JURE160014326 ECLI:DE:BGH:2016:100816BVIIZR158.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20160810 VII ZR 158/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO vorgehend OLG Zweibrücken, 11. Juni 2015, Az: 4 U 15/13, Urteilvorgehend LG Frankenthal, 17. Dezember 2012, Az: 2 HKO 71/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Teilweise Aufhebung des Berufungsurteils bei Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht wegen mangelnder Berücksichtigung des Parteivortrags Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Juni 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Hardwarekomponenten der Vertriebssoftware für Oktober bis Dezember 2011 in Höhe von 52,50 € verurteilt und über die von ihm zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsforderung in Höhe von 500 € wegen rechtsgrundlos gezahlter Miete für die Zurverfügungstellung der Vertriebssoftware im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011 nicht entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Juni 2015 zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: 35.734,01 €; Streitwert des stattgebenden Teils: 552,50 € I. 1 Der Beklagte war aufgrund des zwischen den Parteien zum 1. Dezember 2009 geschlossenen Vertrags vom 26. November/1. Dezember 2009 als selbständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Die Klägerin kündigte den Vertrag am 15. Juli 2011 ohne vorherige Abmahnung fristlos mit der Begründung, der Beklagte habe hinsichtlich des Versicherungsnehmers G. eine diesem unbekannte Frau A. mitversichert, ohne die erforderliche Bonitätsprüfung vorzunehmen. Frau A. war nach den Recherchen der Klägerin nicht, wie im Vertrag angegeben, als Bürokauffrau, sondern im Rotlichtmilieu tätig. 2 Die Klägerin hat mit der Klage die Rückzahlung nicht verdienter Provisionen, nicht verdienter Provisionsvorschüsse und Investitionszuschüsse sowie Zahlungen für die Nutzung des Vertriebs-Informations-Systems im Umfang von insgesamt 42.582,93 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 15. Juli 2011 und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. September 2011 hinaus fortbestanden hat. 3 Das Landgericht hat den Beklagten in Höhe von 12.151,25 € zur Zahlung verurteilt und den Widerklageanträgen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, die Klägerin zuletzt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags von 31.040,04 € zu verurteilen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung in Höhe von insgesamt 38.470,76 € verurteilt und die Widerklage des Beklagten als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision erreichen will, soweit er zur Zahlung von mehr als 12.736,75 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist. II. 5 1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht in dem im Tenor bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.