BGH, Beschluss vom 22.06.2016 – XII ZB 665/14 – Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage; Zinssatz für die Kapitalisierung bei…
JURE160012783 ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB665.14.0 BGH 12. Zivilsenat 20160622 XII ZB 665/14 Beschluss § 2 BetrAVG, § 6a Abs 3 S 3 EStG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 253 Abs 2 HGB, § 1 S 2 RückAbzinsV, § 6 RückAbzinsV, § 14 Abs 1 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 S 2 VersAusglG vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2014, Az: 11 UF 342/13, Beschlussvorgehend AG Mainz, 22. April 2013, Az: 31 F 229/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage; Zinssatz für die Kapitalisierung bei der Bewertung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2014 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013 hinsichtlich des Ausspruchs zur externen Teilung des Anrechts bei der Deutschen Lufthansa AG (zweiter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Lufthansa AG (Geschäftszeichen: ) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: ) ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 24.475,07 € zuzüglich 5,09 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Die Deutsche Lufthansa AG wird verpflichtet, den Betrag und die Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.410 € I.
1 Die beteiligten Eheleute heirateten am 21. Juni 1991. Kurz nach ihrer Trennung schlossen sie am 17. August 2011 eine notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie unter anderem bestimmten, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich nur für die Zeit ab Eheschließung bis zum Ablauf des 30. April 2011 durchgeführt werden solle und alle ab dem 1. Mai 2011 bereits erworbenen Versorgungsanrechte nicht auszugleichen seien. Der Scheidungsantrag wurde im August 2012 zugestellt.
2 Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat im vertraglich modifizierten Ausgleichszeitraum vom 1. Juni 1991 bis 30. April 2011 unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage ihres Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Lufthansa AG) erworben. Die Lufthansa AG hat in ihrer ersten Versorgungsauskunft einen Ausgleichswert von 20.168,48 € vorgeschlagen; dabei hat sie der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags (im Folgenden: TV-Betriebsrente) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält: „Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zeitpunkt der Abfindung. Der Bewertung und Berechnung des Barwerts liegen die für die Berechnung der Pensionsrückstellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde.“ 3 Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungausgleich wegen des hier relevanten betrieblichen Anrechts der Ehefrau dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten des Ehemanns ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2012 bezogenes Anrecht in Höhe von 20.168,48 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 2) begründet wird. Ferner hat es die Lufthansa AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
4 Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann den vom Amtsgericht gebilligten Abzinsungsfaktor von 6 % als überhöht beanstandet und den Ansatz eines deutlich geringeren Rechnungszinses verlangt. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgeändert und ausgesprochen, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts der Ehefrau bei der Lufthansa AG zugunsten des Ehemanns ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2012 bezogenes Anrecht in Höhe von 33.226 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und die Lufthansa AG verpflichtet wird, diesen Betrag nebst 3,95 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
5 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG, welche die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
7 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 925 veröffentlicht ist, hat bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz von 3,95 % herangezogen, was dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zins) am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV entspricht. Diese Verfahrensweise hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Wie der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt habe, würde der Ehemann bei Einzahlung des auf der Basis des BilMoG-Zinssatzes ermittelten Ausgleichswerts (24.475,07 €) nebst Zinsen in die gesetzliche Rentenversicherung im Jahre 2028 eine monatliche Sozialversicherungsrente von rund 140,10 € erhalten, während die Ehefrau ihrerseits aus dem ihr verbleibenden Ehezeitanteil ihrer betrieblichen Altersversorgung voraussichtlich eine Rente von 272,30 € zu erwarten habe. Die Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes durch die externe Teilung auf der Grundlage der Berechnungen des Versorgungsträgers liege unter diesen Umständen auf der Hand, zumal der BilMoG-Zinssatz sogar noch unterhalb des vom Versorgungsträger zugrunde gelegten Rechnungszinses von 6 % liege.
9 Als Abzinsungsfaktor könne der BilMoG-Zinssatz nur ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV herangezogen werden. Der BilMoG-Zinssatz werde auf der Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt. Dieser Aufschlag spiegle den Abstand zwischen der über sieben Jahre geglätteten Rendite sicherer Unternehmensanleihen mit einem leichten Ausfallrisiko (Rating AA oder Aa) und dem ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Es sei schon deshalb geboten, den Aufschlag bei der Ermittlung des Rechnungszinses außer Betracht zu lassen, weil bei der externen Teilung eines Versorgungsanrechts die Einzahlung des Ausgleichswerts nicht in eine Anlage mit einem leichten Ausfallrisiko erfolgen könne und dürfe. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekomme, aber auch in langfristiger Sichtweise am Eurokapitalmarkt ohne Rückgriff auf Unternehmensanleihen erzielt werden könne.
10 Werde der Ausgleichswert im vorliegenden Fall mit dem modifizierten BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV berechnet und der so ermittelte Betrag nebst Zinsen in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, würde der Wert der Rente des Ehemanns im Jahre 2028 rund 65 % des Wertes der Versorgung der Ehefrau erreichen. Damit läge sein Versorgungsniveau zwar immer noch deutlich unter demjenigen der Ehefrau; andererseits bedeute das Gebot der Halbteilung aber nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein müssten.
11 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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13 Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die „Rechnungsgrundlagen“ sowie „die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl.
Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
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Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den - garantierten - Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.
15 Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten.
Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).
16 Freilich muss der Versorgungsausgleich „wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen“ führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43).
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Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).
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Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9.
März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.). Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus.
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Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9.
März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 49 ff.).
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Der Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des Abzinsungsfaktors allein zurückgegriffen werden könnte, bewegt sich - stichtagsbezogen auf den Monatsendstand - seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,711 % und 1,516 % (Zeitreihe BBK01.WX0087; Quelle: www.bundesbank.de) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den „Garantiezins“ nach § 2 Abs. 1 DeckRV deutlich unterschreitet. Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht darauf beruht, dass die Anbindung des BilMoG-Zinssatzes an die Rendite hochklassiger Unternehmensanleihen mit einem AA-Rating zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre.
Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glättungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begegnen zu wollen.
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Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 52 f.; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).
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27 So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 TV-Betriebsrente behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-Betriebsrente werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 € stets und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000 € auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzahlung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallbaren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle des Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzinsung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente für die Ermittlung des Barwerts auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG.
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Hierin ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 TV-Betriebsrente) - frei dafür entscheiden, seine bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten „abfinden“ lassen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 23).
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Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 27).
32 3. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Da die erforderlichen Feststellungen - insbesondere zur Höhe des Ausgleichswertes bei der Verwendung des am Ende der Ehezeit maßgeblichen BilMoG-Zinssatzes von 5,09 % zur Barwertermittlung - durch das Beschwerdegericht bereits getroffen worden sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
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