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BGH 3 StR 196/16

JURE160012888 ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR196.16.0 BGH 3. Strafsenat 20160614 3 StR 196/16 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 250 Abs 2 Nr 3 Buchst b StGB, § 265 Abs 1 StPO vorgehend LG Trier, 22. Februar 2

§ 265Abs. 1 Hinweispflicht 5; vom 17. Mai 1990 - 1 St

R 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom

  1. Oktober 1995 - 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Beschlüsse vom
  2. Januar 2001 - 2 StR 438/00, juris Rn. 3; vom
  3. Oktober 2008 - 4 StR 260/08, juris Rn. 8; vom
  4. März 2012 - 4 StR 651/11, juris Rn. 3; vom
  5. Juli 2013 - 2 StR 150/13, juris Rn. 1). 5 Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung beruht das Urteil auf diesem Verstoß. Zwar ging schon der mit der zugelassenen Anklage erhobene Tatvorwurf dahin, dass der Angeklagte die Tathandlung als solche allein ausführte, während der dem Mitangeklagten A. zur Last gelegte Tatbeitrag im Wesentlichen darin bestand, den Tatplan entwickelt und den Angeklagten für die Ausführung der Tat angeworben zu haben. Abgesehen davon, dass der Anklagevorwurf - wie sich aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergibt - außerdem auf der Annahme gründete, dass A. dem Angeklagten während der Tatausführung telefonisch Anweisungen erteilte, kommt es für die Beruhensfrage nicht darauf an, ob die Möglichkeit einer anderen Verteidigung nahe liegt; es genügt vielmehr, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (BGH, Beschlüsse vom
  6. September 1977 - 3 StR 299/77, juris Rn. 2; vom
  7. Februar 1989 - 1 StR 24/89,

§ 265Abs.

1 Hinweispflicht 5); das ist hier der Fall. 6 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 Bei einer Verurteilung wegen eines gemäß § 250 Abs. 2 StGB qualifizierten Raubes ist die Tat im Urteilstenor als "besonders schwerer Raub" zu bezeichnen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02,

§ 260Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vom 7. März 2006 - 3 St

R 52/06, juris Rn. 2). 8 Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB qualifizierten Raubes wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, dass der Angeklagte den Geschädigten durch die Tat in eine für die Verwirklichung der Vorschrift erforderliche konkrete Gefahr des Todes gebracht hat. Den Feststellungen zufolge "schlug" der Angeklagte den Geschädigten zwar "mit heftigen Schlägen gegen Oberkörper und Kopf, bis" der Geschädigte "bewusstlos zu Boden fiel" (UA S. 6), und der Geschädigte, der u.a. eine "intrazerebrale Blutung im Bereich der linksseitigen Basalganglien" erlitten hatte, "befand sich mehrere Tage aus medizinischen Gründen in einem künstlichen Koma" (UA S. 8). Daraus ergibt sich jedoch nicht unbedingt, dass er in konkrete Lebensgefahr geraten war. Den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Angaben der Rechtsmedizinerin, die den Geschädigten untersucht hat, lässt sich insoweit nichts entnehmen. 9 Zudem belegen die Feststellungen den subjektiven Tatbestand nicht. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz des Täters in Bezug auf den Eintritt der konkreten Gefahr des Todes voraus (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156, 157). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es versteht sich indes weder von selbst, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, den Geschädigten durch die "heftigen Schläge gegen Oberkörper und Kopf" in konkrete Lebensgefahr gebracht zu haben, noch kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er diese Folge seines Handelns billigend in Kauf nahm. 10 Die neue Hauptverhandlung wird der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer Gelegenheit geben, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat auch unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zu prüfen. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160012888&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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