JURE160013088 ECLI:DE:BGH:2016:210616B4STR161.16.0 BGH 4. Strafsenat 20160621 4 StR 161/16 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB vorgehend LG Bielefeld, 2. Dezember 2015, Az: 9 KLs 8/15 DEU Bundes
§ 63Ablehnung 2, juris Rn. 17; vom 3. Dezember 2015 – 4 St
R 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom
- Januar 2009 – 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom
- November 2012 – 4 StR 257/12, juris Rn. 7 jeweils mwN). 11 War der Täter bei Begehung der Tat alkoholisiert und hat "letztlich" der Konsum von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwar grundsätzlich nur Raum, wenn er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 372 f., juris Rn. 19; Beschluss vom
- Juni 2010 – 2 StR 201/10, juris Rn. 6, jeweils mwN). Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber – entsprechend obiger Rechtsprechung – auch vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteile vom
- Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 27; vom
- September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., juris Rn. 11; Beschlüsse vom
- April 2014 – 2 StR 602/13, juris Rn. 5; vom
- Juli 2011 – 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209, juris Rn. 5; vom
- September 2015 – 4 StR 371/15, juris Rn. 9), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 25 f.). 12 bb) Dies zugrunde gelegt, belegen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer nicht, beim Angeklagten habe bei Begehung der Tat vom
- April 2015 und auch noch in der Hauptverhandlung ein dauerhafter Zustand im Sinn des § 63 StGB vorgelegen. 13
(1)Insofern ist bereits zu besorgen, dass die Strafkammer ihrer rechtlichen Würdigung miteinander nicht vereinbare, jedenfalls in einer Alternative die Maßregelanordnung nicht tragende Feststellungen zugrunde gelegt hat. 14 Denn sie geht einerseits davon aus, dass aufgrund der ADHS-Erkrankung des Angeklagten auch in Zukunft mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten des Angeklagten zu rechnen sei, wenn sich die Krankheitssymptome durch Alkohol verstärkten, zu welchem der Angeklagte gerade aufgrund seiner ADHS-Erkrankung neige (UA S. 50). Andererseits legt das Landgericht dar, dass die ADHS-Erkrankung und der Einfluss von Alkohol nicht ausreichen, um beim Angeklagten den von § 63 StGB vorausgesetzten Zustand einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu begründen. Vielmehr erreiche die ADHS-Symptomatik erst im Zusammenwirken mit Alkohol und den Angeklagten überfordernden Geschehensabläufen ein erhebliches Ausmaß (UA S. 37); das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 sei deshalb erst dann erheblich beeinträchtigt gewesen, als die Nebenklägerin geschrien und sich gewehrt habe und der Angeklagte hierdurch überfordert gewesen sei (UA S. 24, 39). 15
(2)Reichte hiernach aber die Grunderkrankung auch in Verbindung mit den Folgen des Alkoholkonsums für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht aus (so ausdrücklich UA S. 39), sondern wurde diese erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände begründet, muss es sich bei diesen um "alltägliche Ereignisse" gehandelt haben, um einen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB zu begründen. Denn eine allein auf eine geistig-seelische Störung und Alkoholkonsum zurückzuführende Disposition, nicht aufgrund von alltäglichen Ereignissen, sondern lediglich in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, stellt keinen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB dar (vgl. BGH, Urteile vom
- Juni 2015 – 2 StR 358/14, juris Rn. 7, sowie vom
- Dezember 2015 – 4 StR 387/15, juris Rn. 24; Beschlüsse vom
- November 2012 – 4 StR 257/12, juris Rn. 7; vom
- Januar 2008 – 4 StR 595/07, juris Rn. 12 jeweils mwN). 16 Dass der Angeklagte bereits durch "alltägliche Ereignisse" in einen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB gerät, hat die Strafkammer indes nicht tragfähig festgestellt. Auch lässt sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend sicher entnehmen. Zwar verweist die Strafkammer insofern darauf, dass die im Zusammenhang mit der ADHS-Erkrankung zu sehenden Aggressionsmuster bereits seit seinem Jugendalter zu beobachten seien (UA S. 52). Andererseits legt sie aber dar, dass diese Problematik "im normalen Alltag ... noch nicht so ausgeprägt" sei (UA S. 37). Ihre Bewertung, dass die ADHS-Erkrankung des Angeklagten in Verbindung mit Alkoholkonsum und mit Situationen, die ihn überfordern, zu einer deutlich herabgesetzten Kontrollierbarkeit der Impulsivität führe (vgl. etwa UA S. 37, 39, 40), begründet sie sodann mit den "in der wiederholten Straffälligkeit des Verurteilten erkennbaren Verhaltensweisen" (UA S. 51) des Angeklagten, für die sie konkret neben einer Tat vom
- Dezember 2007 und der abgeurteilten sexuellen Nötigung lediglich auf die dem Berufungsurteil vom
- März 2013 zugrunde liegende Tat Bezug nimmt. Hinsichtlich dieses Raubes ist indes ein den Anklagten "überfordernder Geschehensablauf" weder belegt, noch ist ein solcher aufgrund der Tatschilderung (UA S. 8 f.) ersichtlich. Vielmehr ist dort ausgeführt, dass der Angeklagte in seinem Steuerungsvermögen erheblich vermindert gewesen sei, weil er in seiner Fähigkeit eingeschränkt gewesen sei, "sich dem Reiz zu entziehen, anlässlich der (geplanten) Gewaltanwendung auch noch Sachen aus der Wohnung des Geschädigten mitzunehmen" (UA S. 15). Hinsichtlich der "im Rahmen eines Streitgesprächs" mit seinem Vater begangenen Tat vom
- Dezember 2007 (UA S. 6) nimmt die Strafkammer selbst lediglich an, dass diese auf eine gesteigerte Impulsivität in Situationen emotionaler Anspannung "hindeute" (UA S. 39). 17 b) Ferner belegen die Feststellungen nicht hinreichend, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat vom
- April 2015 die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher vorlagen. 18 aa) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen (BGH, Urteile vom
- Juni 2008 – 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339, juris Rn. 7; vom
- April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, juris Rn. 24; Beschluss vom
- März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7). Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese hierbei nicht isoliert abgehandelt, sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom
- März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7, mwN). 19 bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine ADHS-Erkrankung als krankhafte seelische Störung (so UA S. 12, offen gelassen auf UA S. 36) oder als eine schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen ist (so UA S. 44; vgl. dazu auch Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie,
- Aufl., S. 136, und OLG Hamm, Beschluss vom
- November 2007 – 3 Ss 461/07, NStZ-RR 2008, 138, juris Rn. 13). Denn keines dieser Eingangsmerkmale des § 20 StGB ist von der Strafkammer tragfähig festgestellt. 20
(1)Allein eine psychiatrische Diagnose ist nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen. Hierfür sind vielmehr – wie oben dargelegt – der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 – 1 StR 71/13, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 – 2 StR 534/13,
§ 20Wahnvorstellungen 1, juris Rn. 4; vom 8. Januar 2014 – 2 St
R 514/13, juris Rn. 8; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58). Die positive Feststellung, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, setzt dabei voraus, dass in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14, juris Rn. 7; ferner Urteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97,
§ 21Psychose 1, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Juli 1997 – 4 St
R 303/97,
§ 63Zustand 26, juris Rn.
6). Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2006 – 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29 f., juris Rn. 4). 21 Für die Bewertung der Schwere einer krankhaften seelischen Störung ist vielmehr insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom
- Mai 2013 – 1 StR 71/13, juris Rn. 6; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58). Dies gilt in gleicher Weise, wenn es um die Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit geht. Auch für die Bewertung deren Schwere ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom
- Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31; vom
- Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320, juris Rn. 14; OLG Hamm aaO juris Rn. 13; vgl. auch Nedopil/Müller aaO S. 139). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die an krankhafte seelische Störungen oder an eine – dieser gleichzustellenden – schwere andere seelische Abartigkeit zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31). 22
(2)Eine solche Prüfung, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist, lässt das Urteil – wie oben dargelegt – indes vermissen (vgl. insbesondere UA S. 44). 23 Hinzu kommt, dass das von der Strafkammer festgestellte Tatgeschehen jedenfalls in weiten Teilen nicht die typischen Merkmale eines auf einer Impulskontrollstörung beruhenden Geschehens aufweist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom
- Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 32). Vielmehr hat der Angeklagte seinen Entschluss, mit der Nebenklägerin auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehrs auszuüben, umgesetzt, indem er sich zur Wohnung der Nebenklägerin begab, zu dem gekippten Fenster kletterte, dieses öffnete, ihr den Mund zuhielt, ihr das Mobiltelefon abnahm, um dessen Benutzung zu verhindern, auf das Einschalten des Lichts dadurch reagierte, dass er die Kapuze seines Sweatshirts aufsetzte und anschließend das Licht wieder ausschaltete, und schließlich auch auf die Flucht der Nebenklägerin ins Wohnzimmer noch interessengerecht reagierte. Zudem handelte er bei dem ersten Schlag, um die Schreie der Nebenklägerin zu unterbinden, bei den weiteren, zu dem Nasenbeinbruch führenden Gewalthandlungen schlug er aus Wut über die körperliche Gegenwehr der Nebenklägerin und damit ebenfalls aus "einem gewissen Beweggrund" zu (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2008 – 5 StR 305/08, juris Rn. 4). Nicht für eine Überforderung, sondern ein plausibles Motiv der Misshandlungen spricht auch, dass der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass "Ziel seiner Schläge ... gewesen (sei), die Schreie und Hilferufe der Nebenklägerin zu unterbinden, damit keine Dritten auf die Situation aufmerksam werden würden" (UA S. 29). 24 c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom
- April 2015 ausgegangen ist. 25
- Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom
- Mai 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt im Hinblick auf obige Ausführungen aus, dass im neuen Verfahren eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten festgestellt wird oder dass der Tatrichter geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (zumal der Angeklagte über die Maßregelanordnung hinaus durch die Anwendung von § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht beschwert ist) oder im neuen Verfahren festsetzen würde, auch wenn er erneut eine Maßregel nach § 63 StGB verhängt. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160013088&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public