JURE160014556 ECLI:DE:BVerwG:2016:260716B2B35.16.0 BVerwG 2. Senat 20160726 2 B 35/16 Beschluss § 13 Abs 2 S 2 DG NW, § 3 Abs 1 DG NW, § 57 Abs 1 S 1 DG NW, § 86 Abs 1 S 1 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Februar 2016, Az: 3d A 1002/13.O, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Suche und Besitz tierpornographischer Bilddateien als tiefgreifender Persönlichkeitsmangel Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Die auf Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. 2 1. Der Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des Klägers. Wegen des später nicht bewiesenen Verdachts des Erwerbs von Kokain wurden Anfang April 2009 die Wohnräume des Beklagten, sein PKW, sein dienstlicher Umkleideraum bei der Polizeiinspektion sowie sein Waffenfach durchsucht. In der Wohnung wurden u.a. mehrere hundert schwarz gebrannte CDs mit Raubkopien sowie zwei Ecstasy-Tabletten gefunden. Der Beklagte räumte den einmaligen Konsum dieses Betäubungsmittels ein. Auf einer externen Festplatte wurden Fotodateien mit kinderpornographischem Inhalt gefunden, die am 24. März, am 30. März sowie am 7. April 2009 abgespeichert worden waren. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beklagten Anklage und legte ihm zur Last, Anfang April 2009 und zuvor in nicht rechtsverjährter Zeit mindestens 110 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, darunter 15 Bildsequenzen, und fünf Bilddateien jugendpornographischen Inhalts auf einem externen Datenspeicher abgespeichert zu haben. Anfang Juli 2009 wurde der Beklagte vorläufig seines Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 15 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Tatsächlich wurde das Gehalt des Beklagten jedoch bis zum 30. April 2015 unvermindert weiter gezahlt. Der Beklagte unterließ es, auf diese Überzahlung in Höhe von insgesamt 46 160,20 € hinzuweisen. Das Strafverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wurde im Hinblick auf die zu erwartende Strafe in dem Verfahren wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Da der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht gegen den Beklagten nach § 408a StPO einen Strafbefehl, in dem es gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften eine Geldstrafe verhängte. 3 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen des Konsums von Betäubungsmitteln und der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ausgeschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger wegen des Vorwurfs, der Beklagte habe sich durch Unterlassen einer Mitteilung an den Dienstherrn im Zeitraum von April 2009 bis Ende April 2015 durch überhöhte Zahlungen seiner Dienstbezüge ungerechtfertigt bereichert, Nachtragsdisziplinarklage erhoben und beantragt, diese Dienstpflichtverletzung in das Klageverfahren einzubeziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 4 Die Nachtragsdisziplinarklage sei nicht statthaft, weil die entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht für das Berufungsverfahren gelte. Durch den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Diese außerdienstlich begangene Pflichtverletzung sei wegen des hinreichenden Bezugs zum Amt eines Polizeibeamten auch i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig. Bei Würdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Im Hinblick auf den Strafrahmen für den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sei für die Maßnahmebemessung grundsätzlich von einem Orientierungsrahmen bis hin zur Zurückstufung auszugehen. Angesichts des hinreichenden Bezugs zum Statusamt des Beklagten reiche der Orientierungsrahmen für mögliche Disziplinarmaßnahmen im Streitfall jedoch bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme komme in Betracht, weil das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten aufgrund der Zahl der kinderpornographischen Bilddateien und ihres konkreten Inhalts, der Darstellung des analen und vaginalen Geschlechtsverkehrs zwischen männlichen Personen und Mädchen unter fünf Jahren, als besonders verwerflich einzustufen sei. Zudem seien im Rahmen des Straf- und Disziplinarverfahrens Persönlichkeitsmängel des Beklagten offenbar geworden, die ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar erscheinen ließen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sei auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagte unterlassen habe, den Dienstherrn im Zeitraum von April 2009 bis Ende April 2015 auf die überhöhten Zahlungen seiner Dienstbezüge hinzuweisen. Die gezielte Suche nach und das Abspeichern von tierpornographischen Dateien offenbarten ferner tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Zugunsten des Beklagten sei berücksichtigt worden, dass er sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren von Anfang an geständig gewesen sei sowie im Hinblick auf seine online-Aktivitäten eine Psychotherapie durchgeführt habe. Anerkannte Milderungsgründe stünden dem Beklagten nicht zu. Es habe auch während des Tatzeitraums keine negative Lebensphase bestanden, die den Beklagten aus der Bahn geworfen habe. Die mildernden Aspekte reichten nicht aus, um von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. 5 2. Die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 6
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