JURE160012883 ECLI:DE:BGH:2016:020616B3STR85.16.0 BGH 3. Strafsenat 20160602 3 StR 85/16 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Düsseldorf, 16. September 2015, Az: 11 KLs 1/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafurteil: Fehlende Gesamtwürdigung aller Einzelumstände hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Belastungszeugen; Widerspruch bei der Bewertung der polizeilichen Aussage dieses Zeugen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an. 2 1. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte - um sich damit eine regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen und Kosten zu sparen - im Zeitraum von September bis November 2013 in der Wohnung des Zeugen G. jeweils ein Kilogramm Amphetamin her, das in den Fällen A. II. 2. Taten 1 und 2 der Urteilsgründe einen Wirkstoffgehalt von 5% und im Fall A. II. 2. Tat 3 der Urteilsgründe einen solchen von 10% aufwies. Jeweils 500 g des Amphetamins übergab er dem Zeugen G. , der es teilweise konsumierte, zu einem großen Teil aber verkaufte. Den Rest vertrieb der Angeklagte selbst. In der Zeit von Januar bis Juli 2014 übergab er G. an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils 150 g Amphetamin mit weniger als 10 g Amphetaminbase zum jedenfalls teilweisen Weiterverkauf (Fälle A. II. 2. Taten 4 und 5 der Urteilsgründe). Außerdem überließ er ihm an zwei Tagen im Juli 2014 zusätzlich Marihuana, zunächst 80 g mit weniger als 7,5 g THC und dann 140 g mit 14 g THC (Fälle A. II. 2. Taten 6 und 7 der Urteilsgründe). Anlässlich eines Treffens zwischen G. und dem Angeklagten händigte eine unbekannte Frau dem Angeklagten eine halbautomatische Selbstladepistole nebst Munition aus, der sie sogleich an G. mit dem Auftrag weiterreichte, sie aufzubewahren. Weder der Angeklagte noch der Zeuge verfügten über eine waffenrechtliche Erlaubnis (Fall A. II. 2. Tat 8 der Urteilsgründe). Schließlich wurden in der Wohnung des Angeklagten 8,5 g Marihuana gefunden, die er dort zum Eigenkonsum aufbewahrte (Fall A. II. 2. Tat 9 der Urteilsgründe). 3 2. Der Angeklagte hat zur Sache keine Angaben gemacht. Die Strafkammer gründet die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen G. , die sie für glaubhaft hält. Die dem zugrunde liegende Überzeugungsbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.