zeitraums auch weitere Soldaten Dienst geleistet hätten. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen A sei nicht gewürdigt worden, obwohl daran wegen dessen Alkoholerkrankung durchgreifende Zweifel bestünden.
14 1. Die unbeschränkte Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegt.
15 2. Sie ist auch begründet, weil nicht erwiesen ist, dass der Soldat das angeschuldigte Dienstvergehen begangen hat. Dem vom Soldaten und vom Bundeswehrdisziplinaranwalt gestellten Antrag, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und den Soldaten frei zu sprechen (§ 108 Abs. 1 WDO), war somit stattzugeben.
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17 Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen.
18 Zwar ist zur Überführung des angeschuldigten Soldaten keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt. Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen des Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2016 - 2 WD 8.15 - Rn. 19 f. m.w.N.) 19
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21 aaa) Der Zeuge A hat in der Berufungshauptverhandlung bereits zu seiner Alkoholerkrankung unwahre Aussagen getätigt, indem er erklärte, nur bis etwa 2011 Alkoholprobleme gehabt zu haben; insbesondere eine Untersuchung vom 4. Mai 2012 habe belegt, dass er keinen Alkohol mehr konsumiere. Diese Aussage steht indes in Widerspruch zur Aussage nicht nur des Soldaten, sondern vor allem des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Hauptfeldwebel C, dem Fachvorgesetzten des Zeugen. Der Zeuge C hat die Behauptung des Soldaten von massiven und mehrfachen alkoholbedingten Ausfällen des Zeugen A noch kurz vor dessen Pensionierung im Kern bestätigt. Der Zeuge A sei derart betrunken gewesen, dass er gelallt und seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erledigt habe. Dies müsse so 2009/2010 gewesen sein. Eher zur Pensionierung des Zeugen A hin - also vor Mitte Mai 2013 - sei bei diesem erneut ein Alkoholproblem aufgetreten. Der Zeuge A sei von einem Stabsunteroffizier volltrunken angetroffen worden. Es sei, wenn auch selten, vorgekommen, dass der Zeuge A wegen des Alkohols seine Arbeit nicht geschafft habe. Andere Kameraden hätten das hingenommen, um dem Zeugen vor seiner Verrentung nicht mehr zu schaden, aber der Soldat habe sich über den Zeugen A beschwert. Über diese Beschwerde habe er mit dem Zeugen A gesprochen.
22 An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel C bestehen keine Zweifel. Er hat weder einen gegen den Zeugen A noch gegen den Soldaten gerichteten Belastungseifer erkennen lassen und sich im Übrigen differenziert eingelassen; insbesondere Erinnerungslücken hat er bei bestimmten Punkten eingeräumt und dargelegt, wann er lediglich Aussagen Dritter wiedergab oder sich unsicher war.
23 Der Zeuge Hauptfeldwebel C hat zudem ebenfalls glaubhaft von dienstlichen Problemen des Zeugen A mit dem Soldaten berichtet, die er, der Zeuge C, gegenüber dem Zeugen A auch thematisiert habe. Damit hat der Zeuge A ebenfalls wahrheitswidrig die gleichlautende Behauptung des Soldaten in Abrede gestellt und sich zusätzlich unglaubwürdig gemacht. Der Soldat hat ausgesagt, er habe dem Zeugen A nacharbeiten müssen, weil dieser die technischen Abläufe nicht mehr hinbekommen habe, dies wohl wegen des Alkoholproblems, vielleicht aber auch deshalb, weil dieser zur Arbeit keine Lust mehr gehabt habe.
24 Auch die Einschätzung des Zeugen A, der Soldat habe privat in "einer anderen Welt gelebt", ist von dem in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberleutnant D nicht bestätigt worden. Der Soldat sei zwar ein "Nerd", jedoch nicht lebensfremd, sondern computeraffin. Der Zeuge D war wegen seines abwägenden Aussageverhaltens und mangels Belastungseifers glaubwürdig.
25 bbb) Darüber hinaus hat sich der Zeuge A in der Berufungshauptverhandlung mehrfach widersprüchlich und sich teilweise erst auf Vorhalt korrigierend eingelassen. So hat er erst auf Vorhalt seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung eingeräumt, von der Möglichkeit gewusst zu haben, dass auch andere Spindschlüssel zu seinem Spind passen könnten. Widersprüchliche und mehrfach korrigierte Angaben hat er in der Berufungshauptverhandlung zu der Frage gemacht, ob er selbst oder der Zeuge C nach der Einrichtung der Diebesfalle die Dose kontrolliert hat. Vor allem hat er erstmals in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, auch während des Urlaubs im April 2013 - wohl am 10. oder 11. April 2013 - seinen Spind im Raum ... in ... aufgesucht und den Geldbestand um drei weitere 10 €-Scheine aufgestockt zu haben; kurz zuvor hatte er in der Berufungshauptverhandlung noch ausgesagt, ab April 2013 habe ausschließlich der Zeuge C seinen Spind kontrolliert.
26 ccc) Dieser neuen Aussage des Zeugen A ist besonderes Gewicht beizumessen. Durch sie wird der Annahme die Tatsachengrundlage entzogen, in der Zeit von Anfang April bis 11. April 2013, folglich an jenem Tag, an dem der Zeuge Hauptfeldwebel C ausweislich des durch Inaugenscheinnahme in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Vermerks vom 11. Juni 2013 das Abhandenkommen des - im Spind des Zeugen A deponierten - markierten Geldes dokumentierte, scheide der Zeuge A als Person aus, die an eigenen Geldbeständen Manipulationen vorgenommen haben könnte, um den Soldaten zu belasten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Soldat jedenfalls nach dem durch Inaugenscheinnahme in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Dienstplan am 10./11. April 2013 keinen Dienst zu leisten hatte, womit Weiteres gegen seine Täterschaft spricht. Der Gegeneinwand des Zeugen A, der Soldat sei nicht immer nach Hause gefahren, ist vage und behauptet noch nicht einmal, gerade bei dieser Gelegenheit sei der Soldat in der Dienststelle verblieben.
27 ddd) Es war nicht auszuschließen, dass der Zeuge A den Soldaten der Wahrheit zuwider der Diebstähle bezichtigt haben könnte.
28 Ein Belastungsmotiv bestand, weil sich der Soldat nach der - wie bereits dargelegt - glaubhaften Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel C bei jenem über die Arbeitsergebnisse und Arbeitshaltung des Zeugen A beschwert hatte. Dies führte zu einem Gespräch zwischen den Zeugen, in dessen Verlauf der Soldat als Beschwerdeführer benannt und dem Zeugen A somit bekannt wurde.
29 Mit dieser Annahme korrespondiert, dass der Zeuge A nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung von Anfang an den Soldaten in Verdacht gehabt haben will, obwohl nach den Dienstplänen auch alle anderen Mitarbeiter der ... als mögliche Täter für fast jeden der Tatzeiträume in Betracht gekommen wären. Der Zeuge A konnte dem Senat nicht nachvollziehbar erläutern, warum er von Anfang an den Soldaten für den Täter hielt, den er überführt sehen wollte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge A nach eigenen Angaben mehrere Hundert Euro in die Dose legte, nachdem er das Verschwinden von Geld aus dieser erstmals bemerkt haben will. Dies ist nicht plausibel mit dem Wunsch, den Täter zu überführen, zu erklären, weil der Zeuge A ausweislich der Dienstpläne Geld in die Dose in Zeiträumen nachfüllte, in denen mit der Ausnahme des Wochenendes 23./24.
Februar 2013, immer mehrere mögliche Täter in Betracht kamen. Das Nachlegen weiterer Geldscheine war vor diesem Hintergrund kein taugliches Mittel, einen Täter zu überführen. Warum der Zeuge über einen langen Zeitraum erhebliche finanzielle Einbußen in Kauf genommen haben sollte, ohne einen Vorgesetzten über ein Sicherheitsrisiko im Sicherheitsbereich der ... auch nur zu informieren, konnte er nicht zufriedenstellend erläutern. Vor allem seine Aussage, wenn er einen Monat früher in Rente gegangen wäre, hätte der Soldat gesiegt und er hätte ihn nicht mehr überführen können, hat bei dem Senat den Eindruck von einem (belastungs-)eifernden Zeugen unterstrichen. Dieser Eindruck wurde dadurch verstärkt, dass der Zeuge A erklärte, die Versuchungssituation - am 10./11.
April 2013 - angeblich durch eine Erhöhung des Geldbetrags noch habe steigern zu wollen, weil mehr Scheine mehr ziehen würden als weniger.
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34 aaa) Anders als vom Soldaten behauptet, unterliegt sein Geständnis allerdings unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Täuschungshandlung keinem Verwertungsverbot gem. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO.
35 Der Soldat hat zwar behauptet, der in der Berufungshauptverhandlung als Zeuge vernommene Polizeihauptkommissar B habe ihn anlässlich der Vernehmung psychisch unter Druck gesetzt und ihm gesagt, er sei durch die Diebesfalle, die Dienstpläne und die Auflistung des Zeugen A als Täter überführt, sodass er sich deshalb bemühen solle, durch ein Geständnis und die Rückgabe des Geldbetrages an den Geschädigten "mit einem blauen Auge" davon zu kommen.
36 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie glaubhaft ist, weil der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nicht den Eindruck eines leicht einzuschüchternden Menschen vermittelt und der Zeuge B der Einlassung des Soldaten nachdrücklich widersprochen hat. Er hat dezidiert ausgesagt, dem Soldaten gegenüber garantiert nicht erklärt zu haben, er sei bereits durch die Diebesfalle überführt. Er habe den Soldaten über das Fehlschlagen der Diebesfalle vielmehr informiert und ihm dargelegt, dass sich der Anfangsverdacht (nur) auf die Aufzeichnungen des Zeugen A und die Dienstpläne stütze. Ferner habe er den Soldaten vor der Vernehmung korrekt belehrt. Letzteres wird gestützt durch die schriftliche, vom Soldaten unterzeichnete Erklärung, in der es heißt, "Nach Darlegung des Sachverhalts und Belehrung" gebe er folgendes an.
37 Jedenfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge B den Soldaten nicht bewusst und somit nicht vorsätzlich über tatsächliche Umstände getäuscht hat. Lediglich eine bewusste Täuschung führt jedoch zu einem Verwertungsverbot nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO; ein fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 129/88, BGHSt 35, 328 ff. sowie Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 58. Aufl. 2015, § 136a Rn. 13; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 136a Rn. 19 m.w.N.). Nach dem vom Senat von dem Zeugen B gewonnenen Eindruck hat jener tatsächlich angenommen, dass sich insbesondere aus den Dienstplänen ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) gegen den Soldaten ableiten ließ. Dass allein die Dienstpläne wie die Aufzeichnungen des Zeugen A noch keinen Anfangsverdacht, geschweige denn einen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) begründet haben mögen, stellt somit einen unschädlichen Irrtum dar, der den Ausschluss einer vorsätzlichen Täuschung durch die Vernehmungsperson unberührt lässt.
38 bbb) Das grundsätzlich verwertbare Geständnis ist gleichwohl nicht geeignet, den Senat von der Täterschaft des Soldaten zu überzeugen.
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42 Da der Soldat unter diesem fortwirkenden Eindruck unmittelbar im Anschluss an das Geständnis 440 € an den Zeugen A gezahlt hat, ist das in dieser Zahlung liegende Anerkenntnis denselben Zweifeln ausgesetzt wie das abgegebene Geständnis.
43 ccc) Das Geständnis des Soldaten ist auch nicht etwa deshalb anders zu gewichten, weil er die im disziplinargerichtlichen Verfahren bereits am 14. Juni 2013 behauptete Unrichtigkeit seines Geständnisses nicht im Wege des Einspruchs gegen den erst am 10. September 2013 ergangenen und ihm am 25. September 2013 zugestellten Strafbefehl des Amtsgerichts ... geltend gemacht hat. Zwar standen dem Soldaten damit gut drei Monate zur Verfügung, in denen er die von der Polizei zugrunde gelegten Unterlagen hätte überprüfen (lassen) und von dem Eindruck der polizeilichen Vernehmung innere Distanz hätte erlangen können; nach seiner glaubhaften Einlassung legte er jedoch nur deshalb keinen Einspruch ein, weil ihm anwaltlich dessen Erfolglosigkeit prognostiziert worden war.
44 3. Da die Berufung des Soldaten uneingeschränkt Erfolg hatte, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 und 4 WDO, diejenigen des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO und die dem Soldaten in dem Verfahren der ersten Instanz und dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160012775&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public