JURE160014335 ECLI:DE:BGH:2016:040816U4STR523.15.0 BGH 4. Strafsenat 20160804 4 StR 523/15 Urteil § 13 StGB, § 263 Abs 1 StGB vorgehend LG Dortmund, 29. April 2015, Az: 33a KLs 1/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betrug durch Unterlassen: Offenbarungspflicht bei Abschluss von Partnerschaftschaftsverträgen mit zu einer Rechtsanwaltsgesellschaft neu hinzutretenden Anwälten 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. April 2015 in den Fällen II. 10 – 15 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die nach teilweiser Rücknahme der Revisionen verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Soweit die Revisionen der Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in 15 Fällen, des Bankrotts in zwei Fällen sowie der Verletzung der Buchführungspflicht freigesprochen und von einer Entscheidung über Adhäsionsanträge abgesehen. 2 Nach teilweiser Rücknahme der zunächst umfassend eingelegten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft noch gegen die Freisprüche vom Vorwurf des Betruges in den Fällen II. 10 – 15 der Urteilsgründe (Vorstellungsgespräche und Vertragsschlüsse ab November 2006) Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. I. 3 1. Mit den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen wurde dem Angeklagten B. als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer und dem Angeklagten A. als sogenanntem Chief Financial Officer der E. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH u. a. zur Last gelegt, bei der Anwerbung neuer Partner diese über eine bestehende Liquiditätskrise und drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht bzw. diesen Umstand bewusst verschwiegen zu haben. Den neuen Partnern sei durch die vertragsgemäße Zahlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von jeweils 50.000 € eine schadensgleiche Vermögensgefährdung entstanden, die sich infolge der anschließenden Insolvenz der Gesellschaft in einem Vermögensschaden konkretisiert habe. 4 2. Das Landgericht hat dazu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 5 Der Angeklagte B. erwarb 2003 die Geschäftsanteile der B. GmbH und bestellte sich zum Geschäftsführer. Ab dem 22. Januar 2004 firmierte die Gesellschaft unter E. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. In der Folgezeit wurden nach und nach bundesweit 34 Niederlassungen mit einem einheitlichen Erscheinungsbild eröffnet. In den Niederlassungen waren jeweils mindestens drei Rechtsanwälte tätig. Der Angeklagte A. war Mitentwickler des Firmenkonzepts und für die ökonomische Planung, das Marketing sowie die Expansion der Gesellschaft verantwortlich. Mit den für sie arbeitenden Rechtsanwälten schloss die Gesellschaft "Partnerschaftsverträge", in denen sich der neue Partner jeweils verpflichtete, der Gesellschaft ein gegenüber außenstehenden Gesellschaftsgläubigern nachrangiges Gesellschafterdarlehen – wie es im Vertrag heißt: kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen – in Höhe von 50.000 € zur Verfügung zu stellen. Die Partner waren berechtigt, Entnahmen von bis zu 1.667,67 € monatlich aus dem Gesellschafterdarlehen zu tätigen, solange sie geringere Honorarprovisionen erwirtschafteten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft stellte ihrerseits dem Partner eingerichtete Büroräumlichkeiten und eine zentralisierte Verwaltungs- und Mahnabteilung zur Verfügung. 6 Bewerber, die an einer Partnerschaft interessiert waren, erhielten eine Broschüre, in der u.a. darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein echtes unternehmerisches Engagement handele, was die Gefahr eines unternehmerischen Scheiterns und eines Verlustes der an die Gesellschaft erbrachten Leistungen beinhalte. Mit den Interessenten wurden Vorstellungsgespräche geführt, regelmäßig vom Angeklagten A. , der Angeklagte B. kam zumeist später hinzu. Im Rahmen der Vorstellungsgespräche wurde die wirtschaftliche Situation der Rechtsanwaltsgesellschaft in allgemeiner Form positiv dargestellt. 7 Anfang 2006 geriet die Gesellschaft in Liquiditätsprobleme. Im März 2006 wurde den Partnern mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Gewinne aus dem Vorjahr für die Gesellschaft nicht tragbar sei; die Auszahlung der Honorare für den laufenden Monat werde sich ähnlich wie bereits im Februar verzögern. Im April 2006 erhöhte die Sparkasse D. die Kreditlinie der Gesellschaft auf insgesamt 400.000 €. Im Juni 2006 erstattete eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten, wonach im September 2006 eine Überschreitung dieser Kreditlinie zu erwarten sei, und schlug Maßnahmen zur Verbesserung des Liquiditätszuflusses vor. Im September 2006 erhielt die Gesellschaft von der Sparkasse D. zur Stabilisierung der Liquiditätslage zwei weitere Darlehen über insgesamt 500.000 €; für eines der Darlehen in Höhe von 250.000 € verbürgte sich der Angeklagte B. . 8 Am 29. November 2006 gingen beim Amtsgericht Dortmund Insolvenzanträge eines Partners ein, die später jedoch nicht weiterverfolgt wurden. Im Frühjahr 2007 wurde eine andere Unternehmensberatung beauftragt, der Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Bewältigung der angespannten Liquiditätssituation beratend zur Seite zu stehen und – aufgrund der Dringlichkeit der Situation – ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Ab dem 19. April 2007 gingen beim Amtsgericht Dortmund weitere Insolvenzanträge ein, u. a. am 26. Juni 2007 der Insolvenzantrag des Angeklagten B. . Es eröffnete mit Beschluss vom 1. September 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsanwaltsgesellschaft. 9 3. Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine ausdrückliche Täuschung über die finanzielle Situation der Rechtsanwaltsgesellschaft habe nicht festgestellt werden können. Auch liege in keinem der Fälle eine konkludente Täuschung vor. Soweit die Rechtsanwaltsgesellschaft in den Bewerbungsgesprächen als gut gehendes, in schnellem Wachstum befindliches Unternehmen mit guten Zukunftsperspektiven bezeichnet worden sei, sei dies aus dem Empfängerhorizont der juristisch vorgebildeten Bewerber nicht dahin zu verstehen gewesen, dass eine tatsächlich in dieser Form nicht bestehende wirtschaftliche Lage der Rechtsanwaltsgesellschaft konkludent miterklärt worden sei. Den Bewerbern hätte als Volljuristen das wirtschaftliche Risiko der unternehmerischen Beteiligung bekannt sein müssen. 10 Auch eine Täuschung durch Unterlassen komme nicht in Betracht, da keine Pflicht zur Aufklärung über die bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft bestanden habe. Die Anbahnung und der Abschluss eines Austauschvertrages begründeten in der Regel keine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die in die Risikosphäre eines Partners fielen. Aufklärungspflichten, die sich aus dem Vertrag als Nebenpflicht ergäben, setzten ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Hier hätten die Bewerber das unternehmerische Risiko gekannt. Eine Verbindung, die auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruhe und nach der Rechtsprechung zu besonderen Offenbarungspflichten führen könne, betreffe in erster Linie langjährige Geschäftsbeziehungen. Eine solche Sachlage sei hier ersichtlich nicht gegeben. Ferner fehle es am Vorsatz. Angesichts der "positiven Begleitung" durch die Sparkasse D. und den von Wirtschaftsprüfungs- bzw. Unternehmensberatungsgesellschaften in Aussicht gestellten günstigen Fortführungsprognosen hätten die Angeklagten die zweifelsohne bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten als nur vorübergehend beurteilen dürfen. II. 11 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen im verbleibenden Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils. Die Begründung des Landgerichts für den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12 1. Soweit das Landgericht keine ausdrücklichen Täuschungshandlungen festzustellen vermocht hat, zeigen die Revisionen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Einwendungen der Revisionen gegen die Beweiswürdigung greifen hinsichtlich des Ablaufs der Bewerbungsgespräche nicht durch. 13 2. Demgegenüber begegnen die Ausführungen des Landgerichts jedenfalls zur Täuschung durch Unterlassen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 14 Sie lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Angeklagten bei Anbahnung oder Abschluss der Verträge mit den Bewerbern als Betrug durch Unterlassen zu qualifizieren ist, einen zu engen rechtlichen Maßstab angelegt und deshalb nur lückenhafte Feststellungen getroffen hat, die es zudem fehlerhaft gewürdigt hat. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.