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BGH XII ZB 623/15

JURE160013413 ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZB623.15.0 BGH

  1. Zivilsenat 20160727 XII ZB 623/15 Beschluss § 1631b BGB, § 62 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 FamFG vorgehend OLG Hamm,
  2. Dezember 2015, Az: II-13 UF 177/15, Beschlussvorgehend AG Coesfeld,
  3. September 2015, Az: 5 F 154/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf erledigte freiheitsentziehende Unterbringung eines minderjährigen Kindes Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des
  4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom
  5. Dezember 2015 wird verworfen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 3.000 € I. 1 Das Amtsgericht hat die Unterbringung des im November 2002 geborenen betroffenen Kindes, das unter anderem unter einer Störung des Sozialverhaltens leidet, in einer geschlossenen Einrichtung bis zum
  6. Mai 2016 familiengerichtlich genehmigt. Die Tante des Kindes (Beteiligte zu 4) hat dagegen als dessen Vertrauensperson Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am
  7. Mai 2016 begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4, mit der sie sich weiterhin gegen die Unterbringung wendet. II. 2 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung sich wegen des Ablaufs der Frist erledigt hat und mithin die Beschwer für den Antrag auf Aufhebung der Unterbringung entfallen ist. 3
  8. Die vom Amtsgericht nach § 1631 b BGB ausgesprochene Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung hat sich mit Ablauf des
  9. Mai 2016 erledigt. Denn die Genehmigung war bis zu diesem Tag befristet. Daher fehlt es an der für die Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. Johannsen/​Henrich/Althammer Familienrecht
  10. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4 ist vom Senat auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden. 4
  11. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG hat die Beteiligte zu 4 nicht gestellt. Sie wäre für diesen Antrag auch nicht antragsberechtigt gewesen. Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen gestellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann (Senatsbeschluss vom
  12. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. mwN zum Betreuungsverfahren; BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff. zur Abschiebehaft). Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom
  13. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom
  14. Juni 2014 - V ZB 5/14 NJW-RR 2014, 1155 Rn. 5 ff.). Ebenfalls hat er einen im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern eines nach § 1631 b BGB untergebrachten Kindes als mangels eigener Rechtsverletzung unzulässig angesehen (Senatsbeschluss vom
  15. November 2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108 Rn. 4 f.). Das gilt mithin ebenfalls für die Beteiligte zu 4, die sich weder als Tante des betroffenen Kindes noch als dessen Vertrauensperson auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen kann. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE160013413&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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