R 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom
1 Hinweispflicht 5); das ist hier der Fall. 6 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 Bei einer Verurteilung wegen eines gemäß § 250 Abs. 2 StGB qualifizierten Raubes ist die Tat im Urteilstenor als "besonders schwerer Raub" zu bezeichnen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02,
R 52/06, juris Rn. 2). 8 Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB qualifizierten Raubes wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, dass der Angeklagte den Geschädigten durch die Tat in eine für die Verwirklichung der Vorschrift erforderliche konkrete Gefahr des Todes gebracht hat. Den Feststellungen zufolge "schlug" der Angeklagte den Geschädigten zwar "mit heftigen Schlägen gegen Oberkörper und Kopf, bis" der Geschädigte "bewusstlos zu Boden fiel" (UA S. 6), und der Geschädigte, der u.a. eine "intrazerebrale Blutung im Bereich der linksseitigen Basalganglien" erlitten hatte, "befand sich mehrere Tage aus medizinischen Gründen in einem künstlichen Koma" (UA S. 8). Daraus ergibt sich jedoch nicht unbedingt, dass er in konkrete Lebensgefahr geraten war. Den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Angaben der Rechtsmedizinerin, die den Geschädigten untersucht hat, lässt sich insoweit nichts entnehmen. 9 Zudem belegen die Feststellungen den subjektiven Tatbestand nicht. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz des Täters in Bezug auf den Eintritt der konkreten Gefahr des Todes voraus (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156, 157). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Es versteht sich indes weder von selbst, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, den Geschädigten durch die "heftigen Schläge gegen Oberkörper und Kopf" in konkrete Lebensgefahr gebracht zu haben, noch kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er diese Folge seines Handelns billigend in Kauf nahm. 10 Die neue Hauptverhandlung wird der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer Gelegenheit geben, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat auch unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zu prüfen. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160012888&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.