JURE160012799 ECLI:DE:BVerwG:2016:300616B2B40.15.0 BVerwG 2. Senat 20160630 2 B 40/15 Beschluss § 55 Abs 3 S 1 BDG, § 64 Abs 1 S 4 BDG, § 65 Abs 1 S 1 BDG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO
§ 86Abs. 1 Satz 1 Vw
GO) vor. Der Beklagte meint, das Berufungsgericht hätte dem Umstand näher nachgehen müssen, dass im Beteiligungsvorgang sowohl betreffend den Betriebsrat als auch betreffend die Bundesanstalt im Aktenzeichen des Beteiligungsschreibens eine Ziffer fehlerhaft gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte nach seiner Auffassung nicht ohne weitere Ermittlungen auf den Umstand abstellen dürfen, dass in der jeweiligen Betreffzeile der Schreiben der Beteiligungsgegenstand mit "Disziplinarverfahren gegen den PHSch ... ..." hinreichend klar bezeichnet gewesen sei. 13 Nach § 58 Abs.
§ 86Abs. 1 Satz 1 Vw
GO erforscht das Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist verpflichtet, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. Das Gericht muss daher auch alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, die sich unabhängig vom Vortrag, insbesondere von den Beweisangeboten der Verfahrensbeteiligten nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne Beweisantrag Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss. Hierfür muss nach Lage der Dinge deutlich erkennbar sein, dass die tatsächlichen Feststellungen eine Entscheidung nicht sicher tragen. Hinzukommen muss, dass auf der Hand liegt, welche zumutbare Aufklärungsmaßnahme in Betracht kommt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f.). 14 Nach diesen Grundsätzen hat es das Berufungsgericht nicht pflichtwidrig unterlassen, weitere Nachforschungen mit Blick auf die fehlerhafte Ziffer im Aktenzeichen der Beteiligungsvorgänge vorzunehmen. Zunächst hat es der Beklagte unterlassen, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Sodann ist nicht erkennbar, warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung diesbezüglich hätte aufdrängen sollen. Selbst der Vortrag des Beklagten in der Beschwerdebegründung bleibt insoweit vage. Die ins Blaue hinein geäußerte Vermutung, die Beteiligungstatbestände könnten ein anderes Dienstvergehen des Beklagten betroffen haben, ist fernliegend. Sie ist vom Beklagten auch nicht konkretisiert worden, obwohl er über nähere Kenntnisse verfügen müsste, wenn es ein solches weiteres Dienstvergehen gegeben hätte. Angesichts der klaren Bezeichnung in der Betreffzeile konnte das Berufungsgericht vielmehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der unzweifelhaft stattgefundenen Beteiligung auch um eine Beteiligung im streitgegenständlichen Disziplinarverfahren gehandelt hat. 15 d) Schließlich ist auch kein Fall der Aktenwidrigkeit aus dem geschilderten Umstand herzuleiten. Die Rüge der Aktenwidrigkeit setzt voraus, dass ein zweifelsfreier, ohne weitere Beweiserhebung offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt vorliegt (BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140 <141>). Das ist nur der Fall, wenn die tatsächliche Feststellung außerhalb des dem Tatrichter eröffneten Wertungsrahmens liegt (Kraft, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2014 § 132 Rn. 49). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, steht dem Tatsachengericht ein in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurzelnder Spielraum tatrichterlicher Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2016 - 2 B 32.15 - Rn. 6 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>). Ein solcher offensichtlicher Widerspruch ist nicht gegeben. Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Betreffzeile der Beteiligungsschreiben nachvollziehbar angenommen, die Beteiligung sei ordnungsgemäß zum hier streitgegenständlichen Disziplinarverfahren erfolgt. 16
- Die Beschwerde legt auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, das Berufungsgericht habe insbesondere gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 2011 - 3 B 56.11 - verstoßen, indem es entgegen dieser Entscheidung nicht die wesentlichen Umstände des Einzelfalls beachtet habe. Damit wird aber schon kein Abweichen von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht. Denn das Berufungsgericht hat an keiner Stelle seiner Entscheidung die Rechtsüberzeugung zum Ausdruck gebracht, es komme nicht auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls an. Entsprechendes hat auch der Beklagte nicht dargelegt. Soweit er eine unzureichende Berücksichtigung seines Einzelfalls in der angegriffenen Entscheidung sieht, kann dies unabhängig davon allenfalls einen materiellen Fehler der Entscheidung, nicht aber eine für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche Rechtssatzabweichung begründen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs.
§ 154Abs. 2 Vw
GO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (§ 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 der Anlage zu § 78 BDG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160012799&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public