BGH AnwZ (Brfg) 60/15
JURE160014465 ECLI:DE:BGH:2016:290716BANWZ.BRFG.60.15.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20160729 AnwZ (Brfg) 60/15 Beschluss § 251 AO, § 361 AO, § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 69 FGO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 21. August 2015, Az: 1 AGH 13/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts wegen Steuerschulden Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Der 1941 geborene Kläger ist seit 1971 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 1. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
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9 Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs lag zu diesem Zeitpunkt zum einen der oben genannte Eintrag des Klägers im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in Bezug auf eine vollstreckbare Forderung des Finanzamts in Höhe von 47.372,63 € vor, die Gegenstand der erwähnten finanzgerichtlichen Klage ist. Zum anderen bestand die genannte weitere, dieser Klage nicht unterworfene vollstreckbare Forderung des Finanzamts gegen den Kläger in Höhe von 44.881,04 €.
10 Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht, die dieser nicht zu widerlegen vermocht hat (zu den Anforderungen an eine solche Widerlegung vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN). Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen mit zutreffenden Erwägungen zudem aber auch als erwiesen erachtet.
11 Entgegen der Auffassung des Klägers begründet der Umstand, dass die beiden oben genannten Forderungen des Finanzamts zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung nicht rechtskräftig festgestellt und hinsichtlich der erstgenannten Forderung ein Verfahren beim Finanzgericht anhängig war, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt es ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 407) erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7). Dies ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hier der Fall. Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO mwN). Der Kläger hat im Übrigen nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Steuerbescheide der Beklagten fehlerhaft sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO).
12 Es war danach Sache des Klägers, das in den erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts liegende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall durch geeigneten Vortrag auszuräumen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 6; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 8). Dies ist ihm nicht gelungen. Das pauschale Vorbringen des Klägers, das Finanzamt sei sein einziger Gläubiger, der nicht bedient werde, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen konnte nach den im angefochtenen Urteil beschriebenen geringen Einkommensverhältnissen des Klägers, der lediglich über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1.700 € netto verfügt, nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit auch nur einen Bruchteil der Forderungen des Finanzamts hätte begleichen können. Dem entsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt, er könne die Steuerbescheide des Finanzamts wegen seines geringen Einkommens "derzeit nicht bezahlen".
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15 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig.
16 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 10; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Rechtslage ist aus den vorstehend (unter II 1 c) genannten Gründen eindeutig und nicht klärungsbedürftig.
17 3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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20 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger hat zum einen schon nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der von ihm für erforderlich erachteten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Er verkennt zudem bereits im Ausgangspunkt, dass sich das - vom Kläger als "einfache Mitteilung" bezeichnete - Schreiben des Finanzamts an die Beklagte vom 22. Januar 2015, anders als das obengenannte Schreiben vom 4. September 2014, auf deren schriftliche Anfrage bezog, inwieweit die vollstreckbaren Steuerforderungen von der seitens des Klägers erhobenen finanzgerichtlichen Klage betroffen seien. Dies erklärt ohne Weiteres den vom Kläger angeführten Unterschied der in den Schreiben genannten Beträge.
21 Der Kläger hat zum anderen in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht dargelegt, bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der von ihm nunmehr für erforderlich erachteten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ergibt sich vielmehr, dass der (auch) dort anwaltlich vertretene Kläger hinsichtlich der im Widerrufsverfahren herangezogenen vollstreckbaren Steuerforderungen des Finanzamts nicht etwa weiteren Aufklärungsbedarf geltend gemacht, sondern diese Forderungen insoweit bestätigt hat, als er persönlich erklärte, die Steuerbescheide, welche die Betriebsprüfungen der Jahre 2006 bis 2008 beträfen, "müssten Beträge um die 40.000 € sein" und die Bescheide für die Zeit ab 2009 bis einschließlich 2013 in der Summe "etwas mehr als 44.000 €".
Auch der vom Kläger nunmehr als nicht hinreichend aufgeklärt gerügte Umstand möglicher weiterer Vollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof. Der Kläger hat hierzu in seiner persönlichen Erklärung - die von ihm nunmehr aufgeworfene Frage selbst beantwortend - ausgeführt, derzeit vollstrecke das Finanzamt nicht mehr, er leiste auch keine Vorauszahlungen mehr und habe auch keine Vorauszahlungsbescheide mehr bekommen, weil sein "Einkommen so gering geworden" sei und im Durchschnitt monatlich nur etwa 1.700 € netto betrage.
22 Der Kläger hat mithin nicht auf die von ihm nunmehr vermisste weitere Sachaufklärung hingewirkt, insbesondere hat sein Prozessbevollmächtigter keinen in Richtung der nunmehr gerügten Punkte zielenden Beweisantrag gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis in Bezug auf die Aufklärungsrüge: BVerwG, NVwZ 2009, 329 Rn. 5; 2005, 447, 449; Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 13; BeckOK-VwGO/Roth, Stand April 2016, § 124 Rn. 90; jeweils mwN).
23 Der Kläger hat schließlich auch nicht in einer den Anforderungen dieses Zulassungsgrundes genügenden Weise dargelegt, dass die von ihm vermisste Sachaufklärung sich dem Anwaltsgerichtshof ohne ein solches Hinwirken von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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